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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1933
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- 1933-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1933
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^ 276, 28. November 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Ttschn Buchhandel. 2. die Schutzdauer fllr den Fall der Miturheberschaft ist im neuen Art. 7bis geregelt worden; 3. Das Recht des Urhebers gegenüber der Rundfunkverbreitung ist im neuen Art. II bis festgelegt worden; 4. im Art. 2b ist bestimmt worden, daß neu beitretende Län der in Zukunft Vorbehalte nur noch hinsichtlich des über- setzungsrechts machen können. Die in Rom beschlossene Übereinkunft sollte gemäß Art. 28 bis zum I. Juli 1931 ratifiziert werden. Nach diesem Zeitpunkt hat die Annahme der Romfassung durch Beitritt zu erfolgen. Das Reich hat die Ratifikation oder den Beitritt bisher nicht betrieben, weil es angebracht schien, zunächst die Ergebnisse der in Deutsch land und Österreich mit dem Ziel der Rechtsangleichung einge leiteten Arbeiten zur Reform des innerstaatlichen Urheberrechts abzuwarten. Diese Arbeiten haben sich jedoch länger hingezogen, als zunächst angenommen wurde, und auch jetzt läßt sich noch nicht mit Sicherheit voraussehen, wann das neue Urheberrechtsgesetz er gehen wird. Andererseits kann die Verzögerung des Beitritts auf die Dauer Nachteile für die deutschen Urheber zur Folge haben. So kommt insbesondere der Verzicht auf Vorbehalte, den einzelne Verbandsländer bei der Ratifikation des in Rom geschlossenen Ver trags oder bei dem Beitritt dazu erklärt haben, nur den gleichfalls durch die Romfassung gebundenen Ländern zugute. Für die übri gen Staaten bleiben diese Vorbehalte ebenso wie der sonstige durch die frühere Übereinkunft geschaffene Rechtszustand bestehen. Das wirkt sich besonders für das übersetzungsrecht aus, bei dem z. B. Italien und die Niederlande aus ihren bisherigen Vorbehalt in der Ratisiiationserklärung verzichtet haben, sodaß sie jetzt unbe dingten Schutz gegen Übersetzungen für die ganze urheberrechtliche Schutzfrist gewähren; dem Reiche gegenüber gilt aber, solange es nicht der neuen Fassung beitritt, noch der bisherige Rechtszustand weiter, wonach in Italien und in den Niederlanden der Über setzungsschutz für deutsche Werke nach Ablauf von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung erlischt, sofern der Urheber nicht vor her eine Übersetzung in italienischer oder holländischer Sprache erscheinen läßt. Um den deutschen Urhebern nicht länger die Vorteile der neuen Fassung der Berner Verbandsüber- einkunft und des Fortfalls der Vorbehalte vorzuenthalten, er schien es geboten, den Beitritt des Reichs zu den Beschlüssen der Romkonferenz nicht länger aufzuschieben, zumal auch die gelten den deutschen Gesetze über das Urheberrecht bereits den Anforde rungen entsprechen, die diese Beschlüsse an die Gesetzgebung der Unionsstaaten stellen. Im einzelnen ist zu der Neufassung der Berner Verbandsüber einkunft folgendes zu bemerken: Art. 1 hat nur eine Änderung redaktioneller Art erfahren, indem auf Wunsch der Britischen Regierung die Teilnehmer der Übereinkunft nicht als vertragschließende Länder, sondern als solche bezeichnet werden, in denen die Übereinkunft Anwendung findet. Im Art. 2 Abs. 1 ist eine bisher vorhanden gewesene Un genauigkeit im Wortlaut ausgeglichen worden. Bei der Umschrei bung des Begriffs »Werke der Literatur und Kunst« war bisher gesagt, daß die Art oder die Form der Vervielfältigung für die Schutzfähigkeit des Werkes nicht entscheidend sei. Da sich das aber von selbst versteht, wird statt dessen jetzt der allein maßgebende Ge danke zum Ausdruck gebracht, daß jedes. Werk geschützt fein soll, in welcher Art oder Form es sich auch nach vollendeter Schöpfung selbst offenbaren mag. Dieser Gedanke ist durch die Worte klar gestellt worden, daß alle Erzeugnisse aus dem Bereich der Lite ratur, Wissenschaft und Kunst geschützt sein sollen, »ohne Rücksicht auf die Art oder die Form des Ausdrucks«. Unter die Beispiele für »Werke der Literatur und Kunst« sind »Vorträge, Reden, Predigten und andere Werke gleicher Art« neu ausgenommen worden. Diese Erweiterung ist im Interesse der Klarstellung des erläuterten Oberbegriffs zu begrüßen. Zugleich bildet sie den Anknüpfungspunkt für den neu geschaffenen Art. 21>is. Die Bestimmungen im Art. 2bis geben den einzelnen Ver bandsländern die Möglichkeit, das Urheberrecht an Vorträgen und Reden von öffentlichem Interesse zu beschränken, um so dem Be dürfnis der Allgemeinheit an ihrer Kenntnisnahme genügen zu können. Art 2bis Abs. 1 betrifft politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen, die ganz allgemein vom Urheberschutz aus- 9,2 genommen werden können; Abs. 2 gibt alle Vorträge, Reden usw. frei, jedoch nur zum Abdruck in der Presse. Mit dieser Regelung steht H 17 des deutschen Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Wer ken der Literatur und Tonkunst, in Übereinstimmung. Art. 3, 4 und b sind unverändert geblieben. In den Art. 6 sind als Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 20. März 1914 (RGBl. 1920 S. 138) aus genommen worden, durch die ein» Vergeltungsrecht gegenüber solchen verbandssremden Ländern zugelassen wird, die die Werke von Verbandsangehörigen nicht hinreichend schützen. Der neue Art Obis ist als besonders wichtiger Fortschritt zu bewerten. Durch Anerkennung des sogenannten »ckroit moral» des Urhebers trägt er der seit langem im Schrifttum und in der Recht sprechung vertretenen Auffassung Rechnung, daß das Urheberrecht neben den vermögensrechtlichen Befugnissen auch solche rein per sönlichkeitsrechtlicher Natur in sich birgt, da das Werk ein Aus druck der Persönlichkeit des Urhebers ist, daß dieser deshalb An spruch darauf hat, jederzeit die Urheberschaft geltend machen zu können und sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Rufe abträglich sein würde. Die neueren Gesetzgebungen, beispiels weise diejenigen Rumäniens, Italiens, Polens und der Tschecho slowakei, weisen bereits besondere Bestimmungen über das ckroit moral auf. Seine Bedeutung tritt besonders da hervor, wo der Urheber sich nicht auf seine ausschließlichen Befugnisse vermögens rechtlicher Art berufen kann, sei es infolge Abtretung dieser Be fugnisse, sei es z. B. beim Fehlen des Übersetzungsschutzes in den Ländern, die entsprechende Vorbehalte zur Berner Übereinkunft gemacht haben. Art. 7, der die.Schutzdauer betrifft, ist unverändert geblieben. Jedoch ist im neuen Art 7bis eine Ergänzung für den Fall der Miturheberschaft ausgenommen worden. Von der im Abs. 1 ge troffenen grundsätzlichen Regelung, wonach der Tod des letzt- lebenden Miturhebers für die Berechnung der Schutzdauer maß gebend ist, läßt Abs. 2 mit Rücksicht auf Besonderheiten des eng lischen Rechts Abweichungen für die Unionsländer zu, mit der Wirkung jedoch, daß dem die Schutzfrist beschränkenden Lande für seine Angehörigen in den anderen Unionsstaaten auch nur die gleiche beschränkte Schutzdauer zustcht; aus jeden Fall muß der letztlebende Miturheber bis an sein Lebensende geschützt bleiben (Ab,. 2). Art. 8 ist unverändert geblieben. Art. 9, der den Inhalt der Zeitungen und Zeitschriften be trifft, hat im Abs. 1 keine Änderung erfahren. Dagegen ist der zweite Absatz zum Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten unter den Berbandsländern neu gefaßt worden. Während nach dem bis herigen Art. 9 Abs. 2 alle Zeitungsartikel mit Ausnahme der Romane und Novellen beim Fehlen eines Vorbehalts grundsätz lich für den Abdruck in anderen Zeitungen frei waren, geht die neue Fassung von dem Schutz aller Zeitungsartikel als Regel aus und nimmt davon — beim Fehlen eines Vorbehalts — nur die aktuellen Artikel politischer, wirtschaftlicher und religiöser Diskus sion aus, d. h. im wesentlichen die sogenannten Leitartikel. Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß die Abdruckfreiheit in Zu kunft nicht mehr auf den Verkehr der Zeitungen untereinander beschränkt, es vielmehr zugelassen wird, daß Artikel auch aus Zeit schriften entnommen oder in Zeitschriften abgedruckt werden. Die Neufassung steht — abgesehen von der Ausdehnung der Abdruck freiheit aus Zeitschriften — in Einklang mit dem einschlägigen H 18 des deutschen Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 hat weiterhin eine Änderung redaktionel ler Art erfahren, indem jetzt ausdrücklich erfordert wird, daß die dort vorgeschriebene Quellenangabe in deutlicher Weise vorzuneh men ist. Die Neufassung des Art. 9 Abs. 2 hat übrigens bereits zur Folge gehabt, daß drei Unionsländer (Finnland, Griechenland und die Niederlande), die bisher Vorbehalte für den Schutz der Presseveröfsentlichungen gemacht hatten, nunmehr auf diesen Vor behalt verzichtet haben. Art. 10 und 11 sind unverändert geblieben.
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