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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1932
- Strukturtyp
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- 1932-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1932
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- Deutsch
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Nr. 29V (N. 134). Leipzig, Dienstag den IS. Dezember 1932. 99. Jahrgang. RedMLonMer TA Mitteilung der Geschäftsstelle Betr.: Titelseite des Börsenblattes. Die Titelseite (erste Umschlagseite) des Börsenblattes ist im Dezember 1932 und Januar 1933 an einigen Tagen noch frei. Firmen, die in dieser Zeit für die Titelseite Interesse haben, werden um Mitteilung an die Expedition des Börsenblattes gebeten. Leipzig, den 12. Dezember 1932. vr. Heß. Verein Leipziger Kommissionäre Betr. Blichcrwagen-Vcrkehr. In der Woche vom 19.—24. Dezember wird der Bücher wagen-Verkehr von Leipzig wie nachstehend geändert: Es Verkehren Sonder büch erwägen: Montag, den 19. Dezember, nach Braunschweig, Bremen, Dortmund, Erfurt, Essen, Hannover, Köln, Magdeburg, Mannheim, Münster, Nürnberg, Stettin, Stuttgart, Wuppertal-EILerseld-Barmen, Schaffhausen; Dienstag, den 2 0. Dezember, nach Aachen, Bielefeld, Breslau, Königsberg, Lübeck, München, Stettin; Mittwoch, den 21. Dezember, nach Breslau und Stuttgart; Donnerstag, den2 2. Dezember, werden sämtliche, sonst am Freitag verkehrende Bücherwagen nach Bielefeld, Braunschweig, Dortmund, Düsseldorf, Erfurt, Essen, Hannover, Kassel, Köln, Magdeburg, Mannheim, München, Nürnberg, Stettin, Wuppertal-Elberfeld-Barmen abgefertigt; Freitag, den 23. Dezember, nach Breslau, ferner nach Lübeck (sonst Abgang am Sonnabend). Leipzig, den 10. Dezember 1932. Verein Leipziger Kommissionäre. Die neue Amsatzsteuer-Ausfuhrvergütung. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Leipzig. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1932 ist die Ver ordnung über Umfatzsteuervcrgütung vom 28. November 1932 (RGBl. I S. 536) in Kraft getreten. Eine wesentliche Er gänzung hat die Verordnung durch den Erlaß des Reichs ministers der Finanzen vom 30. November 1932 — S 4165 — 3070 III — erfahren. Diese neuen Bestimmungen sind für den Buchhandel insoweit von Bedeutung, »als er (Verlag, Zwischenhandel, Sorti ment und Antiquariat) mit dem Export von Büchern und Zeitschriften unmittelbar zu tun hat. Der Interessentenkreis ist »insofern »größer als bei der bisherigen Ausfuhrhandler- vergütuug des K 4 UStG., »die nach wie vor bestehen bleibt, als unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ver leg e r bei der Ausfuhr die neue Ausfuhrvergütung beanspruchen kann. Mit Rücksicht darauf, daß auch für die bisherige Aus fuhrhändlervergütung Anfang Januar neue Formulare, die bei »den Finanzämtern erhältlich find, eingeführt werden, habe ich es »für angezeigt gehalten, in »dem dieser Nummer bei liegenden Merkblatt »die Bestimmungen über »die Ausfuhr- händlervergülung und die neue Ausfuhrvergülung einander gegenüberzustellen. Es sei jedoch ausdrücklich »hervorgehoben, daß die Aussuhrhändlervergütung unverändert (abgesehen von den neuen Antragsformularen) in Kraft bleibt. Während die Ausfuhrhändlervergütung ihrem wirtschaft lichen Zweck nach den Ausfuhrhandel vor der Ausschaltung schützen soll, indem -die Ausfuhr über den Ausfuhrhandel hin sichtlich der Umsatzsteuerbelastung mit der unmittelbaren Aus fuhr durch »den Hersteller gleichgestellt wird, bezweckt die neue Ausfuhrvergütung eine allgemeine Exportförderung, indem die aus »der auszuführenden Ware lastende Umsatzsteuer wenigstens teilweise vergütet wird. Entsprechend dieser Verschiedenartigleit des Zwecks wird die Ausfuhrhändlervergütung, wie schon ihr Name sagt, nur dem Exporth ändler, die Ausfuhrvergütung da gegen auch dem Hersteller (Verleger) gewährt. I. Voraussetzungen. 1. Lieferung in das Ausland: Nach K 13 Absatz 3 UStDB. gelten als Lieferungen in das Ausland auch »die Werlliefernngen, nicht dagegen sonstige Leistungen, wie z. B. Aufnahme von Inseraten. Im letzteren Falle ist weder »Steuerfreiheit für »das Entgelt noch ein Anspruch auf Gewährung der Ausfuhrhändlervergütung nach H 4 Absatz l UStG, und der Ausfuhrvergütung nach Z 4 Absatz 2 UStG, ge geben. Eine Lieferung in das Ausland liegt dann vor, wenn es sich um die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Lie ferungsgeschäfts handelt und »der Gegenstand des Geschäfts z. Zt. »des Beginns der Erfüllung dieses Geschäfts (Lieferung) sich im Inland im Sinne von Z 1 UStGDB. und nach »der Erfüllung, d. h. nachdem »dem Erwerber die Verfügung über die Sache ver schafft worden ist, im Ausland im Sinne von 8 1 UStDB. be findet. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch zwei Ausnahmen: a) Nach »der einschränkenden Vorschrift des § 14 UStDB. gilt nicht bereits die Lieferung an den ausführen den U n t e r n e h m e r »als Ausfuhr, und zwar auch dann nicht, wenn der Lieferer im eigenen oder »fremden Namen unmittelbar in das Ausland versendet; b) nach der aus dehnen »den Vorschrift des Z 15 UStDB. gelten als steuerfreie Ausfuhr auch Lieferungsgeschäfte, die »der Lieferer mit »einem ausländischen Erwerber abfchließt und »durch Zusendung der Waren an den inländischen Spediteur des ausländischen Erwerbers er füllt. Diese Ausnahme »ist für den Kommissionsbuch handel um deswillen wichtig, weil auf diese Weife dem expor tierenden Verleger »der Anspruch aus Ausfuhrvergütung auch dann erhalten bleibt, »wenn er über die Kommissionsplätze Leip zig oder Stuttgart ins Ausland liefert. (Vgl. hierzu auch den Aufsatz über die Umfatzsteueifreiheit der Ausfuhr bei Lieferung über den »Kommifsionsplatz im Börsenblatt Nr. 218 vom 18. Sep tember 1928.) Die vorstehenden Grundsätze gelten sowohl für »die Liefe rungen in das staatsrechtliche Ausland als auch für »die Liefe rungen in deutsche Freibezirke und Zollausschlüsfe, da diese seit 15. Februar 1932 ebenfalls zum umfatzsteuerrechtlichen Aus- 885
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