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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1879
- Sprache
- Deutsch
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38l<1 Nichtamtlicher Theil. ^5 222, 25. September. ständig bewußt, daß die Vorlage in formeller Beziehung Manches zu wünschen lasse, kann übrigens bei diesem Paragraphen nicht wünschen, daß man zu viel auf die Kürze gibt. Er hält im Gegentheil die Zusammenstellung der verschiedenen Fälle, die ein- treten können, für erwünscht. Der Paragraph wird in folgender Fassung angenommen: K. 5. Mitgliedschast. Die Mitgliedschaft beruht auf der Person. Jeder Theil- nehmer einer Handlung erwirbt mit seinem Eintritt in den Börsenverein die Mitgliedschaft nur für sich persönlich, ver bindet aber damit zugleich die Firma, deren Theilnehmer er ist, zur Erfüllung der Z. 2. sub 3. übernommenen Verpflichtung. Auch Unmündige, Frauen und juristische Personen er werben die Mitgliedschaft nur persönlich, aber sie üben die Rechte derselben durch beglaubigte Vertreter aus. Die Mitgliedschast bleibt bestehen, wenn der Inhaber aus einer Firma ausscheidet und, ohne die Erfüllung seiner Verpflichtungen unterbrochen zu haben, in eine andere Firma eintritt oder dieselbe übernimmt. H. 6. behandelt die Führung der Buchhändlerrolle. Der Entwurf des Vorstandes hält sich an das alte Statut. Für Herrn Morgenstern hat die Rolle jetzt nur ein secundärcs Interesse. Zur Zeit als die Bestimmung getroffen wurde, hatte man keine Handelsregister. In Streitfällen würde man doch jetzt aus letzteres zurückgreifcn und nicht aus die Rolle. Der Vorsitzende räumt ein, daß Herr Morgenstern in dem ange führten Fall Recht habe, es gäbe aber noch manchen Fall, wo die Rolle von Werth sei, z. B. wenn es sich um liebergang von Verlagsartikeln von einer Hand in die andere u. dgl handelt. Herr Böhlau hält sich zu der Mittheilung verpflichtet, daß die jährliche Ausgabe für das Mitgliedervcrzeichniß eine ziemlich bedeutende sei. Es ist jedoch vielleicht nicht nothwendig, dieselbe jedes Jahr zu mache», man könnte sich wohl auch darauf beschränken, bloß die Zusätze jährlich zu geben, das vollständige Verzeichniß nur alle drei Jahre. Herr Morgenstern möchte noch weiter gehe» und dem Vorstand hinsichtlich des Erscheinens ganz freie Hmd lassen, doch möchte er Vorschlägen, das Ber- zeichniß nicht nach der Ostermesse, sondern zu Jahresanfang er scheinen zu lassen. Der Paragraph wird im Sinne des Herrn Böhlau erledigt. In Bezug auf den Austritt, Ausschließung und Wiederaufnahme der Mitglieder (ß. 7—14.) hält sich der Vorstand möglichst an das alte Statut, nur mit den durch das neue Institut der Kreisvcreine gebotenen Aenderungen. Eine sehr wichtige Einschaltung jedoch, die mit allgemeiner Freude von allen Seiten begrüßt wurde, ist folgende Bestimmung: Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen wegen Ver öffentlichung oder Verbreitung unsittlicher und das gemeine Wohl schädigender Schriften, falls der Betreffende infolge richterlichen Erkenntnisses bestraft ist; eine Bestimmung, die sicherlich dazu beitragen wird, die Achtung, welche der Börstnvcrein bei den Regierungen sowohl, als bei dem Publicum genießt, und die derselbe durch seine Bestrebungen dem literarischen Diebstahl gegenüber erworben hat, noch zu mehren. Ob er hierbei etwa die Grenze des juristi schen Rechtes überschreitet oder nicht, mögen die Juristen entscheiden; die öffentliche Meinung wird ihm eine Stütze gewähren, die Nie mand ungestraft wird brechen können. Herr Kaiser legt eine Umarbeitung des ganzen Paragraphen vor, die im Allgemeinen als Grundlage für den später ange nommenen Paragraphen behalten wurde und deshalb hier nicht noch besonders abgedruckt wird. Wenn Herrn Kaiser's Entwurf nicht die oben erwähnte Einschaltung enthält, so lag dies selbst verständlich nur in dem Zweifel, ob der Verein berechtigt sei, solche Bestimmungen in sein Statut aufzunehmen, und daß cs sehr schwierig sei, die Grenze zu ziehen. Herr Böhlau weiß allerdings auch nicht, ob es zulässig ist, durch ein Vereinsstatut der erlittenen Strafe eine neue, die Aus schließung, hinzuzusügen, aber man darf sich nicht daran kehren. In unserer Zeit ist cs doppelte Nothwendigkeit, alles Entsittlichende von uns fern zu halten. Es ist schwer, den Verbrecher, so müssen wir ihn nennen, der solches Gift verbreitet, zu treffen. Aus die Fassung der Bestimmung kommt es ihm nicht an, man könne auch diese dahin modificiren, daß der Ausschluß nur bei einer Wiederholung, und wo eine Tendenz ersichtlich ist, eintreten kann. Durch das ganze Ausschlußversahren ist übrigens eine genügende Sicherheit geboten, daß nicht ein Unschuldiger ge troffen wird. Die Herren Morgenstern, Enslin, Rohmer und Spemann sprechen sich in ähnlichem Sinne aus und stellen er läuternde und erweiternde Anträge, so auf Ausdehnung der Be stimmungen aus Inserate, deren Einsender bis jetzt ziemlich un- genirt und ungestört ihr Wesen treiben, wahrscheinlich nur, weil es viel schwieriger ist, ihnen beizukommen, als den Verbreitern von Büchern und Bildern. Auch der Mißbrauch, der mit fremden Verlangzctteln ge trieben wird, soll als Grund der Ausschließung maßgebend sein können, in welcher Richtung die Herren Kröner und Spemann den Zusatzantrag stellen: S. Wegen Mißbrauch fremder Berlangzettel zum Zwecke der Täuschung über den wahren Besteller. Die Vereinsmitglieder sind hierin insoweit für ihr Personal verantwortlich, als sie nicht Nachweisen können, daß sie die nöthige Sorgsalt in Behandlung der ihnen anvertrauten Verlangzettel beobachtet haben. Einen besonderen Antrag auf Ausschluß „wegen fortgesetzter Schleuderet (K. 1. ck. und Z. 3. Abs. 3.)", stellt Herr Kröner, Vorbehalten sind spätere Paragraphen, welche die Untersuchung wegen Schleuderet und das Verfahren gegen Schleuderer ge nauer reguliren. Herr Bielefeld ist der Ansicht, daß man gegen die Sitten verderber nicht weit genug gehen kann. Es ist sehr peinlich, mit Leuten umzugeheu, die keine Ehre haben, wobei er nicht den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verstanden wissen will. Des halb soll man aber auch die Ausschließung aus sittlichen Gründen nicht als eine Möglichkeit, sondern als eine Nothwendigkeit hin stellen. Der Börsenverein hat vollkommen das Recht, sein Haus rein zu halten. Wer nach Anerkennung des Statuts Mitglied wird, weiß, was ihm bevorsteht, wenn er das Statut nicht hält; er kann sich also unmöglich beschweren, wenn ihn die Folgen treffen. Es ist ihm nicht denkbar, daß der Verein juristisch ver antwortlich für einen statutengemäß erfolgten Ausschluß gemacht werden könne. Wollte man etwa in Betreff der Inserate sagen, daß der Verleger nicht das Recht habe, Inserate auszuschlicßen, so müsse er erklären, daß den Gesetzen nach kein Verleger ge zwungen werden kann, eine Bekanntmachung im gewöhnlichen Sinne des Wortes auszunehmen. Der Herr Vorsitzende betont, wie gerade die Inserate diabolischer Natur sind, denn sie verlocken die Jugend und schließen ihr Thüren auf, vor denen eiserne Riegel sein sollten. Wir haben ^ in dem Verein eine erkleckliche Zahl von Zeitungsverlegern, die vieles beitragen können, eine bessere Sitte einzuführen.
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