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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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MMMMmVeMIm ViMoM Nr. 298 IN. 148). Leipzig. Sonnabend den 23. Dezember 1933. 100. Jahrgang. RälMümMer Teil- Bekanntmachung der Geschäftsstelle Betr. Gliederung der Beichsschrifttumskammer. Wir bringen nachstehend den Mitgliedern die Be kanntmachung des Präsidenten der Rcichsschristtums- kammer über deren Gliederung zur Kenntnis und Nachachtung. Indem wir auf die außerordentliche Bedeutung dieser Verlautbarung, insbesondere auf die Punkte HI, IV, XII, XIV. XV und XVI sowie auf die Mitteilung, daß in den Bcrwaltungsbeirat die Herren KarlBaur - München und Martin Riegel-Hamburg berufen sind, Hinweisen, heben wir folgende Pflichten nochmals besonders hervor: 1. Die bisherigen Mitglieder des Börsenver» eins, welche ohne weiteres Mitglieder der Reichs- schrifttumskammcr geworden sind, haben bis spä testens 31. Dezember 1833 als Vorauszahlung auf den zukünftigen noch festzusctzcndcn Beitrag für die Rcichsschristtumskammer aus das Postscheckkonto des Börsenvcreins (Leipzig: 13483), dem die Einziehung des Beitrags für die Rcichsschristtumskammer über tragen ist, RM 2.— zu überweisen. (Zahlungen sind - nur auf diesem Wege zu leisten. Wir bitten, die Zahlung auf dem Postschcckabschnitt mit RSK zu bezeichnen.) Der Beitrag wird zunächst vorbehaltlich späterer Regelung für jedes Mitglied erhoben, ohne Rücksicht darauf, wieviel Firmen das Mitglied im Börscnvcrcin vertritt. 2. Diejenigen im Adreßbuch stehenden Firmen, welche in den nächsten Tagen von der Geschäfts stelle die Mitteilung über ihre Aufnahme in den Börscnverein und in die Rcichsschristtumskammer erhalten, haben bis zu dem im Benachrichtigungs- schrciben angegebenen Zeitpunkt ebenfalls NM 2.— auf das Postscheckkonto des Börsenvcreins zu zahlen. 3. Diejenigen Inhaber, Geschäftsführer und leitenden Angestellten buchhändlerischer Firmen, welche bisher nicht Mitglied des Börsenvereins waren, sind verpflichtet, sich nunmehr als Mitglied zu melden. Als leitende Angestellte gelten Pro kuristen und Handlungsbevollmächtigte. Soweit von den unter Ziffer 3 genannten Personen Anmeldungen vorliegen, erhalten diese in den nächsten Tagen Mitteilung und haben ebenfalls bis zum angegebenen Termin RM 2.— zu entrichten. Soweit Personen, die unter Ziffer 3 fallen, sich noch nicht gemeldet haben, wird für die Meldung eine Nachfrist bis 1. Januar 1834 eingcräumt. Leipzig, den 22. Dezember 1833. vr. Heß. Bekanntmachung über die Gliederung der Beichsschrifttumskammer. Für die Eingliederung in die Reichsschrifttumskammer gelten folgende Grundsätze: I. In der Neichsschrifttumskammer sind die folgenden Verbände zusammengefaßt: 1. Der Reichsverband Deutscher Schriftsteller 2. Der Börsenverein der Deutschen Buch händler 3. Der Verband der Deutschen Volksbibliothekare E. V. 4. Der Verein Deutscher Bibliothekare E. V. 5. Die Gesellschaft der Bibliophilen V. Die Neichsfachschast Buchhandel im Deutschen Handlungs- gehilfen-Verband 7. Die Gesellschaft für Sendercchte 8. Ferner die im Aufbau befindlichen Arbeitsgemeinschaften а) der Volksbüchereien und Werksbibliotheken d) der Buchgemeinschaften e) der literarischen Gesellschaften und Vortragsveranstalter б) der Stiftungen und Verteiler literarischer Preise e) der Verlagsvertreter und selbständigen Buchreisenden (Kolporteure) k) der amtlichen, parteiamtlichen, städtischen, studentischen oder privatwirtschaftlichen Buchüeschaffungsämter bzw. Bucheinkaufsstellen. II. Dem Reich sverband Deutscher Schrift st eller (Anschrift: Berlin W 5V, Nürnberger Straße 8) haben an zugehören: Reichsdeutsche, die ständig eine schriftstellerische Tätigkeit aus üben oder dauernd einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitskraft ihrer schriftstellerischen Tätigkeit widmen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Schriftleitergesetzes znr Eingliederung in die Neichspressekammer verpflichtet sind. Eine Verpflich tung, dem Reichsverband Deutscher Schriftsteller beizutreten, besteht also auch für Beamte, die, in Ausübung ihres Be rufes oder auherberuflich, ständig eine schriftstellerische Tätig keit ausllben. III. De mBörsenvereinderDeutschenBuch Händler (Anschrift: Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/275) haben anzugehörcn: a) Die Buchverlage sowie deren persönliche Besitzer und lei tende Angestellte, die in Deutschland handelsgerichtlich ein getragen oder zum Gewerbe angemcldet sind. b) Die Buchhandlungen sowie die selbständigen bnchhändle- rischen Abteilungen in anderen Gewerben (Warenhausbuch handel, Pereinsbuchhandcl u. dgl.) und deren persönliche Besitzer und leitende Angestellte, soweit sie zum Gewerbe angcmeldct sind. e) Die Papierhandlungen, Spielwarenhandlungen, Sport- gesck)äfte, Reformgeschäfte und alle anderen, sich in einem Ncbenzweig des Geschäftes mit Verkauf von Büchern be fassenden Handlungen und Geschäfte sowie deren persön liche Besitzer und leitende Angestellte, die in Deutschland handelsgerichtlich eingetragen sind und deren Umsatz an Büchern und sonstigen Druckschriften (ausgenommen ^eit- 995
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