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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1944
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 37 (R. 26] Leipzig, Sonnabend den 13. Mai 1944 111. Jahrgang Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachung der Reichsschriftiumskammer Nr. 162 Kriegsmaßnahmen zur Versorgung der Schüler mit Lern büchern 1. Der Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Er ziehung und Volksbildung vom 5. 4. 1944 - Aktenzeichen E I a (4 Scliriftt.) 9/44, E II, E III (a) — bestimmt: (1) . Leihweise Überlassung von Lern- biichern Die für den Gebrauch an Volks-, mittleren und höheren Schulen eingeführten Lernbücher können vom Schuljahr 1944/45 ab für die Dauer des Krieges nicht mehr im Schulbuchhandel erworben werden. Sie werden den Schülern und Schülerinnen von den Schulen für den Bedarfszeitraum leihweise überlassen. (2) . Einrichtung von Leihbüchereien durch die Schulen An jeder Volks-, mittleren und höheren Schule ist eine Leihbücherei für Lernbücher einzurichten. Der Leih bücherei sind folgende Bücher zuzuführen: a) die Lembücher der Hilfsbücherei (soweit eine solche bereits besteht), b) gebrauchte Lernbücher, die der Schule zur Verfügung gestellt werden, c) bei Sortimentern und Verlegern vorhandene Restbe stände der an der Schule eingeführten Lernbücher, d) die für die Kriegsdauer vorgesehene Ersat^produktion. . 2. Durch diese Neuregelung scheidet das an Volks-, mittleren und höheren Schulen eingeführte Lernbuch als Bedarfsartikel des Publikums aus. Sämtliche Mitglied schaften bei der Reichsschrifttumskammer und Befreiungen von der Mitgliedschaft, soweit sie sich auf die Zulassung zum Handel mit den genannten Lernbüchern beziehen, werden daher für gegenstandslos erklärt; unter „Handel“ sind auch die Direktlieferungen des Verlages an das Publikum, an den vertreibenden Buchhandel und an sonstige Verkaufsstellen zu verstehen. 3. Die Verwertung der bei den Schulbuchhandlungen, und in den sonstigen Verkaufsstellen vorhandenen Restbe- stände erfolgt durch Verkauf an die Schulunterhaltsträger für die in Abs. 1. Ziff. (2) genannten Schtilleihbüchereien. 4. Bestimmungen über die künftige Verteilung der ge nannten Lernbücher wird die Reichsstelle für das Schul- und Unterrichtsschrifttuin bzw. der Reichsminister für Wis senschaft, Erziehung und Volksbildung veranlassen. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen, ins besondere der Verkauf der Lernhücher an das Publikum und die Lieferungen des Verlages an Wiederverkäufer wer den nach § 28 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultürkammergese^es vom 1. 11. 1933 (RGBl. I S. 797) mit Ordnungsstrafen bestraft, soweit nicht nach kriegswirtschaftlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Berlin, den 19. April 1944 Der Präsident der Reichsschrifltumskammer gez. Hannsjohst Börsenverein — Der Vorsteher: Betr.: Versorgung der Schüler und Schülerinnen berufs bildender Schulen mit Schulbüchern Das Sortiment wird aufgefordert, sich bei den Berufs schulen und Berufsfachschulen im Ort zu unterrichten, wel che Schulbücher dort eingeführt sind oder eingeführt werden. Beim Ausschreiben der Lagerbestellungen ist auf dem Bestellzettel zu vermerken, daß es sich um Schulbedarf hau delt. Die so gekennzeichneten Bestellungen werden vom Verleger vordringlich behandelt. Nach dem Eingang der Bücher benachrichtigt der Sor timenter die Schulen. Um den notwendigen Schulbedarf zu sichern, wird dem Sortimenter auferlegt, die eingeführten Schulbücher in den ersten acht Wochen nach dem Eingang der Sendung nur an die Schüler und Schülerinnen der oben- bezeichneten Schulen unter gewissenhafter Prüfung des Be darfs zu verkaufen. Nach Ablauf von acht Wochen können die Bücher auch als Fachbücher an Private verkauft werden. Diese Regelung gilt nicht für Bücher, die an Fachschulen gebraucht werden. Leipzig, den 10. Mai 1944 Wülfing Stellvertreter des Vorstehers Mitteilungen Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel: Betr.: Gau Pommern — Lehrlinge (Wiederholt aus Nr. 36) Ich bitte die Herren Lehrchefs, dafür zu sorgen, daß mir bis zum 1. Juni 1944 zwecks Prüfung die Lehrlings pässe der zur Zeit beschäftigten Buchhandlungslehrlinge an untenstehende Anschrift eingesandt werden. Ferner bitte ich, mir diejenigen Lehrlinge zu melden, die am 1. April oder später neu eingetreten sind. Der Landesobmann der Reichsschrifttumskammer Walter Klein, (4) Greifswald, Lange Straße 38 Börsen verein: Betr.: Abänderung von Lieferungsbedingungen Es ist die Frage aufgetaucht, ob Lieferungs- und Zah lungsbedingungen, die frei vereinbart sind, durch spätere Festse^ung davon abweichender behördlicher Regelung automatisch abgeändert werden oder ob dann, wenn die behördlichen Bedingungen für den Belieferten schlechter sind, der Lieferant einer Genehmigung des Reichskommis sars für die Preisbildung bedarf, wenn er diese behördlichen Grundsä^e anwenden will. Zu dieser Frage hat der Reichskommissar für die Preis bildung unter dem 30. März 1944 — Aktenzeichen RfPr. VIII--330—1178/44 — wie folgt Stellung genommen: „Die Preise und Bedingungen für Druckarbeiten sind durch meinen Erlaß vom 20. Mai 1943 — RfPr. IV—484—5002/43 — abgedruckt im Mitt.Bl. Teil I S. 335, neu geregelt worden. Soweit freie Vereinbarungen dieser Regelung widersprechen, geht die behördliche Anordnung vor. Die Preisstopverord- nung tritt durch eine spätere preisrechtliche Sonderregelung, sofern nicht gleichzeitig ausdrücklich etwas anderes be stimmt wird, für das von der Sonderregelung betroffene Wirtschaftsgebiet im Umfang der Sonderregelung ohne wei teres außer Kraft. Durch die preisrechtliche Sonderregelung werden auch die bisher angewandten Lieferungs- und Zah lungsbedingungen außer Kraft gese^t.“ Börjenbl. i. d Dt. Buchh. Nr. 37, Sonnabend, den 13. Mai 1944 73
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