Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19331223
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193312239
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19331223
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-12
- Tag1933-12-23
- Monat1933-12
- Jahr1933
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
298, 23. Dezember 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. XVII. In der Neichsschrifttumskammer wird ein Verwaltungsbeirat gebildet, dem zunächst folgende Personen als Vertreter von Fachverbänden angehören: Für den Reichsverband Deutscher Schriftsteller die Herren Stossregen und Richter Für den Börsenverein der Deutschen Buch händler die Herren Baur und Riegel Für die Reichsfachgruppe Buchhandel im DHV Herr Thulke Für den Verband der Deutschen Volksbrbliothekare E. V. Herr Schuster Für den Verein Deutscher Bibliothekare E. V. Herr vr. Hil- senbeck Für die Gesellschaft der Bibliophilen Freiherr von Biedermann Für die Arbeitsgemeinschaft der Buchgemeinschaften Herr Benno Ziegler Für die Gesellschaft für Senderechte Herr Bars Für die Arbeitsgemeinschaft der literarischen Gesellschaften usw. Herr Dr. Dähnhardt. Der Präsident der Reichsschrifttumskammer. Dr. Hans Friedrich Blunck. Mitteilungen der Geschäftsstelle. Bctr.: Preise wissenschaftlicher Zeitschriften. Auf verschiedene Anfragen hin wiederholen wir, daß nach Sinn und Wortlaut des in Münster am 3. August 1933 zwischen dem Verband der Deutschen Hochschulen und dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler geschlossenen Abkommens die nach Umfang und Preis aufgeblähten Zeit schriften, besonders auf medizinischem und naturwissen schaftlichem Gebiet, von 1934 ab gegen den Stand von 1933 um mindestens 20 Prozent hinsichtlich Umfang und Preis eingeschränkt werden sollten. Nach den während der Bibliothekarstagung zu Chicago in der Zeit vom 15. bis 20. Oktober 1933 und mit dem Vorstand der Gesellschaft deutscher Naturforscher und Arzte am 11. No vember 1933 in Frankfurt a. Main verabredeten Richtlinien wird erwartet, daß die deutschen wissenschaftlichen Verleger alle Zeit schriften, die jährlich mehr als 40 Golddollar kosten, um durchschnittlich mindestens 30 Prozent an Umfang und Preis herabsetzen. Eine möglichst große Herabsetzung ist bei allen Zeitschriften durchzusühren, die mehr als RM 60.— jährlich kosten. Als aufgeblähte Zeitschriften sind allgemein solche an gesehen worden, die in den letzten Jahren an Umfang unge wöhnlich und beträchtlich gewachsen und entsprechend im Preise gestiegen sind. Durch das Münsterabkommen wird keines falls eine allgemeine Senkung von Umfang und Preis aller wissenschaftlichen Zeitschriften angekündigt, zumal viele vor Ver öffentlichung des Abkommens aus Grund der vorangegangenen Verhandlungen den nach dem Stande des betreffenden For schungsgebietes angemessenen Umfang angenommen haben. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins wird auf Anfragen in diesem Sinne Auskunft geben. Wir erbitten von allen wissenschaftlichen Verlegern die Preisverzeichnisse für 1934. Betr.: Forderungen an das Ausland. Zu der kürzlichen Aufforderung der Reichsbank über Anmel dung von Auslandforderungen, die in Ländern mit Devisen zwangswirtschaft sestliegcn <s. Börsenblatt Nr. 294, S. 979), wird noch mitgeteilt, daß hierbei Wertpapiere und noch nicht fällige Zins- und Dividendenscheine nicht anzumelden sind. Dagegen sind Wertpapiere, die bereits verlost oder gekündigt sind, anzumelden. Leipzig, den 22. Dezember 1933. vr. H e ß. Reichsfachgruppe Buchhandel im DHB. Betr.: Eingliederung der Buchhandelsangestellten in die Reichsschrifttumskammer. Auf Grund der Bekanntmachung über die Gliede rung der ReichSschrifttumSkammer haben der Rcichs- fachgruppe Buchhandel im DHB. (Anschrift: Ber lin W 35, Am Karlsbad 8) anzugehörcn: Die Angestellten in Berlage» »nd Buchhandlungen, deren Tätigkeit nicht eine rein kausmännische ist und die der speziellen buchhändlerischen oder verlegerischcn Ausbildung bedarf. Alle die von dieser Bestimmung betroffenen Per sonen haben unverzüglich ihre gesetzliche Anmeldepflicht, soweit dies noch nicht geschehen ist, spätestens bis zum 1. Januar 1934 bei der Reich Sfachgrnppc Buch handelim DHB., Berlin W 35, Am Karlsbad 8 nachzuholcn. Wer den Bcrpflichtnngen dieser Bestim mung nicht bis zum 1. Januar 1S34 nachgckommen ist, macht sich im Sinne der 88 28, 28 und 3V der 1. Ver ordnung zur Durchführung des NcichSIulturkammer- gesetzeü vom I. November 1833 (Reichsgcseyblatt I, Seite 797) strafbar und hat die Folgerungen dieser Paragraphen zu gewärtigen. Selbstverständlich brauchen sich die dem DHB. be reits angehörenden Buchhandelsangestellten nicht noch einmal anzumelden. Berlin, am 21. Dezember 1933. Oie Reichsfachgruppe Buchhandel im NHV. I. A. Karl Thulke. Inkrafttreten und Durchführung des Schriftleitergesetzes. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propa ganda, der Reichsminister des Innern und der Neichs- minister der Justiz haben am 19. Dezember eine 32 Pa ragraphen umfassende Verordnung über das Inkraft treten und die Durchführung des Schriftleitergefetzes herausgegeben, aus der wir nachstehend die auch für Verleger wichtigsten Punkte abdrucken. Das Schriftleitergesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft. Wer nach dem 31. Dezember 1933 den Schriftleiterberuf ausüben will, muß, wenn er es nicht schon getan hat, unverzüglich bei dem für ihn zuständigen Landesverband des Reichsverbandes der Deut schen Presse einen Antrag auf Eintragung in die Berufsliste stellen. Zuständig ist für die im Reichsgebiete lebenden Schriftleiter der Landesverband, in dessen Bezirke der Schriftleiter wohnt. Ter Antrag ist nur wirksam, wenn er in der vom Neichsverbanö vorgeschriebenen Form gestellt ist. Die vorgeschriebene Form besteht in der Ausfüllung eines Fragebogens, der sich an die Bestimmungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wieder herstellung des Berufsbeamtentums vom 6. Mai 1933 (RGBl. I S. 245) anlehnt und die Bestimmungen des Schriftleitergesetzes be rücksichtigt. Folgende Personen sind Schriftleiter und müssen daher einen Antrag st eilen: 1. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift zur Er ledigung von Schriftleiterarbeiten durch Dienstvertrag im Haupt beruf angestellt ist, 2. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift, deren Eigentümer oder Miteigen tümer er ist, Schriftleiterarbeiten im Haupt beruf erledigt. 3. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift zur Er ledigung von Schriftleiterarbeiten zwar im Nebenberuf, aber in der Eigenschaft eines Hauptschriftleiters angestellt ist. 4. wer bei einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift, deren Eigentümer oder Miteigen tümer er ist, Schriftleiterarbeiten zwar im Ne benberuf, aberin der Eigenschaft eines Haupt schriftleiters erledigt. 997
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder