Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19201021
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192010210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19201021
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-10
- Tag1920-10-21
- Monat1920-10
- Jahr1920
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. Lisch». BuchhandA. Redaktioneller Teil. 237, 2t, Oktober 1920. träglich festgesetzten Auslandpreise in einer monatlich erscheinen den Liste zusammengestellt werden, Zürich und St, Gallen, 15. Oktober 1920, Der Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins. MaxRascher, OttoFehr, Llrheberrechtseintragsrolle. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Eintrag bewirkt worden: Nr, 612, Die Firma Offenstadt L Fellheimer in Nürnberg meldet an, daß Frau Emmy Kronheimer, geboren am 13. Ol- tober 1884 zu Fllrlh i. Bayern, Urheberin des im Jahre 1920 unter dem Titel Ein Starenheim in Bild und Reim in ihrem Berlage unter dem Pseudonym Emmy Landmann er schienenen Bilderbuches sei. Tag der Anmeldung: 21. September 1920. Eintr.-R. 31. Leipzig, am 4. Oktober 1920. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. lU 8., Rot h. Leipzig. In der hier geführten Eintragsrolle ist heute folgender Eintrag bewirkt worden: Nr. 613. Herr Ernst Friedrich Alfred Schaffer, Schriftsteller und Redakteur in Berlin, geboren am 24. November 1877 zu Hainichen b. Zeitz, meldet an, datz er Urheber der unter dem Pseudonym Ernst Friedrich Alfred im Verlage der Firma A. Bonz' Erben in Stuttgart erschienenen nachgenannten Werke sei: Erscheinungs jahr: 1. Du bist Traum und selige Leidenschaft, Gedichte 1919, 2. Nur der Irrtum ist das Leben, Erzählungen und Skizzen 1920, 3. Zehn Gedichte zu Gemälden Fcuerbachs (2. Auf lage, 1. illustrierte Auflage) 1920. Tag der Anmeldung: 3. August 1920. Eintr.-R. Nr. 24. Leipzig, am 4. Oktober 1920. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. <U 8.) Rot h. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 236 vom 18. Oktober 1920.) Verlagsrecht und Verlagsvertrag. Bon Rechtsanwalt vr. Willy Hosfmann in Leipzig. Die von vr. Elster in Nr. 203 des Bbl. aufgeworfene und ge löste Frage aus dem Verlagsrechte nach Schutz des Verlegers gegen Nachdruck außerhalb seines Verlagsrechtes bedeutet die Erörterung der juristischen Natur des Verlagsrechtes (die von Elster angedeutet wird) und bedeutet zugleich die Erörterung des Zusammenhangs zwischen Derlagsvcrtrag und Verlagsrecht. Hierüber sagt Elster: »Das Recht, das vom Urheber dem Verleger übertragen wird, deckt sich räumlich mit seiner Pflicht, das heißt: die Verpflichtung der Veröffentlichung und Verbreitung ist nach Umfang und Milieu genau so umgrenzt wie das Recht des Ver legers .. . , wenn der Verleger seine Pflicht der Veröffentlichung und Verbreitung restlos erfüllt hat, erlischt auch zugleich auto matisch sein Recht — wenn der Vertrag nicht ausdrücklich darüber hinausgebaut und die normale rechtliche Folgerung beseitigt hat«. Gegen diese allgemeine Fassung Elsters können Bedenken nicht unterdrückt werden. Daß bei einem Verlagsverhältnis den Pflichten des Verlegers sein Verlagsrecht gegenübersteht, ist of fensichtlich. Man gelangt aber meines Erachtens eher zum Ver ständnis der hier aufgeworfenen Frage, setzt man nicht Verleger- 1246 pflichten und Verlegeirechte einander gegenüber, sondern den obligatorischen Verlagsvertrag dem dinglichen Verlagsrechte. Der Verlagsvertrag erzeugt als schuldrcchtltchcs Gebilde Ge bundenheit nur zwischen den Vertragsparteien, ist Dritten ge genüber unwirksam. Das Verlagsrecht ist das ausschließliche Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, auf das sich der Verlagsvertrag bezieht. Ist somit der Verlagsvertrag das Verpflichtungsgeschäft, das di« schuldrecht lichen Beziehungen beider Parteien, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrage, sestlegt, so