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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1920
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- Deutsch
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X- 237, 2l. Oktober 1920. Redaktioneller Teil. vvrseublatt f. b. Dtschn. Vuchhandrl. drllcklich Verlagsvertragsverhältnisse anerkennt, bei dem ein Ver- Ende des Verlagsrechts und Vollendung des Nachdrucks derartig lagsrecht von vornherein ausgeschlossen ist, scheint mir nichts da-! knapp, daß nach billiger Erwägung das Verlegerinteresse be- gegen zu sprechen, datz durch Wegfall des Verlagsrechts im! rührt wird, so hat der Urheber dem Verleger gegenüber die gedachten Falle der VerlagSvertrag aus der Reihe der echten in! Verpflichtung, den Nachdruck mit den gesetzlichen Mitteln abzu- d!e der unechten von selbst Übertritt <bgl. Köhler, Urheberrecht, S. 337), ohne daß es hierzu eines ausdrücklichen oder zu mut maßenden Willens der Parteien bedarf. Dagegen kennt das Gesetz einen Fall, in dem das Verlags recht audauert, aber die Verlegerverpflichtung weggcfallen ist, und zwar ist es der von Elster gestreifte Fall des Z 17 V.-G. (VerlagSvertrag über mehrere Auflagen des Werkes). In diesem Falle ist der Verleger nicht verpflichtet, von seiner Befugnis, eine neue Auflage zu veranstalten, Gebrauch zu machen. Dem Urheber steht aber, um die Ungewißheit darüber, ob der Ver wehren. Natürlich darf man nicht als äußersten Zeitraum die Frist von sechs Monaten setzen, das hieße, die Schablone zu fas sen, wo es gilt, den in ihr verborgenen Gedanken des tustum st aeguum als den billigen Ausgleich der Interessen zur Ausfül lung von Lücken des Gesetzes anzuwenden. Vornehme Propaganda des Sortimenters. Von Walter Möller in Oranienburg. Vor einer Reihe von Jahren wurde in einem kleinen Kreise leger eine neue Auflage erscheinen lassen will, zu beseitigen, chm Biertische einer Hansastadt, in der ich mich in Stellung die Befugnis zu, ihm eine angemessene Frist zur Ausübung befand, über die Geschäftslage und Verdienstmöglichkeiten in des Rechts zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist ist der Ur- den verschiedenen Berufszweigen gesprochen. »Ja, ihr Buch- Heber befugt, den VerlagSvertrag zu kündigen, wenn die Ver-^Händler mit euren 25 und 33r/z"/„ Rabatt habt gut lachen!-, anstaltung der neuen Auslage nicht rechtzeitig erfolgt ist. Ist meinte ein Bekannter, Agent einer Kaffeefirma. »Wenn ich nun eine Auflage vergriffen, so besieht, solange der Verleger dagegen meine ls/? oder höchstens 2°/» betrachte!- In dieser sich über Erscheincnlassen einer neuen Auflage nicht erklärt hat, ^Tonart ging es weiter, alle hatten mehr oder weniger schiefe keine Verpflichtung für ihn, neue Exemplare Herstellen zu lassen,!Vorstellung von den »kollossalen Verdienstmöglichkciten-, deren und mithin keine Verviclfältigungs- und Verbreitungspflicht. Da- 'wir uns im Buchhandel erfreuen. Meine Hinweise darauf, datz gegen besteht das Verlagsrecht ungehindert sort, endet erst mit'der Buchhändler seine 3- und 4-Markbände (früher, jetzt kosten Kündigung des Vertrags durch den Urheber. Man sieht: Ver lagsrecht und Verlegerverpflichtung enden nicht im gleichen Zeit raum. Schließlich mutz zur Beurteilung des von Elster gewür digten Falles noch eine Frage aufgeworfen werden: Hat der sie 18—30 Mark) einzeln verkauft, während der Kaffee-Engros Händler Abschlüsse von 10 000—50 800 Mark oft in derselben Zeit macht, fanden nicht viel Gegenliebe, und erst recht nicht wurde meine Entgegnung ernst genommen, daß der Kaffeekäufcr immer wieder käme, wenn sein Vorrat verbraucht sei, während Verleger nicht ein Recht, von dem neutralen und schweigsamen ein Buch günstigstenfalls noch einmal gekauft würde, MS der Urheber zu fordern, aus seiner Lethargie herauszutreten, Partei zu ergreifen für den Verleger gegen den verletzenden Dritten, trotzdem das Verlagsrecht erloschen ist? Ich meine, diese Frage unter bestimmten Voraussetzungen bejahen und für diesen Fall Bezieher ein zweites Exemplar verschenken wolle. Es müsse also für jedes Buch eins neue Reklame gemacht werden. Wie sieht cs nun aber mit der Reklame des Sortimenters aus? Bei den gestiegenen Einnahmen der letzten Jahre ist die augenscheinliche Lücke im Verlagsgesetze schließen zu können.! tatsächlich in dieser Beziehung ein Aufschwung zu verzeichnen Nach Z 8 V.