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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1944
- Strukturtyp
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- 1944-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1944
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- Deutsch
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Oberversicherungsämter für die Bewertung dieser Leistun gen festgesetzten Beträge. Wenn dabei geringere Beträge verbleiben als die eben genannten Taschengelder, so sind diese zu zahlen. Wird ein erfolgreicher Handelsschulbesuch oder eine andere Vorbildung auf Grund der Ausbildungsbestimmungen auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Erziehungsbeihilfe der Zeitraum, um den die Ausbildungs zeit verkürzt wird, als abgeleistete Lehrzeit. Da die Lehrzeit im Buchhandel grundsätjlich auf drei Jahre festgesetjt ist und beim Nachweis einer höheren Schulbildung auf zwei Jahre festgesetjt werden kann, und mit Personen, die ein abge schlossenes Hochschulstudium nachweisen, eine nur einjäh rige Lehrzeit vereinbart werden darf, bedeutet dies, daß bei einer Lehrzeit von nur zwei Jahren die unter a—c aufge führten Erziehungsbeiliilfen zu zahlen sind, wie sie für das zweite und dritte Lehrjahr angegeben werden, während bei der mit einem Jahr vereinbarten Lehre die Erziehungsbei hilfe zu zahlen ist, die für das dritte Lehrjahr gilt. Genau so ist der Besuch des einjährigen höheren Fachkursus der Deut schen Buchhändler-Lehranstalt in Leipzig bei der Festsetzung der Erziehungsbeihilfe zu berücksichtigen, da nach erfolg reichem Besuch solchen Berufsanwärtern eine nur einjährige Lehrzeit im Buchhandel zugebilligt werden kann. (Vgl. hier zu Richtlinien für die Berufserziehung im Bereich der RSK. — Gruppe Buchhandel.) Bei einer Verlängerung der vereinbarten Lehrzeit aus Gründen, die in der Person des Lehrlings liegen, ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Erziehungsbeihilfe in der gleichen Höhe fortzuzahlen, wie sie im lebten regel mäßigen Ausbildungsabschnitt gezahlt wurde. Die Vergütung regelmäßiger Mehrar beit (§ 3) ist für jede über die achtundvierzigstündige Wochenarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde mit 1 / U w der in § 2 unter a—C genannten Erziehungsbeihilfen besonders zu vergüten. Mit dieser Regelung werden die bisher noch vor handenen Unklarheiten beseitigt, da damit gailz eindeutig gesagt ist, daß die Erziehungsbeihilfe nur für eine achtundvierzigstündige Wochen arbeitszeit vorgesehen ist und jede darüber hinaus gehende Beschäftigung besonders zu vergüten ist. Die Fortzahlung der Erziehungsbei hilfe (Barleistungen, Kost und Wohnung) bei Arbeits Verhinderung und Arbeits ausfall (§4) bis zur Dauer von sechs Wodien, jedodi nicht über die Beendigung des Berufserziehungsverhältnisse3 hinaus, bat zu erfolgen: a) bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsun fähigkeit (wenn die Krankheit auf einem Betriebsun fall beruht, bis zur Dauer von zwölf Wochen), b) bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung aus sonstigen in der Person des Lehrlings oder Anlernlings liegenden Gründen, c) bei einem Arbeitsausfall aus nicht in der Person des Lehrlings oder Anlernlings liegenden Gründen. Ist die weitere Gewährung von Kost und Wohnung in folge der Krankheit nicht möglich, so sind sie nach den Be- wertungssätjen der Oberfinanzpräsidenten und Vorsitjenden der Oberversicherungsämter abzugelten. Die Pflicht zur Ab geltung entfällt, wenn der Lehrling (Anlernling) in einem Krankenhaus untergebracht ist. In diesem Falle ist dann das Taschengeld als Zuschuß zu den Leistungen der Kranken kasse weiter zu gewähren. Sind die Voraussetjungen für die Fortzahlung der Erziehungsbeihilfe nicht gegeben, so kann für jede ausgefallene Arbeitsstunde V 2Ü0 der monatlichen Er ziehungsbeihilfe abgezogen werden. Über die BegrenzungderLeistungenistim § 5 der Anordnung ausdrücklich gesagt, daß höhere Er ziehungsbeihilfen und Mehrarbeitsvergütungen von dem Lehrherrn weder geboten noch gezahlt und von den Lehr-» lingen und Anlernlingen bzw. ihren gesetzlichen Vertretern weder gefordert noch angenommen werden dürfen. Vergütungen anderer Art dürfen neben der Erziehungsbeihilfe und der Mehrarbeitsvergütung nur ge zahlt werden, soweit dies in einer Tarifordnung oder Anord nung ausdrücklich bestimmt oder von dem Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit besonders genehmigt ist. Eine Erstattung der Fahrtkosten zum Besuch einer auswär tigen Berufsschule ist zulässig. Die Vergütung bei vorzeitiger Able gung der Prüfung regelt § 6 Abs. 1, der besagt, daß Gefolgschaftsmitgliedern, die vor Beendigung der verein barten Ausbildungszeit die Abschlußprüfung bestanden ha ben, mit Beginn des auf das Bestehen der Prüfung folgenden Monats die ihrer Berufs- oder Tätigkeitsgruppe entspre chende Vergütung (Lohn oder Gehalt) zu zahlen ist. Im Absatz 2 ist ausdrücklich festgelegt, daß ein Gefolg schaftsmitglied, das wegen einer bevorstehenden Einbe rufung zum Wehr- oder Reichsarbeitsdienst vorzeitig zur Prüfung (Notprüfung) zugelassen wurde, erst mit Beginn des auf die Aushändigung des Prüfungszeugnisses folgenden Monats Anspruch auf die Zahlung eines entsprechenden Ge halts nach der Berufs- und Tätigkeitsgruppe hat. §§ 7 und 8 bringen Einzelheiten über die Verfol gung v o n Verstößen gegen die Anordnung (§7) und einige Hinweise über Ausnahmen (§ 8 Abs. 1), die in besonderen Fällen die Reichstreuhänder und Sondertreuhänder der Arbeit zulassen können, sowie über die Entscheidung von Zweifelsfragen (§ 8 Abs. 2), die, soweit erforderlich, im Verwaltungswege vom Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatj mit bindender Wirkung entschieden werden. Die Anordnung ist mit Wirkung vom 1. März 1943 in Kraft (§9 Abs. 1) getreten und hat mit dem gleichen Tage alle Bestimmungen in Tarifordnungen (auch Reichstarifordnungen) und Anordnungen, in Richt linien und Betriebsordnungen über die in dieser Anordnung geregelten Fragen außer Kraft gesetjt. Lehr- und Anlernverträge, die vor dem 1. März 1943 begonnen wurden, werden durch diese Anordnung nicht be rührt (§ 9 Abs. 2); für diese gelten die obengenannten Be stimmungen noch weiter. Gegen eine Erhöhung der bisher vereinbarten Leistungen auf die in der Anordnung festge- setjten Leistungen werden vom Standpunkt des Lohnstops keine Bedenken erhoben, d. h. also, daß die Erhöhung von Leistungen im Zuge der Angleichung an die in dieser Anord nung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und son stigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der pri vaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943 festgesetjten Lei stungen keines besonderen Antrages auf Erteilung einer Ge nehmigung von seiten der zuständigen Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit bedarf. Buchhändlerische Hilfskräfte und leihbuchhändlerische Hilfskräfte für die Dauer des Krieges und solche, die durch Ablegung der Ge hilfenprüfung Anerkennung als Buchhändler bzw. Leihbuch händler finden wollen, sind keine Lehrlinge oder Anlernlinge im Sinne dieser Anordnung Die Bezahlung dieser Umschulungskräfte erfolgt nach den Sätjen der Tarifordnungen für Angestellte. Eine besondere Berücksichtigung dieser Mitarbeiter ist in dem in-Arbeit be findlichen Reichstarif für den Deutschen Buchhandel vor gesehen. i: Von den vorstehenden Ausführungen wird ein Sonder druck hergestellt, der von der Reichsschrifttumskammer Ab teilung III (Buchhandel), Leipzig C 1, Postfach 661, bezogen werden kann. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 37, Sonnabend, den 13. Mai 1944 75
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