Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340918
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193409186
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340918
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-09
- Tag1934-09-18
- Monat1934-09
- Jahr1934
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X, 218, 18. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. Abs. 3 es sich ja hanbelt; dies« ttberschrist lautet: Besteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände! Hieraus ergibt sich zweifellos, daß es sich um Zusammenfassung einander an sich fremder Abmachungen han deln muß, wenn von Bestandteilen im Sinne des § IU Abs. 3 des Siempelsteuergesetzes die Rede sein soll, und nicht um einen einheit lichen, regulären Vertrag wie den Berlagsvertrag. Das zweite fest zu st eilende Ergebnis ist also: Der reguläre Berlagsvertrag enthält keine »Bestandteile« vom Kauf oder Pachtvertrag: 8 1l> Abs. 3 des preußischen Siempelsteuergesetzes meint etwas anderes, Tarisstelle 18 Abs. 4 ist hier nicht anzu- wendcn ssalls nicht wirklich fremde Abmachungen mit hineingcnom- mcn sind>: die gegenteilige Behauptung wäre formalistisch und steht somit auf besonders schwachen Füßen. III. Wenn es nicht bestritten werden kann, baß schon die formalistische Begründung des Wertstempels bei Verlagsoerträgen sehr schwach ist, so wird diese Begründung als noch wesentlich schwächer erachtet wer den, wenn man ihr die Schwierigkeiten rechtlicher und wirtschaftlicher Art g e g e n ii b e r st e l l t, die sich bei der Durchführung eines Wertstempels ergeben würden. Der Einheits- stempcl von 3 RM ist leicht zu erhebe» und schließt keinerlei un lösbare Fragen in sich. Wohl aber würde dies bei dem Wertstempel von A °/°, der für Kaufverträge zu zahlen ist, beim Berlagsvertrag der Fall sein. Schon hieraus ersieht man erneut, daß es sich gar nicht um einen Kaufvertrag handeln kann: beim Kauf steht der Preis fest, er ist die klare Grundlage für die Berechnung der Aber beim Verlagsvertrag? Soll vielleicht der Honorarbetrag bi« Grundlage bilden? Oder der voraussichtliche Gewinn des Verlegers? Und wie, wenn kein Honorar gezahlt oder kein Gewinn jemals erwartet wird? Wenn der »Wert» des Vertrages, wie so häufig für beide Teile ein ideeller ist, der in Ziffern nicht zu erfassen ist? Weiter: welche Auflagen höhe würde maßgebend sein, wenn der Vertrag auf »alle« Auslagen, d. h. auf eine unbeschränkte, von vornherein auch nicht einmal abschätz bare Anzahl von Auflagen sich bezieht? — Noch schwieriger wird dies alles, wenn es sich z. B. um ein Zeitschristenunternehmen han delt, das vielleicht ganz groß ausgezogen wird und bei welchem der Vertrag zunächst auf zehn Jahre abgeschlossen wird. Das Heraus geberhonorar oder etwa gar zuzüglich des Mitarbeiterhonorars auf zehn Jahre berechnet ergäbe vermutlich für die Stempel steuer einen Betrag, der denjenigen, der diesen Betrag für das riskante Unternehmen von vornherein bar aus den Tisch legen soll. von dem ganzen Geschäft abhalten hönnte und der noch weniger der Sachlage entspricht, wenn man möglicherweise bas Unternehmen nach einem Jahr schon wieder ausgeben muß, weil die Sache nicht ein schlägt. Und wie, wenn die Einnahmen der einen oder der anderen Seite nach der Länge der Zeit oder nach dem Absatz gcstasselt sind — nach oben oder unten? Überhaupt wie ist es beim Absatzhonorar? Der »Wert« des Vertrages läßt sich in allen diesen Fällen über haupt nicht von vornherein in Geld ausdrllcken, weder für den Ver- sasser noch für den Verleger. Diese Hinweise, die sich noch weiter vermehren lassen, zeigen er neut, daß es sich nicht um Kaufvcrtrags-»Bestandteile« hier handeln kann. Liegt, wie schon oben- hervorgehobcn, der seltene Fall vor, daß ein Autor zu einem anderen Verleger geht, um eine neue Auslage seines Werkes herauszubringen, und der neue Verleger übernimmt noch den Rest der alten Auflage — p Ezemplare zu y Mark —, dann ist es einfach und einwandfrei, für diesen Kaufpreis ^/-°/° als Stem pelsteuer zu entrichten. Aber solcher Bestandteil pflegt eben in dem gewöhnlichen Verlagsvertrag nicht vorhanden zu sein. Zu den allgemeinen Bedenken, die sich —> vgl. die oben zu I mit geteilten kritischen Äußerungen — gegen die Stempelsteuer Vor bringen lassen, komme» also sllr den Wertstempel bei Verlagsver träge» weitere ganz erhebliche: in den meisten Fällen die völlige Unmöglichkeit der Vorausberechnung des Wertes, in vielen Fällen eine glatte Ungerechtigkeit gegenüber dem wirklichen wirtschaftlichen Wert, und zwar meist nach oben und selten nach unten, und ins besondere eine daraus notwendigerweise entspringende Lähmung der Geschäftstätigkeit, da zu dem sonstigen Risiko von Verlagsunter nehmungen noch ein häufig kaum mit herauszuwirtschaftender