Börsenblatt Nr. 290 vom 13. 12.1932. Merkblatt übe« die Umsatzsteuer -Ausfuhrhändlervergütung und -Ausfuhrvergütung >- Re«htsaueUe«i a) Umsatzsteuergesetz vom 30.1.1932 <VGBl. > S. 39) b> Durchführungsbest.z. UStG. v. 30.1.1932 <VGBl. IS.4Z) c) VO. über Umsatzsteuervergütung vom 28. 11. 1932 (BGBl. , S. S36) ck) Erlaß des VFM. v. 30. ii. 1932 — S. 4i6s-3oro I» — n. Lwe«k Durch die Vergütung der vom Lieferer des Ausfuhrhändlers entrichteten Umsatzsteuer soll die über den Ausfuhrhandel gehende Ausfuhr ebenso gestellt werden wie die unmittelbare Ausfuhr durch den Hersteller, um auf diese Weise den Aus fuhrhandel vor der Ausschaltung zu schützen. »u. Voraussetzungen 1. Lieferung in das Ausland: liegt vor, wenn es sich um die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Lieferungs- geschästes handelt und der Gegenstand des Geschäfts <die Ware) sich zur Zeit des Beginns der Erfüllung dieses Ge schäftes (Lieferung) im umsahsteuerlichen Inland und nach der Erfüllung, also wenn dem Erwerber die Ver fügung über die Sache verschafft worden ist, im umsah- stcucrrechtiichen Ausland befindet. Zwei Ausnahmen: a> Lieferung an den deutschen Exporteur gilt nicht als Ausfuhr, auch wenn der Lieferer im eigenen oder fremden Namen in das Ausland versendet- b> als Ausfuhr gellen auch Lieferungsgeschäfte, die der Lieferer mit einem ausländischen Erwerber abschließt, aber durch Zusendung der Ware an den inländischen Spediteur des ausländischen Erwerbers erfüllt. Beispiel: Auslandslieferungen über buchhändlerischen Kommissionsplah. Als Ausland gilt seit is. Februar 1932 das staatsrechtliche Ausland einschließlich der deutschenFreibezirke undZollausschlüsse. 2. VersteuerungderVorumsähe:DieLieferungandenAusfuhr- händler <Vorumsatz> muß umsatzsteuerpflichtig gewesen sein. Ausnahme: War Vorumsatz auf Grund von h r UStG, steuerfrei, so genügt es, wenn der vorhergehende Vorumsatz steuerpflichtig gewesen ist. War auch dieser gemäß K r UStG, steuerfrei, dann besteht kein Vergütungsanspruch. 3. Steuergutscheinverordnung: Oie Vergütung wird davon nicht berührt und ist also nicht davon abhängig, daß die für die entrichtete Umsatz-jAusgleich-jSteuer ausgegebenen Steuergutscheine zurückgegeben werden. iv. vergiitungssSHIgev Netras n) allgemeine Händlervergütung: Für im Inland erwor- bene Gegenstände wird die Vergütung unter Zugrunde legung des Steuersatzes, dem die steuerpflichtige Lieferung an den Ausfuhrhändler unterlag Regelmäßig 2U, von dem für die Lieferung in das Ausland erzielten Verkaufs erlös ausschließlich der Beförderungs- und Versicherungs kosten berechnet, jedoch nur von des so gekürzten Entgelts. i. Nechtsauellen wie nebenstehend. ii. Äwe«k Durch die Vergütung soll zur Förderung der Ausfuhr im all- gemeinen die auf den ausgeführten Gegenständen lastende Umsatzsteuer wenigstens zu einem Teil vergütet werden. Daher besieht Dergütungsanspruch sowohl für Hersteller (Verleger) wie für Ausfuhrhändler. in. Voraussetzungen i. Lieferung in das Ausland: wie nebenstehend. Von der Ausfuhrvergütung ausgenommen sind die Liefe rungen von :>) in der besonderen Ausschlußliste genannten Gegen ständen, z. B. Altpapier — die Gegenstände des Buchhandels stehen nicht auf der Ausschlußliste, b) Gegenständen, für die eine Ausgleichsteuer rückver gütet wird. 2. Versteuerung der Vorumsätze: es ist nicht zu prüfen, ob und in welcher Höhe für die der Ausfuhr vorangegangenen Lieferungen des Gegenstandes selbst oder die bei seiner Erzeugung verwendeten Bestandteile, Zubehörteile und Hilfsstoffe im Einzelfalle Umsatzsteuer entrichtet worden ist. ImFalle derAusfuhr über dcnAusfuhrhandel wird die Ver gütung neben der bisher. Ausfuhrhändlervergütung gewährt. 3. Steuergutscheinverordnung. wie nebenstehend. iv. vergütunsssShisev Netras n> Berechnung der Vergütung: Diese beträgt einheitlich des für die Lieferung im Ausland erzielten Ver kaufserlöses ausschließlich der Desörderungs- und Versi cherungskosten, jedoch von 100 ?t> des so gekürzten Ent gelts.