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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1879
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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3808 Nichtamtlicher Theil. Hi 222, 25. September. Mitgliedschaft der großen jetzt noch fehlenden Verlagshand lungen gestützt zu sehen; — sondern weil ich noch viel mehr bedauern würde, wenn der Börsenverein für viele große Ver leger keinen Raum mehr bieten sollte. Allerdings sind die großen Verleger jetzt persönliche Mitglieder des Börsenvereins und brauchen also nicht Mitglieder eines Kreisvereins zu werden. Sobald aber ein derartiges Geschäft, z. B. durch Kauf oder Vererbung in neue Hände übergeht, würde der neue Besitzer Mitglied eines Kreisvcreins werden müssen. Die Erfahrung hat aber leider gezeigt, daß diese Mitgliedschaft für viele Verleger unannehmbar scheint, ich fürchte also, daß wir durch Annahme dieses Paragraphen den Börsenverein erheblich schwächen." Spemann. „Indem ich für den Kröner - Bielefeld'schen Compromiß- antrag stimme, halte ich cs für geboten, diese Abstimmung näher zu motiviren: Obgleich ich die thunlichste Stärkung der Kreis vereine für eine unserer wichtigsten Ausgaben halte, und eine solche Stärkung im vorliegenden Anträge keineswegs zu erblicken ver mag, so ist für mich doch die Erwägung ausschlaggebend: 1) daß es sich thatsächlich nur um die Städte Berlin und Leipzig handelt, in denen Gründung eines unfern Wünschen entsprechenden Kreisvereins in naher Zukunft nicht in Aussicht zu nehmen ist; 2) daß die Ablehnung des Antrages zweifellos höhere Interessen gefährden würde, alsdann eine beträchtliche Anzahl der angesehensten Geschästsgenossen dem Börsenvereine fern bleiben und dadurch dessen Macht und Ansehen beeinträchtigt und in der nächsten Cantateversammlung die Ablehnung des gesammten Statuts herbeisühren würde." Morgenstern. Der Wortlaut des angenommenen Paragraphen ist: K. 2. Ausnahme. Jeder Buchhändler, sowohl des Inlandes als des Auslandes kann zum Mitgliede des Börsenvercins aus genommen werden. Unter Buchhändler im Sinne dieses Statuts werden auch Musikalien-, Landkarten-, Kunsthändler und Antiquare verstanden. Zur Ausnahme ist erforderlich 1. der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte, der Nachweis, daß der Aufzunehmende nach den am Orte seiner Niederlassung geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Betriebe des Buchhandels berechtigt ist, der Nachweis, daß derselbe den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung oder als Theilhaber einer Handelsgesellschaft oder als ver antwortlicher Leiter einer Aktiengesellschaft oder einer im Besitze von Frauen oder Minderjährigen befindlichen Buch handlung; 2. der Nachweis, daß der Aufnahme Suchende Mitglied eines von dem Börsenvcreine durch Genehmigung seiner Statuten anerkannten den buchhändlerischen Berussinteressen gewidmeten Vereins ist. Für Diejenigen, welche nicht im Bezirk eines solchen Vereins wohnen, ist die Einreichung und Empfehlung des Aufnahmegesuchs durch drei Mitglieder des Börsen vereins nöthig; (Die Genehmigung der Statuten darf nicht verweigert werden, wenn sie nichts den Statuten des Börsenvereins Zuwiderhandclndes enthalten.) 3. die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Ver pflichtung, in allen Stücken den Börsenstatuten, sowie den statutenmäßigen Beschlüssen der Hauptversammlung, des Vor standes und der Ausschüsse sich zu unterwerfen; 4. die Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 20 Mark; 5. die Bescheinigung des betreffenden Vereins über die legale Betreibung des Buch- und Kunsthandels; S. die Einsendung des eigenhändig unterschriebenen, von einer öffentlichen Behörde, resp. von einem Notar beglaubigten Etablissementscirculars. Die unter 2. 3. 6 bezeichneten Schriftstücke sind dem Vor stande mit dem Gesuche um Aufnahme zuzustellen und bleibe» bei den Acten. Der Vorstand hat selbige zu Prüfen und vollzieht die Aufnahme, wenn kein Bedenken dabei stattfindet, während im entgegengesetzten Falle die Aufnahme bis zur Entscheidung der Hauptversammlung, falls der Abgewiesene dieselbe anruft, ausgesetzt bleibt. Bei Zurückweisung eines Aufnahmegesuchs ist der Vorstand zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Bekanntmachung der Aufnahme erfolgt im Börsenblatt nach Eingang der Eintrittsgelder resp. des Beitrags. Der tz. 3. „Pflichten der Mitglieder" und in Verbindung mit diesem der Z. 4. „Rechte der Mitglieder" werden zusam men behandelt. I» Z. 3. befindet sich der tief einschneidende Vor schlag des Börsenvorstandes: Ist diej Ausnahme in den Börsenverein durch den Börscn- vorstand und bei Anrufung der Hauptversammlung seitens des Abgewiesenen auch von dieser verweigert, so ist ein jedes Mitglied des Börsenvereins für sich und seine Firma ver pflichtet, ein jedes geschäftliche Verhältniß mit dem Abgc- wiesenen und mit der Firma, welcher derselbe angehört, aus zuheben, resp. kein solches einzugehen. Diese Bestimmung wird, wie Herr Enslin scharf betont, die großen Verleger aus dem Verein drängen. Viele Worte darüber sind nicht nöthig. Gegen Wegfall des Vergleichaus schusses, der sich nicht in dem Vorstandsentwurs befindet, hat er nichts einzuwenden, denn er hat sich nicht bewährt. Sind zwei Streitende willens, sich einem Schiedsspruch zu unterwerfen, so wird es ihnen nicht schwer sein, einige Freunde zu finden, die das Amt der Schiedsrichter übernehmen. Der Herr Vorsitzende gibt dies zu; die Bestimmung ist die Konsequenz eines nicht ganz falschen Gedankens, der die Ge- müther seit langer Zeit in Bewegung setzt. Man hat das neue Statut weniger als einen Neubau und mehr als einen Reinigungs- Prozeß ausgefaßt. Die Schärfe tritt ihm jedoch, das kann er nicht leugnen, hier, wo die Bestimmung gedruckt vorliegt, noch greller entgegen. Der Vorstand zieht deshalb das betreffende LIinos, zurück. Es wird nicht von einem Anderen ausgenommen und fällt somit aus. Eine Schmälerung der Rechte der Mitglieder von großer Bedeutung ist in den Entwurf mit ausgenommen, indem das Erscheinen in der jährlichen Hauptversammlung ohne Stimm recht stattfindet. Herr Böhlau hebt in seiner Motivirung hervor, daß es schon in der Weimarer Versammlung besonders betont wurde, daß die jährlichen Hauptversammlungen ohne irgend eine Kon tinuität wären. Bald könne Leipzig, bald Berlin majorisiren, bald die Verleger, bald die Sortimenter und die Beschlüsse sind ganz von zufälliger Zusammensetzung der Versammlung abhängig. Wie ganz anders sieht es schon mit der heutigen, aus 34 Mit gliedern bestehenden Versammlung aus! Und wie viel anders wird es noch aussehen, wenn man mit Delegirten, die Mandat- besitzcr sind, zu verhandeln hat! Die Delegirten werden sich ver ständigen, das im Aufträge gesprochene Wort würde eine weit größere Geltung haben. Diese schwer wiegenden Momente ver-
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