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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1934
- Strukturtyp
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- 1934-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1934
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- Deutsch
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X: 218, 18. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. Ahnungslose die -falsche«, d. h. hier die stempelpflichtige Formu lierung gebraucht: z. B. — um nur eines zu erwähnen — würde ein Schreiben: -wir erteilen hiermit Prokura dem L.« stempelpflichtig sein, während die Mitteilung, daß dies geschehen sei und die gültige Unterzeichnung nebenstehend faksimiliert ist, nicht stempelpflichtig wäre. Auf weitere der markanten Beispiele will ich hier nicht ein- gehen, weil sie nicht zu unserem besonderen Thema, der Stempel pflicht des Verlagsvertrages, gehören. Sie find aber trotzdem wichtig, weil sie die Begründung für die allenthalben festzustellende Ableh nung der Stempelsteuer abgeben, die immer mit dem sehr erklärlichen Hinweis vorgebracht wird, daß ein solcher Formalismus in heutiger Zeit keine Daseinsberechtigung mehr habe und daß dies auch der Steuermoral schade. Wir werden ähnliche Feststellungen auch machen müssen, wenn wir die Frage der Verstempelung des Berlagsvertrages näher betrachten. Wie ist nun hier die Rechtslage? Halten wir uns an das preußische Stempelsteuergesetz, das lange Zeit hindurch für Verlagsverträge nur den Einheitsstempel von 3 RM — ohne Rücksicht auf den Wert des betreffenden Verlags vertrages — kannte. Zuvörderst aber muß darauf hingewiesen werden, daß auch nach preußischem Stempelgesetz nur der eigentliche, der förmliche Vertrag stempelpflichtig ist, nicht die im Briefwechsel getroffenen Abmachungen. Denn § 1 Abs. 3 sagt: »Ergibt sich die Einigung über ein Geschäft aus einem Briefwechsel oder einem Austausche sonstiger schriftlicher Mitteilungen, so wird in der Regel ein Stempel hierfür nicht erhoben. In einem solchen Falle tritt aber die Verpflichtung zur Entrichtung des betreffenden Stempels dann ein, wenn nach der Verkehrssitte über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag errichtet zu werden pflegt, diese Errichtung indessen nicht stattgefun den hat und von den Beteiligten beabsichtigt ist, dnrch den Brief wechsel oder den Austausch der sonstigen schriftlichen Mitteilungen die Aufnahme eines solchen Vertrags zu ersetzen.« Durch diese Bestimmung sollen also Umgehungen getroffen wer den: es soll nicht von der urkundenmäßigen Festlegung eines Rechts geschäfts nur aus Stempelersparnisgründen abgesehen werden dür fen, wenn aber »nach der Verkehrssitte« »ein förmlicher 'schriftlicher Vertrag errichtet zu werden pflegt«. Wie ist dies beim Verlags vertrag? Gesetzlich bedarf er der Schriftform nicht; darauf aber kommt es nach dem § 1 Abs. 3 des preußischen Stempelsteuer gesetzes nicht an, sondern auf die Verkehrssitte. Nun ist eines sicher: daß bei kleineren Arbeiten, z. B. Zeitungs- und Zeitschristenauf sätzen der Abschluß eines förmlichen, d. h. urkundenmäßigen Ver trages schlechterdings nicht üblich ist. Bei Beiträgen zu Sammel werken ist es sehr verschieden, eine durchgängige Verkehrssitte, die dies bejaht, wird nicht festgestellt werden können. Bei selbständigen Büchern größeren Umfanges, und insbesondere wenn sie erst ge schrieben werden sollen, ist Abschluß eines förmlichen Vertrages üblich. Geschieht dies verschiedentlich, z. B. bei Gelegenheitsarbeiten, kleineren Büchern oder Broschüren nicht, so ist doch auf die weitere in § 1 Abs. 3 aufgestellte Voraussetzung hinzuweisen, daß »von den Beteiligten beabsichtigt ist, durch den Briefwechsel die Aufnahme eines solchen Vertrages zu ersetzen«. Bei dem stark formalistischen Charakter des Stempelsteuerrechts dürfen seine Bestimmungen buch stabenmäßig eng ausgelegt werden — was auf anderen, z. B. ethischen und materiellrechtlichen Gebieten keine Fürsprache finden darf. Es muß also die bestimmte Absicht vorliegen, einen Vertrag, den man eigentlich förmlich abzuschließen für erforderlich und üblich hält, durch den Briefwechsel zu ersetzen! Es genügt für ein Vor liegen der gesetzlichen Stempelpflicht also nicht, daß die Beteiligten nach Lage der Dinge den urkundenmäßigen Niederschlag für ent behrlich oder unüblich halten. Das erste fest zu st eilend« Ergebnis ist also: Der stempelpflichtige urkundenmäßige Verlagsvertrag ist nach dem preußischen Stempelsteuergesctz keineswegs durchweg üblich; die Verkehrssitte verlangt ihn bei größeren selbständigen Werken, zumal wenn diese erst geschaffen werden sollen. Umgehung liegt nur vor, wenn absichtlich der Verkehrssitte zuwidergehandelt wird. II. Fest steht, daß bis zur Novelle vom 23. Mai 1933 der Verlags vertrag in Preuhen nach Tarifstell« 18 I 3 nur mit dem Einheits satz von 3 RM vcrstempelt zu werden brauchte. Diese Tarifstelle betrifft »Verträge über sonstige vermögensrechtliche Gegenstände, wenn keine andere Tarifstelle zur Anwendung kommt«. 9kun ist aber durch das eben genannte Gesetz vom 23. Mai 1933 ein Abs. 4 in die Tarifstelle 18 eingefllgt, welcher lautet: »Enthält ein Vertrag einen an sich nach § 10 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht be sonders zu versteuernden Bestandteil, der sich als ein in einer anderen Tarifstelle besonders aufgeführter Vertrag darstellt, so kommt auch diese Tarifstelle zur Anwendung.« Aus diesem Satz schließt der Kommentar des preußischen Stempelsteuergesetzes von Loeck-Eiffler (11. Auflage 1934, fGuttentagsche Sammlung preußischer Gesetze Nr. 18) S 324/25 und 335), daß für den Verlagsvertrag — wie auch für den Aufführungs vertrag — neben dem Wertstempel nach Tarifstelle 18 auch noch der Kauf- und Pachtstempel nach Tarifstelle 7 in Anwendung zu kommen habe, die eine Verstempelung nach einem Steuersatz von */, °/<> des Wertes des Vertrages verlangt. Wenn das zutreffend ist, so müssen alle Verlags- und Auf- führungsverträge neben dem 3-RM-Einheitsstempel noch einen solchen nach ihrem Wert — nach welchem Wert?, siehe unten zu III — zahlen. Aber diese Schlußfolgerung ist meines Erachtens juristisch abwegig, was einer näheren Begründung bedarf. Es muß zunächst der § 10 Abs. 3 angesehen werden, welcher lautet: »Sofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Ge schäfte sich als Bestandteile eines einheitlichen, nach dem Tarife steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts darstellen, ist nur der für das letztere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten.« Loeck-Eiffler nennt (S. 99) als Beispiele eines solchen »einheitlichen Geschäfts«: »Kaufvertrag mit Vereinbarungen über Ratenzahlungen, Konventionalstrafe bei Nichterfüllung, Eintritt des Käufers in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus bestehenden Miet- und Pachtverhältnissen oder Dienstverträgen.« Man ersieht aus dem Beispiel recht gut, was gemeint ist, wenn § 10 Abs. 3 und Tarifstelle 18 Abs. 4 nicht einen Widerspruch in sich bedeuten sollen. Es brauchen nicht die einzelnen Geschäfts-»B e - standteile« des einheitlichen Gesamtgeschäftsaktes nach den ver schiedenen Tarifstellen, sofern solche in Betracht kommen, ver- stempelt zu werden, wohl aber der ganze Vertrag nach den sämt lichen in Betracht kommenden Tarifstellen. Unter Umständen also eine im fiskalischen Sinne willkommene hohe Doppel- und Drei fachbesteuerung. Der gerechte Sinn ist ebenfalls klar: es soll nicht allerlei Einzel-Rechtsgeschäft zu einem Gesamt-Rechtsgeschäft zusam mengekoppelt werden können, um der Stempelsteuer des Einzel geschäfts zu entgehen und sich womöglich mit der niedrigeren Steuer des klüglich ausgesonnenen einheitlichen Gesamt-Rechtsgeschäfts zu begnügen. Aber ein solcherVorgang liegtbei dem gewöhn lichen einheitlichen 'Verla gsvertrag gar nicht vor — und das ist der springende Punkt und der Grund dafür, daß Loeck-Eifflers Ansicht in dieser Beziehung, nämlich für den Ver lagsvertrag, nicht richtig sein kann. Beim gewöhnlichen Verlagsvertrag ist nicht aus Bestand- teilen ein einheitliches Rechtsgeschäft gemacht worden, sondern der Verlagsvertrag ist ein Rechtsgeschäft eigener Art, bei welchem keineswegs noch besondere »Ver äußerungsgeschäfte« von Rechten als »Bestandteile« eingeführt worden sind. Wohl mag es vielleicht im Einzelfalle solche Zusam menfassung von »Bestandteilen« — wie in dem von Loeck-Eiffler bei spielmäßig genannten Fall des Kaufvertrags, etwa mit Konventio nalstrafe oder Abzahlungsgeschäft, oder (zutreffender) etwa mit käuflicher Übernahme von Verlagsvorräten einer früheren Auflage des Werkes oder mit gleichzeitiger Vereinbarung eines Darlehns — geben; aber das trifft nicht auf den regelrechten Ver lagsvertrag zu, weil überdies der Begriff »Bestandteil' nach dem Sinn des Stempelsteuergesetzes nicht etwa »notwendiger« Be standteil bedeutet! — im Gegenteil. Der Verlagsvertrag ist »ein zweiseitiger Vertrag, durch welchen eine begrenzte kapitalistische Be nutzung von Rechten an einem geformten geistigen Gut in bestimmter dinglicher Form einem Anderen übertragen wird, dieser aber sich zur Veröffentlichung und Verbreitung in bestimmtem Milieu ver pflichtet« (Elster, Urheber- und Erfinder-, Warenzeichen- und Welt bewerbsrecht (1928) S. 206). Schon Köhler erklärte diesen Ver trag fiir einen eontraetus sui Zsnaris. Er ähnelt zwar in manchen Beziehungen teils dem Kaufvertrag, teils dem Pachtvertrag, teils dem Werkvertrag, aber er hat doch nicht »Bestandteile« davon sich einverleibt, wie es dem Sinn des Stempelsteuer gesetzes entsprechen würde, nämlich, daß der einzelne Vertrag fremde Bestandteile willkürlich zusammenfaßt. Das ist etwas ganz anderes, als wenn der echte Vertragscharakter seinerseits An klänge an andere Vertragsarten zeigt. Dieser Unterschied ist, wie ich als Überzeugung aussprechen muß, bet Loeck-Eiffler verkannt; es ist dort übersehen worden, daß ja ohne diese fälschlich als fremde »Bestandteile' angesehenen Anklänge überhaupt gar kein richtiger Verlagsvertrag vorhanden wäre! Daß aber die hier von mir ver tretene Ansicht über den Begriff .Bestandteil' nach dem preußischen Stempelsteuergesetz richtig ist, wird einwandfrei bewiesen durch die Überschrift des genannten § 10, um dessen 821
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