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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1934
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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218, 18. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d-Dtschn.Buchhandel. Exemplar erwerben konnten. Da der Beklagte die Mengenpreise schon sür zwei Exemplare ab bewilligte, ist auch unzutrefsend, daß feine Vertriebsspesen sich bei der Abnahme von mehreren Exem plaren in dem Mähe verringerten, wie es der Beklagte angegeben hat. Dies konnte lediglich bei der Abnahme einer größeren Anzahl von Exemplaren auf einmal der Fall sein, wobei immerhin zu be denken ist, daß bei einem solchen Geschäftsvorgang« eine ganze Reihe von Bestellern den Kaufpreis abzuzahlen hatte und bei Unregel mäßigkeiten in der Abzahlung die Arbeitsleistung im Geschäfte des Beklagten wesentlich vermehrt wurde. Der Kläger hat also recht mit seiner Behauptung, daß die bei weitem übersetzten Einzelpreise des Beklagten lediglich Lockmittel sind, um den Anschein hervorzurufen, daß besonders kostbare Werke zu außergewöhnlich billigen Preisen erworben werden könnten, wenn nur eine Bestellung von zwei oder mehr Exemplaren zustande gebracht werde. Einigen wenigen Privatleuten, hinter denen kein größerer Abnehmerkreis vermutet wurde, wurde nur der Einzel preis genannt und dieser dann auch berechnet. Dies« Personen sind gerade darüber im unklaren gelassen worden, daß sie mit Leichtigkeit durch Werbung auch nur eines Mitbestellers eine ganz außerge wöhnlich hohe Preisermäßigung sich verschaffen könnten. Ein Fall, bei dem entgegenkommenderweise einem Einzelbesteller doch nur der Mengenpreis für das Werk II berechnet wurde, spricht dafür, daß im Geschäftsbetriebe des Beklagten diese für den Einzelbesteller nachteiligen und unbilligen Folgen auch erkannt worden sind. Die gedachte Vertriebsweise des Beklagten verstieß damit gegen K 1,3 UWG. Einmal verstieß es gegen die Anschauung aller billig und gerecht Denkenden, wenn ein Kaufmann ohne dies wirtschaftlich rechtsertigende Gründe lediglub zur größtmöglichen Steigerung seines Absatzes die Bezieher von ihm vertriebener Werke so völlig ver schieden behandelte. Sodann wurden aber durch di« Ankündigungen des Beklagten, mögen sie nun in Prospekten oder in privaten — für Behörden und Firmen, damit aber sür einen größeren Personenkreis bestimmten — Mitteilungen erfolgt sein, über die Preisbemessung der Werke eine unrichtige Angabe gemacht, nämlich die, der kalkulations mäßig angemessene Preis liege in der Höhe der Einzelpreise- Damit wurde der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt in der Richtung, die Mengenpreise seien nicht dis regulären, sondern sie seien überaus günstige Vorzugspreise. Bei dieser Beurteilung des Sachverhalts könnte es dahtnstehen, ob die Ordnungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler als Handelsbrauch für den gesamten Buchhandel anzusehen sind und ob damit der Beklagt« als Nichtmitglieb dieses Vereins durch ihre Nichteinhaltung gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstieß. Es steht auch hier nicht in Frage, ob die vom Beklagten durchgeführte Ausschaltung des Sortiments vom Vertrieb seiner Werke sür sich zu beanstanden ist, da der Klagantrag sich lediglich gegen di« Preisbemessung des Beklagten richtet. Auch die Höhe des Zwischengewinns von Reisebuchhandlungen ist sür die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit zweier so verschiedener Preisfestsetzungen, wie sje der Beklagte angewandt hat, ohne Bedeutung. vr. Hillig, Justizrat. Weiterbenuhung der bisherigen Schulbücher Wie wir von gutunterrichteter Seite erfahren, ist die von uns in der Nummer vom 13. September, S. 802 mitgeteilte Verordnung überholt durch eine Anweisung des Herrn Neichsministers sür Er ziehung, Wissenschaft und Volksbildung, daß zu Ostern auch noch einLesebuchfllrdas 2. Schuljahr geschossen wird, und daß der andere Band nicht nur für das 5., sondern für das 5. und S. Schuljahr gemeinsam geschrieben wird und bis Ostern erscheinen soll. Berliner Buchhandel wirbt für die „Sechs Bücher des Monats" Im »Berliner Westen- vom 13. September lesen wir: Seit An fang dieser Woche haben die Berliner Buchhändler eine neuartige Werbung ausgenommen. Vor den Buchhandlungen stehen einheitlich und geschmackvoll ausgestattete Tische, auf denen die von der Neichs- schrifttumsstelle für den Monat Scheibing sSeptemberj ausgewählten »8 Bücher des Monats» ausliegen. Auch die Listen der bisher empfoh lenen Werke sowie Werbeblätter mit den Bedingungen für den großen Lesewettbewerb der Reichsschrifttumsstelle sind zur Mit nahme durch die Vorübergehenden berettgelegt. Ausstellung für Bauwesen Bei der in München vom 2V. bis 23. September 1834 stattsinden- den Reichsiagung der deutschen Gesellschaft sür Bauwesen und Kund gebung der Reichsgemetnschaft der technisch-wissenschaftlichen Arbeit hat die Buchhandlung L. Werner (Inhaber Joses Söhngen), München, die Buchausstellung übernommen. Deutsche Buchhändler-Lehranstalt Der Oberstudiendirektor Professor vr. Frenzel, der die Schüler aller Kurse und Klassen mit gleicher Liebe und Fürsorge betreut, weilte Sonnabend und Sonntag, den 8. und 8. September, mit den Schülern und Schülerinnen der Einjährigen Lehrlings-Fachkurse und der obersten Klasse der Lehrlings-Abteilung und ihren Lehrern in Weimar, um auch ihnen die dortigen Sammlungen, Museen, Kultur- und Dichter-Gedächtnisstätten zu zeigen. Unter ausgezeich neten Führungen wurden die Landesbibliothek, das Goethe-National- Museum, das Schillerhaus, das Wittumspalais, Goethes Gartenhaus mit Park, die Fürstengruft, der Jakobsfriedhof, das Urgeschichtliche Museum und die Schlösser Belvedere und Tiefurt besichtigt. Am Sonntag beim gemeinsamen Mittagessen berichtete der Oberstudien direktor über die so überaus segensreich wirkende »Herrmann-Dege- ner- und Jubiläums-Stiftung«, aus der die Mittel geflossen seien, mit deren Hilfe dis Studienfahrt nach Weimar unternommen werden konnte. In dem feinen Saal, in dem die Schüler jetzt weilten, habe einst Franz Liszt seine Konzerte veranstaltet, hier sei auch Richard Wagner ein- und ausgegangen. Der Redner lieh dann den tiefen Eindrücken beredte Worte, die Weimar mit seinen Kulturschätzen auf jeden gebildeten Menschen und zumal auf die Jugend immer wieder ausübe, und lenkte danach die Aufmerksamkeit der Schüler auf den Parteitag in Nürnberg; er wies hin auf die Pflichten, die ihrer als Glieder der Arbeitsfront harrten, und schlotz mit einem begeistert aufgenommenen »Sieg-Heil!« auf den Führer als den Schirmherrn der deutschen Arbeit. Nachdem auf der Rückfahrt noch der Naum- burger Dom mit den herrlichen mittelalterlichen Stiftungsfiguren besichtigt worden war, kamen die Fahrtteilnehmer zeitig genug in Leipzig an, um am anderen Morgen wieder frisch und aufnahmefähig zum Unterricht zu erscheinen. W. K. Reichsdeutsche Zeitungen in Österreich weiter verboten Das Bundeskanzleramt hat das seinerzeit »ersügte Verbot der Verbreitung aller im Deutschen Reich erscheinenden Tageszeitungen und gewisser Zeitschriften in Österreich sür den Zeitraum von drei Monaten (Endtag 15. Dezember d. I.) verlängert. Die gegen be stimmte Zeitungen sür eine längere Zeitdauer verfügten Verbote werden hierdurch nicht berührt. Verbotene Druckschriften Aus Grund des K 7 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar 1933 wurde die im Heim-Verlag in Radolfzell erschienene Druckschrift »Hitler lebt», von Alfons Mehr, im Einvernehmen mit der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS- Schristtums, für Preußen etngezogen. Das beschlagnahmte Buch: »Diskrete Antworten auf vertrauliche Fragen», von Reinhold Gerling wird eingezogen. Berlin, 18. August 1934. Staatsanw. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Fe bruar 1933 ist die Verbreitung der nachstehend genannten auslän dischen Druckschriften verboten: Bis auf weiteres »Revue juive cke la presse» (Zeitung in hebräischer Sprache) (Paris). Bis 15. Dezem ber 1934 »Hochwacht» (Winterthur). (Dt. Kriminalpolizeiblatt Nr. 1953, 1954 vom 12., 13. Sept. 1934.) Verkehrsnachrichten Ermäßigte Gebühren im Postvcrkehr mit Irak Im Postverkehr mit Irak sind sortan Zeitungen und Zeit schriften, die unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragten versandt werden, zu der ermäßigten Drucklachengebühr von 5 Rps. für je 10V g zulässig. Kür Bücher, Druckhefte und Noten, die, abge sehen vom Aufdruck aus dem Umschlag und den Schuyblättern der Bände, keinerlei Ankündigungen oder Anpreisungen enthalten, tritt die gleich« Ermäßigung ein. 823
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