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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Zeitungen
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192010210
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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^e^.ästsststte oSec bsi po/uN>erwüiiung^i„n.rkoIb ves Deut- U Dörienver.ins zahlen für sigsns gknzsigsn 7L i>^. f. d 3eUe. ' scheu 7c eich SS Sh Mark hcilkjährlich. Nichimikgli-d-c im r; V, H.25SM ,-/^6-IIS M., H.SSM.. Stsiisngqucye 8 Nr. 237 (R. 153). Leipzig, Donnerstag den 21. Oktober 1S2V. 87. Iahrg«»« Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Zur Bekanntmachung des Vorstandes der Deutsche» Buchhändlergilde im Buchhändlergtldeblatt 4. Jahrgang, Nr. 10 vom 15. Oktober 1920 und zu dem Aufsatz: „Der drohende Bankrott der Gesamtorganisation de» Buchhandels". Die von dem Ersten Vorsteher der Buchhändlergilde in Aussicht gestellte Feststellungsklage und seine zum Schluß obigen Aufsatzes an das Sortiment gerichtete Aufforderung geben uns Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Das Sortiment ist gerade infolge der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 nicht mehr behindert, seinerseits — bei spielsweise auch in dem Umfange der längst außer Kraft gesetzten Fassung der Notstandsordnung vom 8. Januar 1920 — Besorgungsgebühren zu erheben, sofern hierfür eine ordnungsgemäße Regelung durch eine fachliche oder örtliche Vereinigung, wie die Deutsche Buchhändlergilde, borliegt und diese die Verantwortung übernimmt. Dies ist nach 8 1 der Bekanntmachung vom 5. Oktober ausdrücklich zugelassen. Jedoch vermag der Börsenvereins-Vorstand solche Besorgungsgebühren nicht auch dem Verleger aufzuzwingen und sie, wenn nicht die in der Bekanntmachung 8 2 ausgefllhrten Voraussetzungen erfüllt sind, auch nicht gegen Unterbietung durch Sortimcntskollegen wirksam zu schützen. Ein solcher mehr oder weniger weitgehender Schutz kann auch durch die vom Vorstande der Deutschen Buchhändlergilde beabsichtigte Feststellungsklage dem Sortiment n i e verschafft werden; denn der Schutz hängt nicht von dem Willen des Börsenvereins allein, sondern von der Zustimmung des Verlages und feiner Mitwirkung bei der Verhängung der Sperre ab. Die Vertretung des Verlages bestreitet aber, daß Z 3 Ziffer 4 der Satzungen für den einzelnen Verleger die Pflicht begründe, über den von ihm festgesetzten Laden preis hinaus durch das Mittel der Sperre auch solche Ausschläge zwangsweise durchzuführen, die seine Vertretung, der Deutsche Verlegerverein, nicht als angemessen erachte. Dem Sortiment erwächst aus dem vom Vorstande der Deutschen Buchhändlergilde anempfohlenen völlig ungeschützten Teuerungszuschlage der früheren Notstandsordnung vom 8. Januar 1920 keinerlei Vorteil; es sollte vielmehr im eigensten Interesse durch Vermittlung der zuständigen Kreis- und Ortsvereine den erreichbaren Schutz der von ihm für nötig befundenen Aufschläge in Form von Besorgungsgebühren zweckmäßigerweise beantragen. Es ist also nicht erfindlich, welche praktische Wirkung selbst im Falle eines Erfolges durch die angekündigte Feststellungsklage für das Sortiment erzielt werden kann. Findet das Vorgehen der Deutschen Buchhändlergilde Gefolg schaft, so wird hier lediglich zum Nachteile des Sortiments das Bestreben der Kreis- und Ortsvereine, dem Sortiment geschützte Besorgungsgebühren im Sinne von Punkt 8 2 der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 zu erwirken, in ^ Frage gestellt. Leipzig, den 20. Oktober 1920. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Ackermann, Syndikus. Auslandpreise für die Schweiz. Die Zahl der deutschen Verlagsfirmen, die für ihre Artikel Ischweizerische Ladenpreise in Franken anWndigen, hat sich in der letzten Zeit stark vermehrt. Sofern nicht nur bei Novitäten, son dern auch bei früher erschienenen Büchern und ganzen Verlags- gruppen neue Preise festgesetzt werden, die wesentlich unter dem Ivom Börsenverein vorgeschriebenen Zwangskurs umgerechnet Kind, entstehen für den Sortimenter empfindliche Verluste auf den «roch zum Zwangskurs bezahlten Lagerbeständen. Wir betrachten Isolche nachträgliche Preisänderungen als Herabsetzung des La- Idenpreises. Unsere Mitglieder sind daher berechtigt, gestützt aus IZ 4 8 der Verkehrsordnung (Fassung vom 6. September 1919), von den Verlegern Gutschrift der Nettopreisdisferenz zu ver langen. Da teilweise schon im Frühsommer beträchtliche Lager- bestellungcn für Weihnachten gemacht wurden, müssen wir uns Vorbehalten, auch Bezüge in die Gutschrift einzuschließen, die weiter als drei Monate zurückliegen. Wir ersuchen die Herren Verleger, begründeten Gutschriftbegehren zu entsprechen. Diejenigen Firmen, die die Einführung neuer Preise beab sichtigen, bitten wir, sich vorher mit dem Schweizerischen Ver einssortiment in Olten zu verständigen. Auch an dieser Stelle erlauben wir uns den Wunsch zu äußern, es möchten die schweizerischen Ladenpreise von Neuig keiten im Wöchentlichen Verzeichnis angegeben und alle nach- I24S
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