Wert stempel, also im ganzen eine merkliche Verteuerung der Bücher kommen würde. Fällt die Stempelsteuer bei der beabsichtigten Reform nicht überhaupt, so muß nach alledem jedenfalls klargestellt werden, daß für Verlagsverträge die Ansicht, sie könnten oder müßten neben dem Einheitsstempel noch einem Wertstempel als Kauf- oder Pachtbctrag schlechthin unterworfen werden, falsch ist, sei es, daß der gegen wärtige Wortlaut des preußischen Stempelsteuergesetzes geändert oder sein« Auslegung in dem meines Erachtens möglichen Sinne sichergeftellt wird. Das dritte fest zu st eilende Ergebnis ist also: Die rechtlichen, wirtschaftlichen und moralischen Bedenken gegenüber dem Wertstempel bei Verlagsverträgen wiegen unverhältnismäßig schwerer als der fiskalische Vorteil durch gekünstelte Auslegung der Bestimmungen des geltenden preußischen Stempelsteuergesetzes. Blickfangreklame Ein Fall von Blickfangreklame hat das Landgericht Leipzig in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. Februar 1934 beschäftigt. Ein deutscher Verleger, der damals dem Börsenverein der Deut schen Buchhändler zu Leipzig nicht angehörte und seine Verlags erzeugnisse unter Ausschluß des Sortiments direkt an die Abnehmer durch Anschreiben vertrieb, bot zwei Werke seines Verlags zu ver schiedenen Preisen an, nämlich zu einem Einzelpreis und bei Sam melbestellungen von zwei Stück an zu einem Vorzugspreis. Dieser Vorzugspreis blieb um 50°/„ bei dem einen, um fast 190"/° bei dem anderen Werk hinter dem Einzelpreis zurück. Vor dem Er scheinen des Werkes hat der Verleger das zweite Werk mit An kündigungen ohne Rücksicht auf Einzelbestellungen oder Sammel bestellungen für den außergewöhnlich niedrigen Vorzugspreis von RM 5.40 an Stelle des späteren Einzelpreises von RM 10.— an- geboten, falls die Bestellungen noch vor dem Erscheinen des Werkes erteilt werden. Die eingehenden Bestellungen waren bei beiden Werken über wiegend Sammelbestellungen. Bei Einzelbestellungen wurden auch tatsächlich die angekllndigten Einzelpreise den Bestellern abverlangt. Bei dem zweiten Werke handelte es sich bei einem Umsatz von weit über 10 000 Stück nur um etwa drei Fälle, ln denen Einzelbestel lungen ausgeführt wurden. Das Gericht hat sich, ohne auf den vom Kläger angebotenen Beweis über die Herstellungskosten der Werke durch Gehör eines Sachverständigen einzugehen, auf Grund der im übrigen getroffenen Feststellungen dahin ausgesprochen, daß der Vertrieb des Beklagten auf Sammelbestellungen abgestellt war, und zwar hat diese der Be klagte bei beiden Werken in der Weise erleichtert, baß er schon mit zwei Exemplaren den Mengenpreis eintreten ließ. Der seine An gebote sorgfältig prüfende Interessent muß so ohne weiteres dazu 822 gelangen, sich in seinem Bekannten- oder Berufskreise einen Mit besteller zu suchen, um so die Vorteile des wesentlich ermäßigten Mengenpreises zu genießen. Damit liegt es auf der Hand, daß der Beklagte seinen Gewinn nicht aus dem Ergebnisse der Einzelbestel lungen bezogen hat und auch von vornherein nicht ziehen wollte. Auch die Preise der Sammelbestellungen hatte er so kalkuliert, daß sie ihm einen ausreichenden Gewinn einbrachten, mag dieser auch nicht die vom Kläger errechnet Höhe erreicht haben. Da der Be klagte den Sortimenter aus seinem Vertriebe ausgeschaltet hat, brauchte er einem solchen auch den üblichen Rabatt nicht nachzulassen und konnte daher auch bei niedrigerer Preisbemessung, als sie einem sich des Sortiments bedienenden Verleger möglich gewesen wäre, immer noch einen Gewinn erzielen, bei gleich hoher Preisbewegung aber sogar einen wesentlich höheren Gewinn als ein solcher Ver leger. Es ergibt sich daraus, daß der vom Beklagten für Sammel bestellungen festgesetzte Preis der Preis war, zu dem er seine Werke allgemein hätte vertreiben können. Allerdings ist der Beklagte grundsätzlich in der Bestimmung seiner Preise frei. Es wäre auch nichts dagegen einzuwenden ge wesen, wenn er die Einzelpreise durch einen mäßigen Aufschlag auf die Mengenpreise festgesetzt hätte, um die Käuferschaft zu Sammel bestellungen anzuregen und einen Ausgleich für seinen größeren Vertriebsaufwand bei Einzelbestellungen zu schaffen. Beide Preise müssen aber in einem angemessenen Verhältnisse zueinander stehen. Dies ist hier nicht der Fall. Ist schon der um 50°/o erhöhte Preis von RM 4.80 für das Einzelwerk I gegenüber dem Mengenpreis von NM 3.20 in keiner Weise wirtschaftlich gerechtfertigt, so hat dies erst recht von dem Einzelpreis von RM 10.— für das Werk II gegenüber einem Mengenpreise von RM 6.40 zu gelten, bei dem also die einzelnen Bezieher lediglich durch Hinzuzahlung von 80 Pfg. zwei Exemplare eines umfänglichen Werkes an Stelle von einem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder