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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340807
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193408070
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340807
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-08
- Tag1934-08-07
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NÄMümMerTnl. Semeinschaftsiverbung für bas gute Buch durch die Zeitung. Die nationalsozialistische Revolution ist nicht mit dem Buch gemacht worden; das sieht man an der sprunghaften Erhöhung der Auflage, die das Buch des Führers »Mein Kampf« nach der Macht ergreifung erfahren hat, — Waren die nationalsozialistischen Red ner die Wegbereiter, so ist das Buch heute die Nachhut und hat die Verfolgungsschlacht zu schlagen, die genau so wichtig ist. In zu nehmendem Maße wird das Buch als geistige Waffe eingesetzt. Da mit wird die immer wiederkehrende Behauptung vieler Buchhänd ler widerlegt, daß Partei und Staat für das Buch nichts übrig hätten. Die Abteilung für buchhändlerische Gemeinschaftsarbeit im Börsenverein ergreift deshalb gern die Gelegenheit, auf eine Aktion hinzuweisen, die einzigartig ist und zugkräftig zu werden verspricht. In vorbildlicher Weise wird bei dieser Aktion auf ein Zusammen arbeiten aller Gliederungen der Bewegung mit Bibliothekaren, Volkserziehern und Buchhändlern hingezielt und mit dem Einsatz des Buches für die kommenden Aufgaben begonnen. Es ist eine gemeinschaftliche Zeitungswerbung der Buchhändler, — Ich möchte allen Buchhändlern, und insbesondere den Obleuten des Börsen vereins im Kreis und im Ort und den Leitern der Arbeitsgemein schaften raten, sich die halbmonatlich erscheinende Sonderbcilage der P, Z, (Preußische Zeitung), Königsberg, »Gute Bücher — gute Freunde, die P,Z, führt Dich durch das Schrifttum, des Tages«, kommen zu lassen, den Gedanken der gemeinsamen Zei tungswerbung weiter zu verfolgen und empfehle dringend, überall mit der örtlichen Presse ein ähnliches Abkommen zu treffen. Abteilung für buchhändlerisch) Gemeinschaftsarbeit im Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Die Aktion der NSKOD. Die Abteilung für buchhändlerische Gemeinschaftsarbeit im Börsenverein bittet die Kreisvereine, Ortsrercine, Arbeitsgemein schaften und auch den einzelnen Buchhändler um Bericht über die Aktion, anläßlich des »Tages des Soldaten« am l, August den Schwerkriegsbeschädigten das Buch des Führers »Mein Kampf« zu schenken. Die Abteilung für kuchhändlerische Gemeinschaftsarbeit ist stark interessiert, über den genauen Verlaus der Aktion unterrichtet zu werden, um aus den gesammelten Erfahrungen für die Zukunft lernen zu können. Abteilung für kuchhändlerische Gemeinschaftsarbeit im Börseuoerein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Buchhändler-Verband Hannover-Draunschweig. Gemäß den Beschlüssen der diesjährigen Verbands-Hauptver sammlung wurden in den geschäftsführenden Vor stand berufen: - Als erster Vorsitzender: Bruno Hanckel, Osnabrück; als Kassenwart und stsllvertr, Vorsitzender: Georg Müller, Hannover; als Schriftführer: vr, Wilhelm Maus, Braunschweig, Braun schweig, den 4, August 1834, Buchhändler-Verband Hannover-Braunschweig. I, A,: vr, W, Maus. Bekanntmachung der Relchspreffekammer. Betr.: Anordnung über Gewährung von Vorzugspreisen und Gratis- lieferungen von Zeitschriften. Auf Grund von § 25 der Ersten Durchführungsverordnung zum Neichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 bestimme ich fol gendes: ^ Laufende unentgeltliche Lieferung von Zeitschriften: 1. Laufende unentgeltliche Lieferung einer Zeitschrift an ein und denselben Empfänger darf mit Ausnahme von Fällen gemäß Ziffer 6 2 dieser Anordnung nur erfolgen: a) Zwecks Bezieherwerbung für illustrierte und Unterhaltungs-Zeitschriften: bei bis zu wöchentlich ein- oder mehrmaligem Erscheinen nicht länger als 2 Wochen, bei seltener als wöchentlich einmaligem bis zu monatlich zwei maligem Erscheinen nicht länger als 1 Monat, bei monatlich einmaligem Erscheinen nicht länger als 2 Monate, , bei seltenerem Erscheinen nicht länger als 6 Monate, für Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften: bei täglichem bis zu wöchentlich dreimaligem Erscheinen nicht länger als 1 Monat, bei wöchentlich zweimaligem bis zu monatlich zweimaligem Er scheinen nicht länger als 2 Monate, bei monatlich einmaligem Erscheinen nicht länger als 4 Monate, bei seltenerem Erscheinen nicht länger als 6 Monate. Die Werbebelieferung an denselben Empfänger darf frühestens nach einer Unterbrechung wiederholt werden, die für illustrierte und Unterhaltungs-Zeitschriften 6 Monate, für Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften die doppelte Zeit der zugelassenen unentgeltlichen Lieferung, jedoch nicht mehr als 0 Monat« betragen muß. Wenn an neu hinzutrctende Bezieher bis zum Tage des Bezugsbeginnes Freistücke geliefert werden, so dürfen die obigen Fristen nur ausgenutzt werden, falls damit die den» Bezugsbeginn vorangehende kürzeste Bezugszeit, die der Ver leger allgemein festgesetzt hat, nicht erreicht wird. d) Zwecks Anzeigenwerbung an Werbuugtreibende und an zugelassene Anzeigenmittler. e) Als Beleg an ständige Mitarbeiter und Berichterstatter, an Angestellte und Werbungtreibende sowie an Dienst- oder Geschäftsstellen, sofern hierzu eine gesetzliche, ständische oder organisatorische Verpflichtung besteht. ck) Aus sozialen Gründen an die Winterhilfe und die NS-Volkswohlfahrt, soweit es sich um amtlich anerkannte Or ganisationen handelt. e) Geschenkweise nur in Einzelfällen. k) Mitmeincr besonderen Genehmigung bei reinen Offertenblättern (Zeitschriften ohne redaktionellen Inhalt). Einem Offertenblatte, das einen redaktionellen Inhalt hat, kann die Genehmigung einer Ausnahme von dieser Bestim mung unter der Voraussetzung gewährt werden, daß der redaktionelle Inhalt nach dem 30. September 1935 fortfäUt. Soweit derartige Blätter nach diesem Zeitpunkte mit und ohne redaktionellen Inhalt erscheinen, gilt nur das Blatt ohne redaktionellen Inhalt als Offertenblatt. Erscheinen Zeitschriften in mehreren Ausgaben, so giit jede Ausgabe als selbständige Zeitschrift. An die unter b), e), cl) genannten Stellen können in be sonderen Fällen bis zu 3 Freistücke geliefert werden.
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