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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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X- 194, 21. August 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. Bekanntmachung Die Bestrebungen, allen Lehrlingen im deutschen Buchhandel im Gedanken an die hohe Aufgabe unseres Berufes eine gleichmäßig gute Ausbildung zu geben, haben in gemeinsamer Arbeit des Bildungsausschuffes und der Angestellten schaft zur Aufstellung eines Lehrvertrags des deutschen Buchhandels geführt. Er ist nebenstehend beigefügt und mit Genehmigung der Reichsschiifttumskammer in der weise in Rraft ge setzt, daß Neueinstellungen von Lehrlingen bei reichsdeutschen Mitgliedern von heute an nur »och auf Grund dieses Lehrvertrags erfolgen dürfen. Ls ist wünschenswert, daß auch die zur Zeit bestehenden Lehrverhältnisse soweit als möglich auf die Grundlage des neuen Lehrvertrags gestellt werden. Er enthält für den tehrherrn und den Lehrling keine Verpflichtung, die heute nicht schon freiwillig in allen denjenigen Hüllen Anwendung findet, in denen das Lekrverkältnis als zielbewußtc Lr- ziehung junger Menschen zum deutschen Buchhändler aufgefaßt wird. Durch de» Lehrvertrag ist insbesondere festgelegt, dag jeder Lehrling, der ernstlich arbeitet, Anspruch auf eine Ver gütung hat. Sie richtet sich innerhalb der örtlichen Gepflogenheiten nach der Leistungsfähigkeit der Lcbrfirma. vom Lehrling werden monatlich RM z.— eingczoge» und ihm als Sparbetrag zur spätere» Bezahlung der Rosten seines Besuches der neuen „Reichsschule des deutschen Buchhandels" in Leipzig gutgebracht. Linzelheike» hierüber enthält die nachstehende Bekanntmachung. Im übrige» gilt für den Vordruck zum Lehrvertrag, daß seine grundlegenden Bestimmungen durch Vereinbarung nicht aufgehoben oder einschneidend abgeändert werden dürfen. Teeren hinsichtlich des Urlaubs oder auf anderen Ge bieten gesetzliche Regelungen in Rraft, die zugunsten des Lckrlings über die Bestimmungen dieses Lehrvertrags hinaus gehen, so gehen diese gesetzlichen Regelungen den Bestimmungen des Vordrucks vor. Leipzig, den ; 7. August jgZ4 Der Erste Vorsteher: v 0 w > nckel Bestimmungen über die Errichtung einer „Verwaltungsstelle Reichsschule des deutschen Buchhandels" Leipzig L Gerichtsweg rb 1. Auf Grund der Anordnung des Herrn Präsidenten der Rcichsschrifttumskammer vom 1. Mai 1934 muß der Gehilfen- prüsung im letzten Jahre der Lehrzeit ein vierwöchiger Besuch der Reichsschule des deutschen Buchhandels vorausgehen, die als Kameradschaftshaus in Leipzig errichtet wird. 2. Im Gebäude des Börsenvereins wird hierdurch eine »Ver waltungsstelle Reichsschule des deutschen Buchhandels« errich tet. Sie wird nach Fertigstellung des Schulgebäudes dorthin verlegt. 3. Diese Stelle errichtet und verwaltet ein Sparkonto »Reichs schule« mit folgendem Zweck: Der Lehrling trägt einen Teil der Kosten des Schul besuches. Die vier Schulwochen werden ihm nicht auf den Ur laub angerechnet. Er erhält während dieser Zeit die Entschädi gung weiter, die im Lehrvertragsmuster sestgelegt worden ist. Um dem Lehrling das Aufbringen des für den Schulbesuch notwendigen Betrages zu erleichtern, wird er dazu angehalten, während seiner Lehrzeit dafür zu sparen. Vom 1. Oktober 1934 an wird jedem Lehrling, der nach dem 1. Januar 1935 auslernt, zur Pflicht gemacht, bis zum Antritt der Schulzeit monatlich an das »Sparkonto Reichsschule« einen Betrag von RM 3.— abzuführen. 4. Der bei Antritt des Schulbesuchs vorhandene Sparbetrag wird auf das Schulgeld angerechnet. Der Rest ist in bar zu bezahlen. Jungbuchhändler, die schon nach wenigen Spar monaten einberufen werden und den fehlenden Betrag nicht mitbringen können, erhalten auf Antrag die Möglichkeit, ihn nach Antritt ihrer Gehilfenstelle in monatlichen Raten an das Sparkonto abzuzahlen. 5. Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Be trag von RM 3.—, der von der monatlich zu zahlenden Lehr lingsentschädigung abzuziehen ist, pünktlich auf das »Spar konto Reichsschule« Postscheckkonto Leipzig (die Nummer wird noch bekanntgegeben) für alle in Frage kommenden Lehrlings überwiesen wird. Hinzuzusügen ist der Name des Lehrlings, 738 seine Mitgliedsnummer bei der Reichsschrifttumskammer und der Monat, für den der Betrag gilt. 6. Bei Bedürftigkeit kann der Lehrling durch den Vorsteher des Börsenvereins von der Sparpflicht entbunden werden und die Erlaubnis erhalten, gemäß Ziffer 4 nach Antritt einer Ge hilfenstelle zu zahlen. 7. Soweit Lehrlinge, die nach dem 1. Januar 1935 ihre Lehr zeit beenden, durch die Fragebogenerhebung des Börsenvereins vom 1. März 1934 noch nicht ersaßt worden sind, hat ihre An meldung unter genauer Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Lehrvirtragsdauer, Ende der Lehrzeit, Schulbil dung, Konfession an die Verwaltungsstelle zu erfolgen. Ein Vordruck dafür ist dort erhältlich. 8. Einstellungen als »Volontär« sind nur unter ganz be stimmten Voraussetzungen zulässig, namentlich dann, wenn ein Universitätsstudium oder eine andere aus den Beruf als Buch händler vorbereitende Tätigkeit von längerer Dauer für eine Abkürzung der Lehrzeit spricht. 9. Zum Schluß sei nochmals darauf hingewiesen, daß der Besuch der Reichsschule vom Präsidenten der Reichsschristtumskammer als eine der Voraussetzungen für die zur buchhändlerischen Berufstätigkeit nötige Eignung im Sinne des H 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz an gesehen wird. Damit ist der Besuch der Schule Pflicht für jeden, der durch Antritt einer entsprechenden Tätigkeit im Buch handel nach dem 1. Januar 1935 erstmals anmeldepflichtig zur Reichsschrifttumskammer wird (z. B. auch Verlagslektoren, Verlagsleiter, Sortimentsinhaber usw.). Leipzig, den 17. August 1934. BLrsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Vowinckel, Erster Vorsteher. Reichssachschaft der Angestellten in Buchhandel und Verlag in der Reichsschristtumskammer. Thulke.
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