Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1944
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- 1944-05-13
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- 13.05.1944
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
- Monat1944-05
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Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Aufhebung der Bewertungsfreiheit auf Grund von Steuergutscheinen Gemäß Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 14. März 1944 wird die Bewertungsfreiheit auf Grund von Steuergutscheinen I für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1944 enden, auf- gehohen. Jugendsparen in den Betrieben Für das Jugendsparen im Betrieb hat der Jugendführer des Deut schen Reiches Richtlinien herausgegeben (abgedruckt im Reichsarbeit3- blatt I Seite 118). Der Jugendliche bzw. sein gese^licher Vertreter können das Kreditinstitut frei wählen. Der Betrieb händigt dem Ju gendlichen einen Öpargeschenkgutschein über den Betrag aus, den er als Gesche.nkeinlage zur Verfügung stellt (Höchstbetrag RM 3.— ohne Zu stimmung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit). Das Sparbuch erhält der Jugendliche zur eigenen Verwahrung. Es wird mit dem Vermerk versehen „Jugendsparen im Betrieb“. Der Vermerk hat die Wirkung, daß das Guthaben bis zur Einberufung zum Arbeits oder Wehrdienst oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, läng stens bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres des Kontoinhabers ge sperrt bleibt. Vorher dürfen Abhebungen nur mit schriftlicher Zustim mung des Betriebes erfolgen, wean besondere Verhältnisse sie recht- fertigen. Die Entscheidung darüber trifft der Betriebsführer. Die laufenden Einzahlungen leistet der Betrieb, die er auf Grund des Antrages des Jugendlichen für diesen einbehält. Das Guthaben wird mit 3 v. H. verzinst. Der Betriebsführer ist berechtigt, dem Jugendlichen bis zur Höhe des Zinsbetrages eine Sparprämie zu gewähren, die von den übrigen Einzahlungen getrennt zu halten ist und auch im Sparbuch durch den Zusag „Sparprämie“ kenntlich gemacht wird. Beginn der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für Lehrlinge Lehrlinge sind völlig frei von der Arbeitslosenversicherung, wenn der Lehrvertrag spätestens binnen Monatsfrist nach begonnener Lehre schriftlich abgeschlossen wird. Beginnt eine Lehrzeit am ersten Tage eines Monats und wird der Lehrvertrag erst am ersten Tage des fol genden Monats schriftlich abgeschlossen, so kann für diesen Monat die Versicherungsfreiheit nicht in Anspruch genommen werden. Soll die Versicherungsfreiheit von Beginn des Lehrverhältnisses an gelten, muß der Vertrag über eine am Ersten des Monats beginnende Lehre späte stens am legten Tage des gleichen Monats abgeschlossen werden. (Be scheid des GBA. vom 4. März 1944, Reicbsarbeitsblatt I Seite 113.) Lehrabschlußprüfungen in Ausnahmefällen Im Reichsarbeitsblatt I, Seite 89, hat der Reichswirtschaftsminister „Richtlinien für die Zulassung zu den Lehrabschlußprüfungen in Aus nahmefällen“ bekanntgegeben, nach denen die Reichswirtschaftskammcr künftig zu verfahren hat. Wer eine ordnungsgemäße Ausbildung für die Erlernung eines Lehrberufes nicht nachweisen kann und die erforder lichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf einem anderen Weg als dem der ordnungsgemäßen Lehre erworben hat, darf nur im begründeten Ausnahmefall zur Abschlußprüfung eines Lehrberufes zugelassen werden. Der Prüfungsanwärter hat folgende Bedingungen zu erfüllen: Er muß zur Zeit der Prüfung das 21. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens fünfjährige Tätigkeit aufweisen, die zu dem Lehrberuf in enger Beziehung st ht, und nachweisen, daß er sich um die erforder lichen theoretischen Kenntnisse bemüht hat. Die Prüfungsanforderungen und Bewertungsgrundsätje sind die gleichen wie bei den normalen Abschlußprüfungen. Lohnausfallerstattung bei Fliegeralarm und Fliegerschäden usw. Über die Lohnausfallerstattung aus Reichsmitteln bei Fliegeralarm und Fliegerschäden, bei Luftschutjmaßnahmen, kurzfristigem Notdienst und Wehrdienst gibt Ministerialrat Dr. Wi-demann im Reichsarbeits blatt V Seite 83 ff. eine zusammenfassende Übersicht des gegenwärtig geltenden Rechts. Da diese Fragen jetjt große Bedeutung haben und dabei doch viele Einzelheiten zu beachten sind, kann hier nur auf diese außerordentlich gut gegliederte und klare Darstellung verwiesen werden. Diese zusammenfasse.nde Übersicht ist auch als Sonderdruck zu haben, der gleichzeitig die Texte der in der Übersicht genannten Anordnungen und Erlasse enthält. Dieser Sonderdruck ist von der Ge schäftsstelle des Reichsarbeitsblattes, Berlin SW 11, Saarlandstraße 96, zu beziehen. Lohnzahlung an Musterungstagen Nach der Anordnung vom 30. November 1940 sind die Gefolg- schaftsraitglieder am Tage ihrer erstmaligen Musterung unter Fort zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes von der Arbeit frejzu- stellen. Bei weiteren Musterungen (Nachmusterungen) ist lediglich die dazu notwendige Freizeit zu erteilen und für die notwendig ausfallende Arbeitszeit der regelmäßig? Arbeitsverdienst zu zahlen. Die völlige Frei stellung von der Arbeit am ersten Musterungstag ist mit Rücksicht auf den alten deutschen Brauch verfügt wordcu, nach dem die jungen Leute den ersten Musterungstag als Fest begehen. Es liegt keine Veranlassung vor und es ist auch arbeitseinsagmäßig nicht zu vertreten, diese Rege lung auf die Nachmusterung zu übertragen. Es gelten also lediglich die für solche Nachmusterungen vorgesehenen Vorschriften. (Erlaß des GBA. vom 24. Februar 1944, Reichsarbeitsblatt I Seite 117.) Abordnung von Geiolgschaitsmitgliedern auf Arbeitsstätten anderer Unternehmer Nach der Anordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeits- cinsat} vom 1. November können Gefolgschaftsmitglieder grundsätjlich nur innerhalb des gleichen Unternehmens „versetjt“ werden. In einem Bescheid vom 24. Februar 1944 (Reichsarbeitsblatt I Seite 96) bejaht der GBA. im Anschluß daran die Frage, daß gemäß der genannten An ordnung Gefolgschaftsmitglieder auch auf Arbeitsstätten anderer Unter nehmen „abgeordnet“ werden können. Sommer- und Herbsiferien 1944 in Sachsen Die Sommerferien für Volks-, Haupt-, Mittel- und Hilfsschulen sowie die höheren Schulen in Sachsen beginnen am Freitag, 14. Juli, und enden ain Donnerstag. 10. August. Für die Herbstferien sind vierzehn Tage in Aussicht genommen. Beginn und Ende der Herbstferien werden von den Bezirksschulämtern festgesetjt werden. Für die beruflichen Schulen gelten im allgemeinen die gleichen Vorschriften. Soweit besondere Verhältnisse es erfordern, können die Ferien an den Berufsschulen abweichend von der allgemeinen Regelung nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetjt werden. Bücherbeilei Ein Herr Jos. Kaindl in Wien 89, Hietzinger Hauptstraße 113, bittet Verlage um kostenfreie Überlassung wissenschaftlicher Werke für die Bearbeitung eines bibliographischen Nachschlagewerkes über das Zei- tungs- und Werbewesen. Genannter Herr sowie das von ihm geplante Unternehmen sind uns nicht bekannt. Wir bitten, etwa eingehende Gesuche an den Börsenverein, Abtei lung Sekretariat, einzusenden. Griechenland W'ie der Geschäftsstelle des Börsenvereins mitgeteilt worden i6t, hat die Biblos A.G., Einfuhrgesellschaft für Auslandsbücher in Athen ihre Tätigkeit eingestellt und den Betrieb stillgelegt. Firmen-Jubiläum Auf das hundertjährige Bestehen ihres Geschäftes kann in diesen Tagen die Firma August Holländer (vorm. Clemens Hagemann) in Emsdetten i. W. zuriickblicken. Verkehrsnachrichien Postleitzahl Das vor einiger Zeit angekündigte, für den Handgebrauch be stimmte Verzeichnis der Postämter des Reichspostgebicts mit Angabe der Postleitzahl ist je^t erschienen und kaun durch die Postämter be zogen werden (Preis 10 Rpf.). Das im Reichspostministerium bearbeitete Verzeichnis enthält die Namen sämtlicher Postämter im Reich (aus schließlich Generalgouvernement und Protektorat Böhmen und Mähren). Die Postleitzahl soll bei allen Postsendungen auch bei Paketen — in der Anschrift und bei den Absenderangaben niedergeschrieben werden. Ihre Angabe trägt wesentlich zur schnellen und sicheren Be förderung der Sendungen bei. In nah?r Zeit wird noch ein vollständiges Ortsverzeichnis sämtlicher Postämter und -amtsstellen, der Bahnhöfe, der Schiffsanlegeplätje und Flughäfen in Großdeutschland einschließlich Generalgouvernement und Protektorat Böhmen und Mähren mit An gabe der Postleitzahl herausgegeben werden. Personalnacbiichten Seinen fünfundsiebzigsten Geburtstag feiert am 16. Mai Herr Erich Schroeder, Mitinhaber der gleichnamigen Buch- und Kunsthand lung in Halherstadt. Am 4. Mai vollendete Herr Adolf Müller, Mitinhaber des Mün chener Buchgewerbehauses M. Müller & Sohn in München, sein sechzig stes Lebensjahr. Ihr fünfzigjähriges Berufs-Jubiläum feierten am 2. April Herr Anton Böhringer. Inhaber der Buchhandlung gleichen Namens in Eger; am 1. Mai Herr Paul Larsch, Teilhaber der Buchhandlung E. Larsch in Solingen; am 16. Mai Herr Reinhold Borstell, seit 1. Januar 1901 Mit inhaber bzw. Inhaber der Nicolaischen Buchhandlung Borstell & Rei- marus in Berlin. Am 1. Mai konnte Herr Robert Zimmer auf eine fünfundzwanzig- jährige Tätigkeit in der Fachbuchhandlung für Medizin und Natur wissenschaften Johannes Alt in Frankfurt a. M. zurückblicken. Hauplschriftleiter: Dr. Hellmuth L a n g e n b u c h e r. Schömberg — Stellvertr. d. Hauptsdiriftleiters: Georg v. Kommerstädt. Leipiig. — Verantw. Anieigen. jeher: Walter Herfurth. Leipzig — Verlag: Verlag det Böritnverein« der Deutschen Buchhändler zu Leipiig. — Anschrift der Sdiriftleitung und Eipedition: Leipzig C 1. Postschliellfadi 274/75. — Druck: Bra ndstetter, Leipzig C 1, Dresdner Straße 11. ») Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! 76 Börsenbl. f. d. ui. Buchh. Nr. 37, Sonnabend, den 13. Mai 1944
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