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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1934
- Sprache
- Deutsch
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X- 182, 7. August 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. 4. in der Schweiz ansässige Firmen, die nicht im Besitz einer allgemeinen Genehmigung nach III/5—8 kr sind, bei denen aber die oben unter II ^ a Abs. 7 gekennzeichneten Voraussetzungen fiir die Erteilung eines Ausländer-Sonderkontos zugunsten von Schweizer Firmen vorliegen. 5. Beantragen deutsche Firmen, die lediglich Fabrikationsstätten schweizerischer Unternehmungen sind, derartige allgemeine Zwischen- hanüelsgenehmigungen, und kann dem Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht entsprochen werden, so sind mir die Anträge zur Entscheidung vorzulegen. In den vier erstgenannten Fällen muß nachgewiesen werden, daß der deutsche Importeur Waren dieser Art schon vor dem 1. August 1931, wenn auch nicht laufend, so doch in einem ge wissen Umfang und mit einer gewissen Regelmäßigkeit durch Vermittlung einer in der Schweiz ansässigen Firma bezogen hat, und daß die Schweizer Lieferfirma ihrerseits schon vor dem 1. August 1931 Waren dieser Art nach Deutschland geliefert hat. Diesen Beweis haben zu führen die vorstehend unter 1 und 3 genannten Firmen durch Vor lage von Fakturen aus der Vergleichszeit oder von sonstigen Nach weisen und durch die Vorlage einer Bescheinigung einer schweize rischen Handelskammer, die vorstehend unter 2 und 4 genaunten Firmen durch Vorlage einer Bescheinigung einer schweizerischen Handelskammer. Der Betrag, der auf Grund dieser allgemeinen Genehmigungen monatlich zu Zahlungen nach der Schweiz benutzt werden darf, ist gleich dem 12. Teil der Summe der Zahlungen, welche die betreffende Schweizer Firma im Jahre 1933 für solche Waren aus Deutschland empfangen, oder welche die betreffende deutsche Firma im Jahre 1933 für solche Waren nach der Schweiz geleistet hat. Eine andere Verteilung der Jahressumme ist zulässig, wenn besondere Gründe (Saisoneinflüsse) dies augezeigt erscheinen lassen. Bei der Berech nung des Sktrages macht es keinen Unterschied, ob die Zahlungen nach der Schweiz durch Bartransfer oder über Sonderkonto erfolgt sind. Den allgemeinen Kürzungen unterliegt der Betrag einer sol chen Zwischenhandelsgenehmigung nicht. Jedoch sind die Beträge, die für derartige Waren im Jahre 1933 zu Lasten der gekürzten Höchst beträge der allgemeinen Genehmigungen nach III/3, III/5—8, IH/4 kl bezahlt worden sind, bei Berechnung der Grundbeträge dieser allge meinen Genehmigungen abzusetzen. Bei der Erteilung von allgemeinen Zwischenhandelsgenehmt- gungen sowie bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen für die Bezahlung derartiger Waren sind die Berechtigten darauf hinzuwei sen, daß Zahlung nur aus den Beständen des Tran sitkontos der Neichsbank bei der Schweizerischen National bank erfolgen kann. Den Berechtigten ist zu empfehlen, sich jeweils bei der Neichsbank nach der Zahluugsmöglichkeit zu erkundigen. 11,1. Soweit die unter II aufgefllhrten Voraussetzungen nicht vor liegen, dürfen Anträge auf Zahlungen nach der Schweiz nicht be willigt werden. Für den Fall, daß einem solchen Antrag die schriftliche Zu stimmungserklärung der Schweizerischen Nationalbank beigefügt ist, ist die Sache der Neichsstelle für Devisenbewirtschaftung zur Ent scheidung vorzulegen. IV. Ausländer-Sonderkonten für Jnlandszahlun- gen, die zugunsten von Schweizer Firmen bei einer deutschen De visenbank errichtet sind, bleiben bestehen. Die Genehmigung zur Errichtung neuer Ausländer- Sonderkonten für Jnlandszahlungen kann nur beantragt wer den, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung der Schweizerischen Nationalbank vorgelegt wird. Die Entscheidung über derartige An träge behält sich die N.F.D. vor. V. Die zur Durchführung von privaten Verrechnungs geschäften zwischen deutschen und schweizerischen Firmen, insbe sondere zwischen deutschen Betriebsstätten schweizerischer Firmen und ihren schweizerischen Stammunternehmungen erlassenen Bestimmun gen behalten ihre Gültigkeit. Neue Genehmigungen zur Durchführung privater Ver rechnungsgeschäft« können nur beantragt werden, wenn eine schrift liche Zustimmungserklärung der Schweizerischen Nationalbank vor gelegt