b) Voreinfuhr: Waren die vom Ausfuhrhändler im Inland erworbene» Gegenstände in das Inland eingebracht, so wird neben der allgemeinen Händlervergütung die nach weislich entrichtete Ausgleichsteuer voll zurückgewährt. c) Wahlrecht: Der Ausfuhrhändler hat die Wahl, ob die allgemeine Händlervergütung nach vereinnahmten Ent gelten (Isteinnahmen) oder nach vereinbarten Entgelten (Solleinnahmen) berechnet wird. Zur Änderung der ge wählten Art der Berechnung bedarf es der Zustimmung des Finanzamts. v. vergüt»,igüvevsahven u> Antrag: Vergütung erfolgt nur auf Antrag, der späte stens innerhalb von 6 Monaten nach Schluß des Ka lendervierteljahres, in welchem die Lieferung ins Ausland erfolgt ist, beim Finanzamt gestellt werden muß. Der Antragsteller kann aber auch einen kürzeren Zeitraum als ein Quartal, mindestens aber 4 Monat wählen. b) Musterformulare: beim Finanzamt erhältlich. c) Nachweis: Zum buchmäßigen Nachweis genügt es, im Antrag auf die in Frage kommenden Teile der ordnungs mäßigen kaufmännischen Buchführung zu verweisen. ch Ausländische Währung: Ist das Entgelt i» ausländischer Währung vereinnahmt (vereinbart), so ist es nach den für den Monat der Vereinnahmung (Vereinbarung) bekannt gegebenen (lmsahsteuerumrechnungskursen umzurechnen. e) Abschlagszahlungen: An zuverlässige Antragsteller können alsbaid nach der Antragstellung Abschlagszahlungen bis zu 60 v. H. des Vergütungsbetrages unter Vorbehalt der Nachprüfung gezahlt werden. vi. Lnkvasttveten Oie Ausfuhrhändlervergütung besteht schon längere Zeit. vil. Rechtsmittel 3. Gegen die Ablehnung des Vergütungsantrags hat der Antragsteller: g> Einspruch an das Finanzamt bzw. sofortige Sprung berusung a» das Finanzgericht, b) Berufung an das Finanzgericht, c) Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof, falls mehr als roo.— RM Streitwert oder Fall von grundsätz licher Bedeutung. 2. Rechtsmittelfrist: 3 Monat nach Zustellung. vm. Beispiele Vgl. Aufsatz im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 2yo vom 33. Dezember 3932. b) c) Wahlrecht: wie nebenstehend. v. veegütungsvevsahven ,->) Antrag: wie nebenstehend. b) Musterformulare: beim Finanzamt, jedoch erst Anfang Januar 3933 erhältlich. c> Nachweis: wie nebenstehend ct) Ausländische Währung: wie nebenstehend. e) Abschlagszahlungen: wie nebenstehend. vi. Lnkvasttveten Die Aussuhrvergütung ist am 1. Dezember 3932 in Kraft getreten. Sie wird bei allen Lieferungen gewährt, die nach dem 30. November 3932 in das Ausland erfolgt sind, d. h. daß nach diesem Zeitpunkt mit der Erfüllung begonnen worden ist, also der Versendungstag nach dem 30. November 3932 liegt. V». Rechtsmittel wie nebenstehend. vm. Verspiele wie nebenstehend. Or. Runge