-G. trifft den Urheber die Verpflichtung in dem! gewesen. Man findet viel häufiger als vorher Anzeigen einzelner Umfange, in dem ihm das Gesetz auferlcgt, sich der Vervielfälti-j Firmen, die auf Weihnachts-, Konfirmations-, Gartenbaulite- gung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu' ratur. usw., ja auch einmal auf eine besonders markant« Neu- gestatten, diesem das Verlagsrecht zu verschaffen. Der Inhalt Mcheinung Hinweisen. Vor allem aber blieb das Schaufenster dieser Gestattungs-und Unterlassungsverpflichtung des Urhebers Mt Recht als Visitenkarte des Geschäfts die am meisten ge- wird aber bestimmt von dem die Rechtsgestaliung bestimmenden! pflegte Reklamegelegenheit. Nimmt man dann noch den An- Gedanken von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs-j sichtsversand, der ja heut« infolge vorzugsweise! Barlieferung sitte. Die Verpflichtungen beider Parteien des VerlagsbertrageS Md der ungeheuren Zeitverluste nur noch in beschränktem Maße unterliegen der Treupflicht (Köhler, Urheberrecht S. 3l0). Diese Trcupflicht, aus der der Unterlassungsanspruch bezüglich kon kurrenzfähiger Werke für Verleger und Urheber resultiert (vgl. inein »Wettbewerbsgedanke im Verlagsrecht- a. a. O, S. 177), ohne daß es einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung hierüber! ausgeführt wird, hinzu, sowie die Versendung von Verleger prospekten und Katalogen mit eingedruckter Firma, dann ist die Reklame, wie sie bisher gehandhabt wurde, ziemlich erschöpft. Durch den Krieg und seine Folgen sind viele, bisher seitab stehende Kreise dem Buche zugeführt worden, oft nur, weil es bedarf, gebietet m. E., daß der Urheber dann die Nachdrucke kaum etwas anderes als Geschenk usw. zu kaufen gab oder, Dritter abwchrt, wenn sie innerhalb kurzer Frist nach Beendigung wenn doch, es viel zu teuer war. Die Zeiten ändern sich aber. des Verlagsrechtes verübt werden, mithin noch eine gewisse Ein Wirkungsmöglichkeit auf jene »begrenzte kapitalistische Benutzung- des Rechts am literarisch geformten Gedanken besitzen. Eine Schon hört man hier und da: das Geschäft geht nicht mehr so flott wie bisher. Daher gilt es jetzt mehr denn je, das Interesse für das Buch rege zu halten und die eigene Firma immer wieder ausdrückliche Vorschrift darüber gibt das Verlagsgesetz nicht, in Erinnerung und in neue Kreise zu bringen, aber dieser Rechtsgedanke findet sich im Gesetz. Im Falle eines! Von der Filmreklame ist schon mehrmals an dieser Stelle Verlagsvertrages über ein gemeinfreies Werk (Z 39 V.-G.) hat gesprochen worden. Viele Firmen haben mit ihnen nahestehenden sich der Verlaggeber der Vervielsältigung und Verbreitung in-Ortszeitungen Abkommen getroffen, nach denen unter der Zeile gleicher Weise zu enthalten, als ob ein Verlagsvertrag über'»Büchertisch- jedesmal der stehende Satz ausgenommen wird: ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliege, mithin dem Ver-! »Alle hier angeführten und besprochenen Werke sind durch die leger das Verlagsrecht zustände. Diese Beschränkung des Ver--Buchhandlung N. N. am Markt zu beziehen-. Ich selbst habe lagsgebers fällt weg, wenn seit Herausgabe des Werkes durch! dadurch gute Erfolge erzielt, datz ich mit dem Besitzer des ein- den Verleger sechs Monate verstrichen sind. Das Gesetz anerkennt hier (so Allfeld S. 542), daß allgemeine Rechtsgedanken den zigen Konzertlokals am Orte ausgemacht habe: auf jede Vor tragsfolge kommt am Schlutz der Vermerk: »Alle zu Gehör ge- Verlaggeber hindern, gleichzeitig mit dem Verlagsvertrage über-brachten Kompositionen bezieht man schnellstens und in den ver- das gemeinfreie Werk dieses noch anderweit herauszugeben, was Miedensten Arrangements durch die Buch- und Musikalienhand- ihm an sich freistünde. Seine schuldrechtliche Bindung dem! lung N. N.-. Daß nun auch nach Möglichkeit die in Frage kom- Vcrleger gegenüber verlangt, daß er die durch jenen Vertrag inenden Stücke, Textbücher, Führer usw. im Fenster und dort erworbene Rechtsposition scheue, auch ohne daß jener das Aus-!am besten in unmittelbarer Nähe der Künstlerbilder ausliegen schlußrecht besitzt. Sechs Monat« ist die Karenzzeit in diesem müssen, ist selbstverständlich. Falle. Der gleiche Gedanke muß m. E. auf den von Elster be- - Die Sortimentsfirmen können aber namentlich in mittleren handelten Fall angewendet werden. Ist die Zeitspanne zwischen,rnd kleineren Orten noch viel mehr als bisher als eigene Ver- 1247
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