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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18790925
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Hk 222, 25. September. Nichtamtlicher Theil. 3811 Herr Kaiser schließt sich allem an, was in Bezug auf unsittliche Bücher und Bilder gesagt worden ist; nur ein Passus ist ihm bedenklich, „das gemeine Wohl schädigende Schriften". Wie oft wechseln die Ansichten, wie oft erwirbt der Eine Ehre für dasselbe, wofür ein Anderer Strafe erlitten hat! Hier kann man nicht vorsichtig genug sein. Als Kunsthändler muß er auch darauf aufmerksam machen, daß es manchmal recht schwer ist zu beurtheilen: wo beginnt die Unsittlichkeit? Die Werke mancher unserer ersten Meister stehen scharf auf der Grenze; er erwähne z. B. Wilhelm von Kaulbach's „Wer kauft Liebesgötter?". Auch ist es in Berlin passirt, daß Tizian's Bilder von den Schau fenstern weg confiscirt wurden. Herr vr. Brockhaus glaubt, man solle bei dieser Gelegen heit nicht sehr in. Allgemeinen danach fragen, ob man Recht habcs, der Fall muß dies ergeben. Der Börsenverein hat aber jedenfalls das Recht, sein Hans rein zu halten, auf das Recht wolle man halten und selbst das Richteramt üben. Dieses Recht hat man sich schon in Bezug aus die Bestellanstalt genommen und sendet Verlangzettel auf die unsittlichen Bücher und Bilder ohne Weiteres couvertirt an den Einsender zurück. Damit werde man sortsahrcn (Bravo). Anders verhält es sich mit Denjenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Grund nicht entehrender Verhältnisse entzogen wurden, da hat der Verein sich zu hüten, der erlittenen Strafe nicht noch eine neue hinzuzusügen. Der schließlich angenommene Z. 7. lautet: K. 7. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft geht Vorloren: 1. durch den Tod. Doch soll die Handlung eines verstorbenen Genossen noch während des Sterbejahres und in dem darauf folgenden Kalender jahre die Rechte des Verstorbenen behalten dürfen und nur die persönlichen Rechte der Mitgliedschaft entbehren. Die Erben eines Mitglieds des Börsenvereins genießen alle Rechte der Mitgliedschaft noch bis zum Schlüsse desjenigen Jahres, in welchem der Tod erfolgte und sür welches der Beitrag be zahlt ist; 2. durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt aus dem Vereine ist jedem Mit- gliede zu jeder Zeit gestattet, doch ist der Ausscheidende ver pflichtet, seinen Austritt aus dem Vereine dem Vorstande schrift lich anzuzeigen. Für den Beitrag des laufenden Jahres bleibt das ausscheidende Mitglied verantwortlich und verliert cs durch den Austritt allen und jeden Anspruch an das Bereinsvermögen; das Eintrittsgeld kann nicht zurückgegeben werden; 3. wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung un züchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; 4. wegen wissentlichen Nachdrucks oder Nachdruckvertriebs; 5. wegen Nichtzahlung der statutenmäßigen Beiträge; 6. wegen wissentlich falscher zum Zwecke der Aufnahme ge machter Angaben über das Vorhandensein der Aufnahme bedingungen; 7. wegen gewerbmäßig fortgesetzter Schleuderei; Z. 1. ä. und Z. 3. Absatz 3. 8. wegen Mißbrauch fremder Verlangzettel zum Zwecke der Täuschung über den wahren Besteller. Die Bereinsinit- glieder sind hierin in soweit für ihr Personal verantwort lich, als sie nicht Nachweisen können, daß sie die nöthige Sorgfalt in Behandlung der ihnen anvertrauten Verlang zettel beobachtet haben. Die Aenderungen zu den übrigen Paragraphen dieses Ab schnittes bieten nichts von besonderem Interesse. Berichtigung. In dem ersten Artikel über die Verhandlungen in^ Nr. 217, Se. 3714, Sp. 2, Ze. 15 von oben ist das Wort Anzeigeblatt. Geschäftliche Einrichtungen, Veränderungen n. s. w. Reutlingen, den 20. September 1879. f4i069.) x. x. Hierdurch erlaube ich mir Ihnen ergebenst mitzutheilen, daß ich beabsichtige, meinen seit einer Reihe von Jahren bestehenden und mit dem besten Erfolge betriebenen Volksschriften-Berlag, welchen ich bisher außerhalb des Buchhandels versandte, nunmehr auch auf den gesammten Buchhandel auszudehnen, weshalb ich die freund liche Bitte an Sie richte, diesen höchst gang baren Verlagsartikeln eine gefällige thätige Verwendung zu widmen. Meine Commission hat Herr Rob. Hoff mann in Leipzig zu übernehmen die Güte gehabt. Binnen kurzem werde ich mir erlauben, Ihnen durch Circular weitere Mittheilung über meine Unternehmungen zu machen und zeichne Hochachtungsvoll Rob. Bardtenschlager. f41070.j Hierdurch die ergebene Anzeige, daß wir, um den fortwährenden Verwechselungen mit der Firma A. Gofohorsky's Verlag, Adolf Kiepert, zu entgehen, von jetzt ab nicht mehr A. Gosohorsky's Buchhandlung, Adolf Kiepert, sondern Ä. Gosohorslly's üuchhandliing, Baumgart L Rott Breslau. 22. September 1879. OSrar Baumgart. Franz Rott. f41071.^ Bezugnehmend auf obige Erklärung der Herren Baumgart u. Rott werde ich aus gleichem Grunde von jetzt ab nicht mehr: A. Gosohorsky's Verlag, Adolf Kiepert, sondern nur „Adolf Kiepert" firmiren. Hochachtungsvoll Breslau, den 22. September 1879. Adolj Kiepert. Antwerpen, 19. September 1879. l41072.) x. x. Hierdurch erlaube ich mir die vorläufige Mittheilung, daß ich im Laufe des November am hiesigen Platze eine Sortimentsbuchhandlung nebst Leihbibliothek unter der Firma Otto Forst eröffnen werde. Meine Commissionen für Leipzig hatte Herr Th. Thomas zu übernehmen die Güte. Circulare, Prospekte rc. sind mir bereit- jetzt willkommen; dagegen erlaube ich mir zu bemerken, daß ich meinen Bedarf selbst wählen werde. Alles Nähere einem in Kürze zur Ver sendung kommenden Circular vorbehaltend und mich Ihrem geschätzten Wohlwollen und Ver trauen bestens empfehlend, zeichne Hochachtungsvoll Otto Forst.
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