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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1879
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1879
- Sprache
- Deutsch
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222, 25. September. Nichtamtlicher Theil. 3807 zu wünschen und die vorgeschlagene ehrt den ganzen Stand. Man kann überhaupt wohl die Frage auswersen, ob der anders Han delnde creditwürdig sei. Angesehene Verleger und auch ganze Verlegervereine stellen ohnehin öfters eine solche Forderung als Vorbedingung sür die Eröffnung einer Verbindung. Die Herren Bergstraeßer, Spemann und Fchr tragen all 4. aus folgenden Zusatz an: Diese Bestimmung findet keine Anwendung beim Kauf einer Concursmasse. Eine Bestimmung, die sich schon in dem Statut der Schweizer Vereine befindet. Herr Abendroth meint, daß auch das Antiquariat in den einleitenden Worten des Paragraphen Erwähnung finden müsse. Herr Brockhaus schließt sich dem an. Ob es möglich sein wird, das Antiquariat auf seiner geringeren Stufe auszuschlicßen, weiß er nicht. Hinsichtlich der Haftbarkeit muß doch wohl auch eine Ausnahme stattfinden, wenn einer eine Firma ohne Activa und Passiva kauft. In Betreff des Punkt 2. ist ihm das Wichtigste, daß damit ausgesprochen wird, daß nur der Aufnahme- suchendc den Nachweis der Kreisangehörigkeit beizubringen habe, es kann ein solcher Nachweis somit nicht von einem schon früher ausgenommenen Mitglied gelten, was auch eine Unbilligkeit sein würde, deren Nothwendigkeit er überhaupt nicht einsehen kann. Im Auslande ist es ja ohnehin gar nicht möglich, sich einem Kreise anzuschließen, da die Remedur, welche der Morgcnstern'- sche Entwurf bieten würde, daß die Mitglieder aus Orten, die keinem Kreise angehören, sich dem Nächstliegenden oder dem Leip ziger Kreise anschließen können, in dem Vorstands-Entwurf fehlt. Er kann sich übrigens recht wohl denken, daß der Eine oder der Andere vollkommen gültige Gründe haben könne, um nicht einem gewissen Kreise angehören zu wollen. Er hält das Experiment mit den Kreisen für ein gefährliches, welches dem Börsenverein eine große Anzahl von Mitgliedern kosten kann. Herr Spemann schließt sich Herrn Brockhaus' Bedenklich keiten an, wohingegen es Herrn Müller nicht recht faßlich ist, weshalb Verleger sich besinnen sollten, einem Kreisverein bei zutreten, da ein solcher doch nichts, was mit dem Börsenvereins- Statut im Widerspruch steht, vornehmen kann. Herr Morgenstern meint, die Anführung der verschiedenen Arten von Genossen in dem H. >. des Statuts nöthige zu einer Menge von Wiederholungen, wenn nicht anders einmal für alle die Declaration gegeben würde, daß unter der Bezeichnung „Buch händler" im Statut stets „Buch-, Kunst-, Musikalien- und Land kartenhändler sowie Antiquare" zu verstehen seien. Das Bedenken des Herrn Blockhaus in Betreff der Kreisangehörigkeit kann er nicht grundlos finden, wenn von der Bestimmung abgegangen werden sollte, daß der Börsenverein die Kreise sestzustellen habe, dann könnten sich allerdings verschiedene Kreise von untergeordneter Bedeutung bilden, denen ein Verleger, vielleicht mit einem gewissen Recht, nicht sich anschließen würde. — 30 Mark Eintrittsgeld findet er hoch, selbst 20 Mark; vielleicht kann das Eintrittsgeld sür Kreismitglieder ermäßigt, event. für innerhalb eines Jahres Zutretende erlassen werden. Lck 1. des Kaiser'schen Entwurfes zieht er die Bestimmung seines eigenen Entwurfes vor: „Der Nachweis, daß der Auszunehmende nach den am Orte seiner Niederlassung geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Betriebe des Buchhandels berechtigt ist." — Berliert der Aufgenommene die Mitgliedschaft bei dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, so muß er auch Nachweisen, daß er sie bei der Ausnahme besitzt. Das Novum in Betreff der