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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X« 182, 7. August 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn Buchhandel. Zu Bezahlungen französischer Waren, für deren Einfuhr allge meine Devisengenehmigungen nicht bestehen (einfuhrverbotene oder bewirtschaftete Waren), werden Einzelgenehmigungen zur Zahlung von Reichsmarkbeträgen an die Reichsbank insoweit erteilt, als durch die Vorlage von Genehmigungen des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligungen und durch Bescheinigung der bewirtschaf tenden Stellen nachgewiesen wird, daß die Einfuhr der Waren nach Deutschland gestattet ist. Der Nachweis über den französischen Ursprung der Ware hat durch Vorlage der Originalfakturen der französischen Liefer firma zu erfolgen. Gleichzeitig hat der deutsche Importeur eine schrift liche Erklärung vorzulegen, worin er nach bestem Wissen versichert, daß es sich um die Bezahlung einer französischen Ware im Sinne des Nunderlasses 84/34 handelt. Zum Abkommen über den Verrechnungsverkehr zwischen Deutsch land und der Schweiz, bas ab 1. August 1934 in Kraft getreten ist, liegt folgende Bestimmung des Leiters der Reichsstelle für De visenbewirtschaftung vor: Haben die deutschen Importeure mit ihren Lieferanten Zah lung in einer dritten Valuta (Dollar, Pfund usw.) verein bart, so sollen sie sich mit diesen über eine Umrechnung in Reichs mark oder Schweizer Franken einigen. Die hierbei erforderliche Ver einbarung eines Umrechnungskurses wird von der allgemeinen Ge nehmigung nach LII/3 ki gedeckt, soweit sie sich im Rahmen des Nund erlasses 91/32 (unter II) hält. Die Versendung von Schecks und Wechsel akzepten nach der Schweiz ist unzulässig. Die Ab deckung bereits eingegangener Wechsel- oder Scheckverpflichtungen richtet sich nach den Bestimmungen des Nunderlasses 80/34. Für die Eingehung und Abdeckung von Nembourskrediten gelten die Vor schriften unter IV des Nunderlasses 13/33. Die Zahlungen nach der Schweiz unterliegen nicht der Repartierung. Zahlung durch Vermitte lung der Post ist zulässig. K.L. 58/34 Ziff. 1 wird insoweit aufgehoben. II. Umfang der Zahlung, ä. Sowohl durch Erwerb von Schweizer Franken aus den Beständen des Sammelkontos der Neichsbank bei der Schweizerischen National bank als auch durch Einzahlung von Reichsmark aus das bei der Neichsbank geführte Sammelkonto der Schweizerischen Nationalbank können bezahlt werden: a) Waren schweizerischer Erzeugung und Waren, welche in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, soweit sie weder der Bewirtschaftung noch einem Ein fuhrverbot unterliegen. Die bei der schweizerischen Fabrikation entstehenden Abfälle sind als Waren schweizerischer Erzeugung anzusehen. Firmen, die entweder eine allgemeine Genehmigung gemäß III/3 Ui oder eine allgemeine Genehmigung gemäß III/5—8 Ui besitzen, können solche Zahlungen im Nahmen des gekürzten Höchstbetrages leisten. Darüber hinaus können sie in unbeschränkter Höhe Einzel genehmigungen erhalten, auch wenn sie ihr monatliches Devisen kontingent nicht zu Zahlungen nach der Schweiz benutzt haben. Wenn solche Firmen bisher im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes keine Waren aus der Schweiz bezogen haben, so sind mir die An träge auf Erteilung von Einzelgenehmigungen zur Entscheidung vor zulegen. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Firmen, die Einzelgenehmigungen nach III/4 Ui erhalten können. Firmen, die ein Ausländer-Sonderkonto nach UU 144/32 be sitzen, können die darauf eingezahlten Beträge in voller Höhe nach der Schweiz überweisen. Zur Ne Verrichtung von Ausländer-Sonder konten können die Genehmigung erhalten in der Schweiz ansässige Firmen, die nicht im Besitz einer allgemeinen Genehmigung nach Ibk/5—8 Ui sind, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Inkrafttreten der Devisenbewirtschaftung nachweisbar Waren nach Deutschland eingeführt oder Veredelungsarbeiten im Aufträge deut scher Firmen ausgeführt haben. Auf diese Ausländer-Sonderkonten können die deutschen Ab nehmer oder Auftraggeber der Schweizer Firmen ohne besondere Genehmigung Einzahlungen leisten. Der Nachweis, daß es sich um Waren schweizerischer Erzeugung oder um solche Waren handelt, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben, ist von den In habern einer