Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340807
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193408070
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340807
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-08
- Tag1934-08-07
- Monat1934-08
- Jahr1934
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2. In anderen Fällen, als denen der Ziffer 1, ist unentgeltliche Lieferung nur im Streuoersand zulässig, durch den ein und derselbe Empfänger nicht lausend mit fadem Heft, sondern nur streuungs weise mit Unterbrechungen von mindestens einem Monat erreicht wird. 8. Lieferung von Zeitschriften zu Vorzugspreisen: 1. Bei dem Bezug von Zeitschriften, die zur Ausübung der be ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden, kann vom Ver leger für folgende Gruppen und Stellen ein Nachlaß bis zu 20»/- des Bezugspreises gewährt werden: a> Beamte, die noch nicht festangestellt sind, d> Studenten und Fachschüler bis zum Abschluß ihres Studiums, c) Lehrlings bis zum Abschluß ihrer Lehrlingsausbildung, ck> Mitarbeiter und Autoren des Verlages, e) amtliche Dienststellen einer Behörde und deren Beamte, oder an Mitglieder eines freien, sachlichen Vereins. Der Sonder nachlaß darf grundsätzlich nur an amtliche Dienststellen und Beamte einer einzigen Behörde oder Mitglieder eines einzigen freien fachlichen Vereins gewährt werden. Ausnahmen be dürfen meiner besonderen Genehmigung. Zusammenschlüsse, deren Mitgliedschaft bestimmten Gruppen oon Volksgenossen zur Pflicht gemacht ist, gelten nicht als freie fachliche Vereine im Sinn« dieser Bestimmung. 2. Falls bei der Herausgabe einer Zeitschrift amtliche Dienst stellen einer Behörde oder Vereine aus Grund von Verträgen der artig Mitwirkens beteiligt sind, daß diese Mitwirkung für das Be stehen der Zeitschrift von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf die Zeitschrift an die Beteiligten sowie an deren Unterstellen und Unterglieberungcn, an ihre Beamten oder Mitglieder zu ermäßigten Preisen geliefert werben. Jedoch bedarf cS hierfür meiner beson deren Genehmigung, es sei denn, daß eine Ausnahme gemäß Ziffer 8 meiner Anordnung vom 13. Dezember 1983 und Ziffer 2 meiner An ordnung vom 8. Februar sPflichtliefcrungi vorliegt. 8. Ist eine Zeitschrift nach Ziffer 2 unter Beteiligung der amt lichen Dienststellen einer Behörde herausgegeben, so darf sie auch den amtlichen Dienststellen anderer Behörden, deren Wirkungskreis die Aufgabenstellung der Zeitschrift entspricht, sowie deren üteamten zu ermäßigten Preisen geliefert weiden, falls dies im Vertrag vorgesehen ist. 4. Die Bestimmungen zu 8 1 und 8 2 gelten in gleicher Weise bei Lieferung durch den Buch- oder Zeiischrifienhandel. 8. Verträge sind, soweit sie vorstehenden Bestimmungen zu widerlausen, baldmöglichst, spätestens aber zum 31. Dezember 1S84 entsprechend zu ändern. Soweit in den Fällen der Ziffer 8 1 bisher höhere Nachlässe gewährt'werden, müssen sie — gegebenenfalls stufenweise — derart abgebaut werden, daß der zulässige Höchstnachlaß nach dem 81. De zember 1935 nicht mehr überschritten wird. l>. Wird durch diese Bestimmungen eine Neusestsctzung der regel rechten und der Vorzugs-Bezugspreise einer Zeitschrift erforderlich, so darf deswegen der Durchschnitt der vor Inkrafttreten dieser Be kanntmachung gültigen Preise nicht oder nur unwesentlich erhöht werden. v. Lieferung von Zeitschristen an Arbeitslose: 1. In Notstandsgebieten dürfen an Arbeitslose geliefert werden: a> Illustrierte und Unterhaltungs-Zeitschriften auf Grund be sonderer Genehmigung des Reichsverbandes der deutschen Zeii- schrisienverlcger zu Vorzugspreisen oder als Kreistücke, soweit bisher in diesen Gebieten Vorzugsabonnements oder Frei stücke an Arbeitslose geliefert worden sind, d) Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften ohne be sondere Genehmigung. 2. Außerhalb der Notstandsgebiete dürfen nur Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften in Einzelfällen vorübergehend an Arbeitslose zu Vorzugspreisen oder als Freistucke geliefert werden. 0. Schluß- und Übergangsbestimmungen: 1. Für den Begriff der Zeitschrift im Sinne der vorstehenden Anordnung ist die 2. Anordnung zur Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse im deutschen Zeiiungswesen vom 4. Januar 1934, Ziffer 2d, maßgebend. 2. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen gemäß Teil -1, Ziffer 1 kj, Teil 8, Ziffer 2, sind schriftlich über den Reichsverband der deutschen Zeiischristenverleger einzureichen. 3. Diese Anordnung tritt mit Ausnahme der Ziffer L 1 kj sofort, die Ziffer L 1 k> am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 13. Juli 1934. Ter Präsident der Reichspressekammer: A m an n. über die Ausbildung des Sortimentslehrlings. Von Martin Riegel. 1. Grundsätzliches: Die folgenden Ausführungen wollen Grundsätzliches zur Aus bildung des Sortimentslehrlings darstellen. Wenn heute immer wieder mit besonderem Nachdruck die For derung nach dem »Buchhändler als Kulturträger« ausgestellt wird, so besteht dabei die Gefahr, daß diese übermäßig stark betonte Forderung einen Buchhändler herausbildet, der die wirtschaftlichen und technischen Notwendigkeiten unseres Berufes als nebensächlich oder gar belanglos ansieht. Dahin darf es natür lich nicht kommen. Es muß vielmehr erkannt werden, daß diese technischen und wirtschaftlichen Alltäglichkeiten gleichfalls einen sittlichen Gehalt in sich tragen. Wo dieser nicht erkannt wird, da hat die nationalsozialistische Erziehungsarbeit einzusetzen. Aus dieser Einstellung heraus werden die folgenden Zeilen ganz nüchtern und sachlich zeigen, nach welchen Grundsätzen die Aus bildung eines Sortimcntslehrlings zu erfolgen hat. Die Dar stellung wird auch zeigen, daß in der grundsätzlichen Ausbildung kein großer Unterschied zwischen dem Sortimentslehrling und den übrigen Buchhandlungslehrlingen besteht. In einer zwei- bis dreijährigen Lehrzeit muß folgendes erreicht werden: u) die technische und kaufmännische Durchbildung, b) die Grundlage zu einer buchhändlerischen Litcraturkunde, o) die weltanschauliche Festigung auf nationalsozialistischer Grundlage. Das Weltanschauliche ist absichtlich als letzter Punkt aufgezählt worden, da hierfür nicht allein die Erziehung im Geschäft maß gebend sein wird. Für die Gesamterziehung der berufsständischcn Jugend in den Betrieben und der beruflichen Fortbildung muß der National sozialismus die Grundlage bilden, denn der Geist, aus dem heraus auch die technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten erledigt werden, ist ausschlaggebend, ganz besonders ausschlaggebend bei unserem Stand. 2. Besonderes: a) Die technische und kaufmännische Durchbil dung. Die technische Ausbildung ist zum größten Teil eine Aufgabe der Praxis, die im täglichen Geschäftsverkehr gelöst werden muß. Zur technischen Ausbildung gehören alle Vorgänge im Sortiment, soweit sie irgendwie mechanisch ablaufen. Das mag mit dem Aufräumen in den Geschäftsräumen, Ordnen der Rechnungen und Briefe usw. beginnen und endet etwa bei den Katalogarbeiten. Hier her gehört auch das Wissen von den materiellen Bestandteilen eines Buches. Man könnte diesen Teil der Ausbildung die materielle Warenkunde nennen, während die Kenntnis vom geistigen Inhalt und Wert eines Buches als ideelle Warenkunde zu bezeichnen wäre, wenn kaufmännische Begriffe überhaupt Anwendung finden sollen. Auf.die zweite Art der Warenkunde wird weiter unten ausführlich cingegangen werden. Auch die ganzen Vorgänge in Leipzig gehören in diesen tech nischen Teil der Ausbildung. Der Lehrling muß die Vorgänge in einem Kommissionsgeschäft, in der Bestellanstalt^ in der BAG, beim Barsortiment usw. theoretisch beherr schen. Wieweit eine anschauliche Darstellung während der Lehrzeit geboten werden kann, wird später gezeigt werden. Es kann nicht genug betont werden, daß auch die Buch- haltungzu dem Ausbildungsgebiet des Lehrlings gehört. Es darf in Zukunft keine Gehilfenprüfung mehr geben, die nicht das Wissen hierüber bei den Lehrlingen feststellt. Die Grundbegriffe der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder