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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1944
- Strukturtyp
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- 1944-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1944
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- Deutsch
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Bezahlung der Lehrlinge im Buchhandel Von Willy Hermes Die Überprüfung der bei der Reichsschrifttumskammer Abt. 111 (Buchhandel) eingereichten Lehrverträge läßt er kennen, daß die von dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsaft unterm 25. Februar 1943 veröffentlichte A n - ordnung zur Vereinheitlichung der Er zieh ungsbeihilfen und sonstigen Lei stungen an Lehrlinge und Anlernlinge- in der privaten Wirtschaft noch nicht allgemein bekannt ist, obwohl diese eine Regelung der an Lehrlinge zu zahlenden Erziehungsbeihilfe für das gesamte Reichsge biet gebracht hat. Bereits im Börsenblatt Nr. 77 vom 3. April 1943 und im Deutschen Büchereiblatt Nr. 7 vom 15. April 1943 ist die Anordnung ausführlich besprochen und sind die für den Buchhandel besonders in Frage kommenden Gesichtspunkte berausgestellt worden. Nach den §§ 7 und 8 dieser Anordnung, die besondere Einzelheiten über die Verfolgung von Verstößen und einige Hinweise über Ausnahmen brachten, erscheint es als unbedingt notwendig, nochmals auf diese Anordnung einzugehen und zu empfehlen, diese Ausfüh rungen mit den bekanntgegebenen Sätjen und Erzichungs- beihilfen so aufzubewahren, daß jederzeit Einsicht ge nommen werden kann, wenn ein neuer Lehrling eingestellt wird. Der Anordnung selbst sind zunächst einige Ausfüh rungen über den Sinn und Zweck des Lehrvertrages und des Anlernvertrages vorangestellt, die ganz klar die Tatsache umreißen, „daß diese Verträge kein Arbeitsverhältnis, son dern ein Berufserziehungsverhältnis“ begründen, dessen Zweck nicht die Leistung produktiver Arbeit, sondern die Berufserziehung des Jugendlichen, d. h. die Weckung seines Leistungswillens und die Steigerung seiner Leistungsfähig keit ist. Die den Lehrlingen und Anlernlingen gewährten Geld oder Sachleistungen sind kein Arbeitsentgelt (Lohn oder Ge balt), sondern eine Erziehungsbeihilfe, und zwar der Anteil des Lehrherrn zu den Kosten des Unterhaltes des Lehrlings (Anlernlings) während seiner Ausbildung, mit dem die Durchführung der Ausbildung sichergestellt werden soll. Da seinerzeit auf diese Anordnung in der Tagespresse zum Teil nur in ganz kurzen Notizen hingewiesen worden war, sollen hiermit nochmals die einzelnen, vor allen Dingen für den Buchhandel und für Leihbüchereien besonders wich tigen Gesichtspunkte herausgestellt werden. § 1 bezeichnet als Geltungsbereich das gesamte Reichsgebiet einschl. der eingegliederten Ostgebiete, und zwar für alle in der privaten Wirtschaft beschäftigten Lehr linge und Anlernlinge. Wichtig ist die im Absatj 3 des § 1 gebrachte Feststel lung, daß Lehrling ist, wer auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet wird, und An lernling, wer in einem anerkannten Ar iern b/e ruf auf Grund eines Anlernvertra ges ausgebildetwird. Da die im Börsenblatt Nr. 31 vom 6. Februar 1943 ver öffentlichten und in Nr. 15 vom 23. Februar 1944 wiederholt zum Abdruck gebrachten Richtlinien zur Berufserziehung im Bereich der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buch handel — für den Deutschen Buchhandel und für Leihbüche reien nur von buchhändlerischen Lehrlingen und leihbuch- händlerischen Lehrlingen sprechen, kann cs Anlernlinge im Sinne dieser Auslegung nur in kaufmännischen Abteilungen solcher Buchhandelsunternehmungen geben, die auch zur Ausbildung kaufmännischer Lehrlinge berechtigt sind. In diesem Zusammenhang sei der Runderlaß des Reichs arbeitsministers vom 10. Dezember 1940 (Akt.-Z.: Va-6416/ 195) — Vertr. Mitteilungen der Fachschaft Handel Nr. 7 vom 25. Januar 1941 — in Erinnerung gebracht, durch den die Arbeitsämter angewiesen wurden, an Sortiments buchhandlungen und Leihbüchereien Lehrlinge nur zur buchhändlcrischen bzw. leihbuchhändlerischen Ausbildung zuzuweisen. Einzelheiten über die Zahlung und die Höhe der Erziehungsbeihilfe, die für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Wochentage des Mo nats zu zahlen ist und für zwei Ortsklassen vorgesehen wurde, bringt der § 2. Zur Ortsklasse I gehören nur: Stadtgemeinde Berlin, Stadtgemeir.de Wien, Hansestadt Hamburg, während alle übrigen Orte zur Ortsklasse II gehören. Die Erziehungsbeihilfe beträgt einheitlich für alle Lehrlinge und Anlernlinge monatlich brutto: a) bei Beginn des Berufserziehungsverhältnisses vor Voll endung des 16. Lebensjahres: Ortsklasse I II im 1. Lehrjahr (Anlernjahr) RM 30.— RM 25.— im 2. Lehrjahr (Anlernjahr) RM 40.— RM 35.— im 3. Lehrjahr RM 50.— RM 45.— im 4. Lehrjahr RM 60.— RM 55.— b) .bei Beginn des Berufserziehungsverhältnisses nach Voll endung des 16. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres Ortsklasse I II im 1. Lehrjahr (Anlernjahr) RM 35.—r RM 30.— im 2. Lehrjahr (Anlernjahr) RM 45.— RM 40.— im 3. Lehrjahr RM 55.— RM 50.— im 4. Lehrjahr RM 65.— RM 60.— c) bei Beginn des Berufserziehungsverhältnisses nach Voll endung des 18., aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres Ortsklasse I II im 1. Lehrjahr (Anlernjahr) RM 45.— RM 40.— im 2. Lehrjahr (Anlernjahr) RM 55.— RM 50.— im 3. Lehrjahr RM 65.— RM 60.— im 4. Lehrjahr RM 75.— RM 70.— Wird von dem Lehrherrn Kost und Wohnung gewährt, oder ist der Lehrling (Anlernling) auf Kosten des Lehrherrn in einem Jugendwohnheim oder anderswo untergebracht und wird er dort verpflegt, so erhält der Lehrling (Anlern ling) neben Kost* und Wohnung nur ein monatliches Taschen geld. Dieses Taschengeld ist für alle Ortsklassen gleich hoch und ist für die obengenannten Gruppen a, b und c wie folgt festgesetzt: } a b c im 1. Lehrjahr (Anlernjahr) 4.— 6.— 8.— RM im 2. Lehrjahr (Anlernjahr) 6.— 8.— 10.—- RM im 3. Lehrjahr 8.— 10.— 12.— RM im 4. Lehrjahr 10.— 12.— 14.— RM. Für den Fall, daß der Lehrherr nur Kost oder nur Woh nung gewährt, verringert sich die Erziehungsbeihilfe um die von den Oberfinanzpräsidenten und den Vorsitzenden der 74 Bftraenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 37, Sonnabend, den 13. Mai 1914
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