Passiva-Uebernahme kann er nicht billigen, weil es zu einer Menge von Differenzen führt. Wie ist es möglich, die Nachweise über die Richtigkeit der einzelnen Posten zu liesern? Es muß Sache der Verlegervereine bleiben, sich mit diesem Punkt zu beschäftigen. Herr Böhlau bemerkt, daß das Eintrittsgeld zu einer Zeit festgesetzt wurde, wo das Geld einen weit höheren Werth hatte und der Verein pecuniär nicht so glänzend stand und doch wurde es nicht sür zu hoch gehalten. Bei dem Vermögensstand von heute kommen etwa 200 M. auf jedes Mitglied. Herr Bielefeld will sür Ziffer 2. folgenden Wortlaut: „Der Nachweis, daß der Ausnahme Suchende Mitglied eines von dem Börsenverein anerkannten buchhändlerischcn Vereins sei." Herr Morgenstern beantragt Hinzufügung der Bestim mung, daß der Vorstand bei Zurückweisung eines Ausnahme gesuchs nicht verpflichtet sei, Gründe anzugeben, daß aber dem Zurückgewiesenen Recurs an die Generalversammlung zustehe. Herr Kröner stellt zu der Ziffer 2. ein Amendement, das durch Nebenamcndements der Herren Bielefeld, Bergstraeßer, Kaiser, Höser schließlich folgende Fassung erhält: Der Nachweis, daß der Ausnahme Suchende Mitglied eines von dem Börsenvereine durch Genehmigung seiner Statuten anerkannten, den buchhändlerischen Berussinteressen gewid meten Vereines ist. Für Diejenigen, welche nicht im Bezirke eines solchen Vereines wohnen, ist die Einreichung und Empfehlung des Aufnahmcgesuchs durch drei Mitglieder des Börsenvereins nöthig. (An passender Stelle des Statuts muß folgender Satz, vorbehaltlich der redaktionellen Aenderung, eingeschaltet werden: „Die Genehmigung der Statuten darf nicht verweigert werden, wenn sie nichts den Sta tute» des Börsenvereins Zutviderhandelndes enthalten ") Der Vereinsvorstand interpretirt aus geschehene An frage seinen Entwurf unter Hinweis auf Z. 58. desselben dahin, daß er die Angehörigkeit zu einem Verlegerverein als genügend in Bezug aus Z. 2. anerkenne. Er könne und dürse nicht rathen, einen großen Theil der Vereinsmitglieder von sich zu stoßen, die sich in die Kreisvereine nicht einordnen lassen wollen. Herrn Bieleseld ist es unsaßlich, weßhalb die großen Verleger Bedenken tragen, sich an die Kreise anzuschlicßen. Im Uebrigen kommt es auch darauf weniger an, denn die großen Ver leger werden nicht groß geboren und die kleinen schließen sich den Vereinen gern an. Dagegen macht Herr Spemann geltend, daß es ja durchaus nicht ausgeschlossen sei, daß sich Jemand dem Buchhandel mit großen Capitalkrästen widme und gleich ein großer Verleger werde, auch Herr Kröner weist darauf hin, daß die Verleger nicht gar so selten gleich groß geboren werden, wenn z. B. der Sohn des Besitzers eines großen Geschäfts dies übernimmt. Herr Brockhaus kann nicht unterlassen, nochmals dringlich anzurathen, die Vereinsangehörigkeit aus dem ß. 2. zu streichen. Er selbst gehöre z. B. nicht dem Leipziger Verlegerverein an und könne es nicht, und so würde es Vielen gehen. Wie Herr Kröner ja schon erwähnt hat, tritt, da die Mitgliedschaft des Börsenvereins aus der Person ruht, z. B. beim Todesfall eines Geschästsbesitzers, die Alternative an den Nachfolger heran, ent weder nicht Börsenvereins-Mitglied zu werden oder sich in einen Kreis- oder Verlegcrverein einzwängen zu lassen. Die Debatte über Z. 2. wird geschlossen und die Abstim mung über die einzelnen Ziffern sowie das Amendement vor genommen. Nach theilweiser Annahme, theilweiser Ablehnung derselben, sowie nach Ablehnung des tz. 4. des Entwurfes, die Uebcr- nahme der Passiva betreffend, wird der Paragraph angenommen. Die Herren Spemann und Morgenstern geben fol gende Motivirungen ihrer Abstimmung zu Protokoll: „Ich stimme gegen die Annahme, nicht weil ich es nicht im höchsten Grade wünsche, unsere Kreizvercine durch die 519*
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