allgemeinen Genehmigung nach IIl/3 Ui durch Vorlage der Originalfakturen zu führen. Auf den Fakturen hat die Schweizer Lieferfirma durch schriftlichen Ver- merk zu bestätigen, daß es sich um Waren schweizerischer Erzeugung oder um solche Waren handelt, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben. Gleichzeitig haben die Inhaber der Ge nehmigung nach bestem Wissen die Erklärung abzugeben, daß ihnen keine Umstände bekannt sind, die der Richtigkeit des Vermerks der Schweizer Lieferfirma auf der Faktura entgegenstehen. Für die Inhaber einer allgemeinen Genehmigung nach III/5—8 U! oder eines Ausländer-Sonderkontos der vorerwähnten Art gilt folgendes: Der deutsche Abnehmer leistet seine Zahlungen ohne besondere Genehmigung auf das bei einer Bank oder einem Post scheckamt geführte Konto nach III/5—8 Ui oder auf das Ausländer- Sonderkonto und legt dabei der Bank die Originalfaktura der Schweizer Lieferfirma vor. Auf dieser Faktura muß sich ein schrift licher Vermerk befinden, in dem die Schweizer Lieferfirma nach bestem Wissen versichert, daß es sich um eine Ware schweizerischer Erzeugung oder um eine solche Ware handelt, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren hat. b) Bewirtschaftete oder einfuhrverbotene Waren schweizerischer Erzeugung und bewirtschaftete und einfuhr verbotene Waren, die in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben. Die Bezahlung derartiger Waren ist nach wie vor lediglich auf Grund von Einzelgenehmigungen zulässig. Die Einzelgenehmigungen sind wie bisher zu erteilen, wenn eine entsprechende Bescheinigung der Uberwachungs- bzw. Bewirtschaftungsstelle oder des Neichskom- missars für Aus- und Einfuhrbewilligung vorgelegt wird. Die entgegenstehenden Bestimmungen meines KL 19/34 (unter II) werden insoweit aufgehoben. e) Folgende besondere Leistungen: 1. Stromlieferungen von der Schweiz nach Deutschland, 2. Veredelungslöhne für schiveizerische Ausrüstungsanstalten oder für sonstige Veredelungsarbeiten sowie für Reparaturen, 3. schweizerische ideelle Leistungen (Lizenzen u. dgl.), 4. Nebenkosten im deutsch-schweizerischen Warenverkehr (Frach ten, Zölle, Speditionsspesen, Provisionen usw.) einschließlich der Negiespesen (allgemeine Verwaltungskosten). Hierfür sind Einzelgenehmigungen in jedem Fall zu erteilen, und zwar für die unter 4. genannten Kosten auch dann, wenn die den Firmen dafür nach III/28 ki erteilten Genehmi gungen nicht ausreichen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Waren schweizerischer Erzeugung oder um andere Waren handelt, und ob die Waren einem Einfuhrverbot oder der Bewirtschaftung unterliegen oder nicht. Werden Umstände bekannt, die eine mißbräuchliche Be nutzung dieser Genehmigungen befürchten lassen, so sind die An träge abzulehnen. Betrifft der Fall schweizerische ideelle Leistungen (Lizenzen usw.), so ist der Antragsteller zunächst aufzufordern, das Gutachten einer schweizerischen Behörde darüber beizubringen, daß Bedenken gegen die Bezahlung im Wege des Verrechnungsabkom mens nicht bestehen. Falls die Bedenken durch das Gutachten der schweizerischen Behörden nicht ausgeräumt werben, ist mir zu be richten. 8. Lediglich durch Erwerb von Schweizer Franken aus den Be ständen des Transitkontos der Neichsbank bei der Schweizerischen Nation-albank können bezahlt werden Waren, die nichtschweizerischer Erzeugung sind, und die auch nicht in der Schweiz eine wesentliche Bearbeitung erfahren haben. 1. Soweit derartige Waren bewirtschaftet sind oder ihre Ein fuhr verboten ist, dürfen sie lediglich auf Grund von Einzelgenehmi- ^ gungen bezahlt werden. 2. Soweit derartige Waren keiner Bewirtschaftung und keinem Einfuhrverbot unterliegen, dürfen sie lediglich auf Grund besonders zu erteilender, allgemeiner Genehmigungen (nachstehend kurz be zeichnet als »Zwischenhandelsgenehmigung«) bezahlt werden, und zwar in voller Höhe des Betrages einer solchen Zwischenhandels genehmigung. Die Erteilung von Einzelgenehmigungen zur Bezah lung derartiger Waren ist nicht statthaft. Eine solche allgemeine Zwischenhandelsgenehmigung können er halten 1. Firmen, die eine allgemeine Genehmigung ge^näß III/3 ki oder 2. eine allgemeine Genehmigung gemäß III/5—8 ki besitzen und 3. Firmen, die Einzelgenehmigungen nach III/4 ki erhalten können und 705
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