wirb. VI. Übergangsbestimmungen. Für Waren, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach Deutschland geliefert sind, d. h. bei Beginn des 1. August 1934 sich innerhalb der Landesgrenzen des Deutschen Reiches befunden haben, können Genehmigungen zur Überweisung im Wege des Verrechnungs abkommens (Ziffer I dieses Runderlasses) in dem gleichen Umfange erteilt werden, in dem nach den Vorschriften des Runderlasses 110/32 Genehmigungen zur Zahlung auf das Sonderkonto der Schweizerischen Nationalbank hätten erteilt werden können. Ausgenommen hiervon sind solche Waren, für deren Be zahlung allgemeine Genehmigungen nach III/3, IbI/5—8 ki nicht mehr bestehen (bewirtschaftete oder einfuhrverbotene Waren). Legt der Antragsteller die für die Einfuhr bewirtschafteter oder einfuhr verbotener Waren erforderlichen besonderen Genehmigungen der zu ständigen Stellen vor und sind die Waren vor dem 1. August 1934 auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. Juni 1934 abgeschlossen waren, nach Deutschland eingeführt worden, so find zur Bezah lung Genehmigungen zum Erwerb freier Schweizer Franken zu erteilen. Diese Frankenbeträge, die von der Reichs bank gesondert anzufordern sind, werden nach Maßgabe besonderer Abmachungen zwischen der Reichsbank und der Schweizerischen Nationalbank zugeteilt. Bei Erteilung der Genehmigungen sind die Firmen darauf hinzuweisen, daß sie mit einer Zuteilung der Devisen nicht sicher rechnen können. VII. Die Runöerlasse 110/32, 144/32, 51/34 werden aufgehoben. VIII. Die gleiche Regelung wie für die Schweiz gilt für das Fürsten tum Liechtenstein, das sich mit der Schweiz in Zollunion befindet. »Der deutsche Buchhandlungsgehilfe". Zu Beginn des Juliheftes finden wir die kulturpolitisch bedeu tungsvolle »Rede in Brühl» von Hans Friedrich Blunck ab- gedruikt, die dieser auf dem Buchhändlertreffen sprach, das von der Beztrksfachgruppe Buchhandel der Deutschen Angestelltenschaft in Gemeinschaft mit dem Kreisverein der Rheinisch-Westfälischen Buch händler am 17, Juni 1984 in Köln burchgesllhrt wurde. Der Präsi dent der Retchsschristtumskammer wies in seiner Rede besonders aus die schwierige Lage hin, der unser Buch im Ausland ausgesetzt ist. Am Schluß seiner beachtlichen Aussiihrungen sagte er u, a,: »Ihre Ausgabe, meine Freunde, erschöpft sich also nicht innerhalb der Reichsgrenzen; jedem von Ihnen wünsche ich die Kraft zum Kämpfen, die heute jeder Deutsche unerschöpflich in sich tragen muß; jedem wünsche ich, daß er sich einmal in der Welt umtut, und Leben und Bewegung in der Fremde kennenlernt, um als guter Fechter für sein Vaterland bazustehcn. Vergessen Sie nicht: Immer noch sind die romantischen Zeiten in Deutschland llbergeströmt in die Weiten Europas, immer sind die Bücher deutscher Romantik Bücher des europäischen Geisteslebens gewesen. Buch und Buchhandel wer den die Aufgabe haben, da draußen die Verbindung mit einer neuen Zeit herzustellen und dem deutschen Buch, das nicht allein vom In land leben will und leben wird, die breite Öffentlichkeit der Welt wiederzuerobern,» — Fast zu viel wirb in letzter Zeit um die Welt der germanischen Götter und ihre Bedeutung für die Gegenwart ge schrieben. Darum ist uns der Aufsatz über den »Versuch einer alt germanischen Philosophie« von vr, Walter Rumpf besonders wertvoll, insofern, als er diesen Fragenkreis anschneidet und zu seiner Klärung beiträgt. In »Raumsuche und Jmperialismus- jAnmerkungen zu Hans Grimms »Liideritzland»> von Aisred Hirsch werden uns die Hintergründe und großen Zusammenhänge des Wirkens von Hans Grimm ausgezeigt, durch die wir ersahren, wo hin unsere Arbeit führen muß und welche Verantwortung wir tragen, — Bernhard Wendt setzt im Juliheft des »Deutschen Buchhandlungsgehilfen» seine im Juni begonnene Arbeit über den Antiguariatsbuchhandel fort mit einem Beitrag »Die Inkunabeln und ihre händlerische Bedeutung«, — Bon den »Kleinen Beiträgeii- aus dem Julthest sind noch besonders erwähnenswert »Ein BItck/in die Einzelhandclslitcratur« und Hellmuth Langenbuchers erfrischen der Beitrag »Falladas Blechnapf und die deutsche Literaturkritik», ferner die Erfahrungsberichte über einen Ltteraturkursus »Dichtung und Volkstum» und eine -Nationalpolitische Arbeitsgemeinschaft Hamburg». Stn, 706
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