bedeutet die Einräumung des Verlagsrechts ein Versügungsgeschäft, nämlich die Begründung eines Ausschlußrechles. (Ol> dieses dinglich« Recht etwas ganz Selbständiges sei, ein beschränktes gegenständliches Recht jso Köhler, Urheberrecht S. 259, und Elster a. a. O.j oder nur ein aus dem Urheberrechte abgezweigtcs Recht, mithin nur die Über tragung bestimmter urheberrechtlicher Befugnisse, soll hier nicht erörtert werden.) Das Verlagsrecht bedeutet mithin die von der Rechtsordnung geschützte, Dritten gegenüber mit den Hilfen des Rechts durchzusctzend« Rcchtsposttion, die den Verleger in den Stand setzt, die von ihm im Verlagsvertrage übernommene Ver« pslichtung, das Werk auf eigene Rechnung zu vervielfältigen und zu verbreiten, vertragsgelreu durchzusllhren. Ohne diese Rechtsposition ist eine praktische Ausführung des Verlagsvcrtrags nicht möglich. Denn hätte der Verleger nicht das Recht, Dritten die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu untersagen, die in den Rahmen seiner durch den Verlagsvertrag bestimmten Verlagstätigkeit fällt, so könnte er seine Tätigkeit nicht wirksam von sich aus durchführen. Er müßte vielmehr erst sich der Hilfe des Verfassers versichern, wollte er jene unzulässigen Einwirkungen Dritter abwehren. Das Verlagsrecht dient somit dem Schutze des Gewerbebetriebes des Verlegers, dessen Ausübung in Er füllung der Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrage geschützt ist. Daher gehören Verlagsrecht und Verlagsverpslichtung wirt schaftlich zusammen. Die rechtliche Zusammengehörigkeit (unerörtect, weil rein juristischer Natur, soll die Frage bleiben, ob das Verlagsrecht, wie de Boor lehrt, akzessorischer Natur ist) von Verlagsvertrag und Verlagsrecht ergibt sich aus ZK 8 und 9 V.-G., wonach der Verfasser gehalten ist, in dem Umfange, in dem er verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, dem Verleger das Verlagsrecht zu verschaffen, das mit der Ablieferung des Manuskripts entsteht und mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses endet. Nicht allein wird somit die Existenz des Verlagsrechts von dem Be stehen des Verlagsvertragsverhältnisses abhängig gemacht, son dern das Ausmaß des dinglichen Rechtes benützt sich nach dem Umfange der schuldrechtlichen Verpflichtung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist somit die oben angeführte Äußerung von Elster berechtigt. Aber er übersieht, daß das Ge setz selber Fälle kennt, in denen das Verlagsrecht nicht mit dem Ende des Verlagsvertrages endet. Der eine Fall ist der der KZ 39, 40 V.-G. lVerlagsverträge über urheberrechtlich nicht ge schützte Werke). Denn hier ist die Verschaffung eines Verlags rechts im Sinne des Z 8 V.-G. unmöglich, während trotz Fehlens des dinglichen Ausschlutzrechtes die schuldrechlliche Gebundenheit aus dem Verlagsvertrage entsteht. Da hier aber auch das Ent stehen des Verlagsrechtes ausgeschlossen ist, beweist dieser Fall, wenn man überhaupt hier von einem echten Verlagsvertrage sprechen will (vgl. mein »Wettbewerbsgcdanke im Verlagsrecht« in Markenschutz und Wettbewerb 1919 S. 176), daß eine Um grenzung der Verpflichtung des Verlegers im Umfange seines Rechtes nicht gegeben ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß wäh rend der Dauer eines nach Zeitdauer und Zahl der Auflagen un begrenzten Verlagsvcrtrags das Verlagsrecht dadurch endet, daß das Werk durch Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei wird. Nach Allfeld, S. 498, und Mittelstädt-HMig, S. 102, die sich hierbei einer Bemerkung in der Begründung des Gesetzes anschlietzen, kann in einem solchen Falle das Vertragsverhältnis das Ur heberrecht überdauern, wenn dieses ausdrücklich vereinbart oder aus den Umständen zu entnehmen ist. Diese Argumentation scheint mir nicht stichhaltig zu sein; denn da das Gesetz ja aus-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder