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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1934
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- Deutsch
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X: L34, 8. Oktober 4934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. Die Leihbücherei Rechtlicher Schutz der Leihbücherei Von Or. Ernst Bahr Es kan» sich bei diesem Thema natürlich nur darum handeln, die markantesten und am häufigsten vorkommenden Fälle heraus- zngreifen und an ihnen ein ungefähres Gesamtbild von dem Maße des staatlichen Schuhes erstehen zu lassen, welcher den Leihbüchereien zuteil wird'). Ich trenne die Fälle obrigkeitlichen Schuhes, ob eingreifend oder stillschweigend, in zwei Hauptabschnitte, einmal in die Fälle des Zivilrcchtsgebiets, zum anderen in die des Straf- und Verwaltnngs- rechts. I. Die Nächstliegende Frage ist die nach dem Schutze der Leihgebüh ren. Uber die Höhe ist eigentlich nichts mehr zu sagen, da die Nahmen- bestiminnngen der Neichsschrifttumskammer in Verbindung mit den Bekanntmachungen über Mindestleitzgebühren-) verhindern, das; ein mal unverantwortlich unterboten wird und entgegengesetzt wucheri sche Preise (rechtlich Mietzinsen: bekanntlich handelt es sich in der Rechtssprache um Miete, nicht Leihe) abverlangt werden. Das Letztere zu erörtern war schon geraume Zeit des harten Konkurrenzkampfes wegen nicht mehr nötig gewesen, das Erste bis vor kurzem aus eben diesem Grund um so wichtiger. Der Schutz der Leihgebühren ist also heute in erster Linie eine Frage der Beweisbarkeit und der Eintreibbarkeit geblieben. Wer Bücher seiner Bibliothek ans der Hand gibt, ohne vom Kunden eine Empfangsbestätigung zu fordern, kann Schwierigkeiten haben. Es wird mangels Zeugen im eventuellen Prozeß darauf ankommen, welchen Eindruck der Richter während der Verhandlung erhält (und der Beklagte, also der Kunde, hat ans psychologisch verständlichen Gründen zunächst immer die größere Sympathie für sich, weil er der ist, von dem gefordert wird); ein Zu»schieben« des Eides und damit die Gelegenheit für unlautere Elemente, sich gegen die Wahr heit Recht zu verschaffen, ist gottlob durch die letzte große Zivil prozeßreform") unterbunden worden. Wenn auch das Konto, in welches der Leihunternchmer seine entsprechende Eintragung gemacht haben wird, ein nicht unerhebliches Beweismittel bilden dürfte, so entgeht man doch allen diesen Komplikationsmöglichkeiten, wenn man sich den Bnchempfang quittieren läßt, am besten gleichzeitig mit der Bestätigung, daß die von der Bücherei ausgestellten Geschäfts bedingungen anerkannt werden. Mit dieser Unterschrift des Kunden in der Hand kann es normalerweise dem Büchereiinhaber nicht schwer sein, seinen — berechtigten Anspruch zu verwirklichen. Allerdings darf der Vertragsgegner nicht vermögenslos sein: bei völliger Mittellosigkeit nützt das beste Urteil wenig, und es hilft auch nichts die Erkenntnis, daß der »Kunde« von vornherein gewußt haben muß, daß er nicht würde zahlen können, ob es nun nur Leicht sinn von ihm war zu kontrahieren oder ein direktes Betrugsmanöver. Nachweis des letzteren wird so gut wie unmöglich sein. Ans den Gang des Vollstreckungsverfahrens komme ich noch kurz im Verlauf des folgenden Abschnitts zu sprechen. Hier nur noch ein schematisches Beispiel einer typischen Knndenkarte, wie sie eine Bücherei (gleichgültig, unter welchem Namen und in welcher Form) zu führen pflegt; Überschrift: »Der säumige Mietzinsschuldner«: 17. 3. S3.: Franz Pickel, Dortmund, Lässigstraße 7 hat entliehen die Bücher: -k .., N .Z.. 8.5.33. : Bücher L, Z) und Z kommen ohne nähere Angaben per Post zurück. 9.5.33. : Rechnung über 1.89 RM an Herrn Pickel heraus- gcgangen. 2.9.33. : Mahnung und Ankündigung einer Nachnahme. 17.6.33. : Nachnahme herausgegangen über 1.80 NM-l-bis herige Spesen. 28.9.33. : Nachnahme kommt verweigert zurück. ') Welche Fiille von interessanten Rechtsfragen sich bei näherer Betrachtung des angeschnittenen Gebietes ergibt, kann man erst dann richtig ermessen, wenn man länger daran gearbeitet hat; und es ist verwunderlich, daß wichtige Fragen in der Nechtsliteratur bisher so sehr vernachlässigt wurden. -) Vom 7. Februar 1934 und 20. Februar 1934. °) Durch die Novelle vom 27. Oktober 1933; neue Fassung der ZPO. veröffentlicht am 8. November 1933, RGBl. I S. 821. 5.7.33.: Zweite Mahnung. 29.7.33. : Dritte Mahnung, Fristsetzung und Klageandrohung. 12.8.33. : Zahlungsbefehl über 1,80-l- bisherige Spesen und Ge bühren durch Rechtsanwalt heransgegangen. 30.1. 34.: Versäumnisnrteil. Das typische Bild eines lammsgednldigen Kaufmanns! Meist wird sich in Wahrheit die Geschichte noch viel mehr in die Länge ziehen. Wenn es sich, wie sehr oft in der Praxis, um ein Buchaboune- ment handelt, so gilt Entsprechendes von der Beweislast und dem Gang des Verfahrens: Abschluß eines Abonnements wird sich wohl jede Leihbücherei durch Unterschrift des Kunden bestätigen lassen. Am wenigsten Schwierigkeiten mit der Verwirklichung ihres Mietgebüh- renansprnchs wird die Bücherei dann haben, wenn sie grundsätzlich ans Hinterlegung einer angemessenen Kaution besteht, von welcher dann nach Beendigung des Mietverhältnisses die entstandenen Leih gebühren abgezogen werden können. Erst nach Überschreitung der hinterlegten Summe infolge langen Mietbesitzes oder Nichtnach- forderns seitens der Bücherei können hier ernstlich Schwierigkeiten entstehen. II. Im Normalfall wird der Kunde selbst das größte Fnteresse daran haben, seine entliehenen Bücher wieder zurückzuerstatten: denn je länger er damit wartet, desto höher wird die fällige Leihgebühr. Bleiben also die Bücher lange ans, so besteht Grund zu leichter Un ruhe. Höchstens im Falle des Bnchabonnements kann die Bücherei die Rückgabe mit Ruhe abwarten, solange sic die Monatsgebühren selbst erhält. Denn wenn hier der Kunde seine Tauschmöglichkeit nicht ans nützt, so ist das seine Sache und erspart der Leihbücherei nur Arbeit. Liegt jedoch Einzelmiete vor, oder ist das Buch unabhängig von dem urspünglich abgeschlossenen Abonnementsvertrag weit über die vereinbarte Zeit behalten worden, so ist Grund mißtrauisch zu wer den, jedenfalls dann, wenn trotz Erinnerungen an die Rückgabe das Lei-Hbnch immer weiter beim Kunden verbleibt. Von dem später zu behandelnden Fall der Buchunterschlagung einmal abgesehen, wird es sich darum handeln, daß der Kunde verzogen ist, ohne daß der neue Aufenthaltsort ermittelt werden kann (das stellt sich heraus, weun die Mahnschreiben unbestellbar zurückkommen und das Ermitt lungsverfahren bei der Polizei ergebnislos verlies), daß er ein Buch verlor und nun meint, er könne stillschweigend mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses rechnen und sei höchstens für den Wert des »alten und nahezu wertlosen« Buches iu Anspruch zu nehmen'). Es wird auch vft ganz gewöhnliche Bummelei sein, Vergeßlichkeit oder Interesselosigkeit des Leihkunden. Es ist ja geradezu erstaunlich, was die Praxis hier lehrt. Zunächst beginnt der übliche, soeben für die Eintreibung der Gebühren beschriebene Weg. Die eingereichtc Klage lautet auf Buch rückgabe, für den Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe (das Buch ist verdorben oder verlorengegangen) Schadensersatz gemäß Buchwert. Das bürgerliche Gesetzbuch schreibt grundsätzlich Naturalersatz vor, d. h. Wiederherstellung des alten Zustandes (§ 249 BGB). Die Bedeutung dieser Vorschrift ist die, daß der Verlierer ein gleiches Buch im gleichen Zustand zur Verfügung stellen muß wie das ver- lorengegaugeue. Daran wird aber außer unter Umständen im Betriebe einer Fachbücherei °) keine Leihbücherei und auch kein Kunde (unbequem, sich selbst umzntun!) Interesse haben. Den Bedenken der Praxis wird schon im Gesetz Rechnung getragen, wo es heißt, daß bei Beschädigung einer Sache der Gläubiger (setze »Buches« nud »Bücherei«!) statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geld betrag verlangen kann. Normalerweise wird es sich hierbei um den ') Über die Frage des Zeitpunkts der Beendigung eines Ver tragsverhältnisses vgl. meine Ausführungen im Börsenblatt 1934 Nr. 99 S. 389 s.; nach jetzt wohl unbestrittener Ansicht hat die Bücherei, ob der ursprünglich geschlossene Vertrag nun noch besteht oder nicht mehr, in richtiger Auslegung der BGB-Vorschriften minde stens auf eine gleiche Summe Anspruch, wie sie soust Mietgebührcn verlangen konnte. °) Vgl. die Ausführungen im Börsenblatt 1934 Nr. 99 S. 387. 877
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