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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1934
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- Deutsch
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^ 265, 13. November 1934. Redaktioneller Teil. vvrlknila» d.rvchn.Buchhandil. Der Vorsteher weist dann noch auf den Neubau der Reichsschule des deutschen Buchhandels hin und gibt der Hoffnung Ausdruck, daß die künftige Reichsschule eine würdige Bildungsstätte des neuen Reiches wird und aus ihr Buchhändler hervorgehen, wie sie jetzt ge braucht werden. Zu der jetzt vom Gesamtvorstand beantragten Satzungsänderung ist sich der Vorsteher klar, daß vielleicht in ein, zwei oder drei Jahren neue Änderungen erforderlich werden. Es ist von einzelnen Seiten bereits diese und jene Änderung vorgeschlagen. Er bittet aber zu berücksichtigen, daß heute nicht über einzelne Wortfassungen zu entscheiden ist, sondern darüber, ob die neue Satzung den Bedürfnissen des neuen Reiches entspricht. Diese Frage ist unbedingt zu bejahen. Im übrigen ist nicht der Buchstabe einer Verfassung entscheidend, sondern der Geist, der hinter ihr steht und ihr das Leben gibt. Herr Baur ist sich bewußt, daß nach der neuen Satzung der Vorsteher außerordentliche Vollmachten hat, und wird sie zu Nutz und Frommen des Buchhandels anwenden. Er bedauert, die Namen derjenigen, die er in die Ämter des Börsenvereins und des Bundes zu berufen gedenkt und die den Mitgliedern fast alle bekannt sein werden, nicht schon vor der Abstimmung über die Satzung bekannt geben zu können, da er erst nach Annahme der Satzung die Berufungs-Vollmacht erlangt. Er hofft, daß die Buchhändler die Zeichen der Zeit verstehen und sich ihren Forderungen nicht verschließen. Zu Punkt 2: Antrag des Gesamtvorstandes aus Satzungsänderung stellt der Vorsteher zunächst fest, daß das Satzungs änderungs-Verfahren in. der satzungsgemäß vorgeschriebenen Weise durchgesührt worden ist und alle erforderlichen Veröffentlichungen fristgemäß erfolgt sind. Der in der Hauptversammlung ausliegende Satzungsentwurf enthält bereits die nachträglich im Börsenblatt Nummer 228 vom 29. September 1934 veröffentlichten Änderungen zu dem im Börsenblatt Nummer 161 vom 13. Juli 1934 bckanntgegebenen Entwurf. Dieser Abdruck stellt also die Fassung dar, deren Annahme der Gesamtvorstand beantragt und die die Zustimmung des Satzungsände rungs-Ausschusses gefunden hat. Da die Fassung in den Händen aller Teilnehmer an der Hauptversammlung ist, erübrigt sich die Ver lesung des Satzungstextes. Bevor in die etwa gewünschte Debatte eingelreten und zur Abstimmung goschritten wird, hält es der Vorsteher für zweck mäßig, den Punkt 3 der Tagesordnung: Bericht über die Gründung des Bundes reichsdcutschcr Buchhändler, zu erledigen, da er im engen Zusammenhang mit der Änderung der Satzung des Börsenvereins steht. Ilm von vornherein etwa bestehende irrige Meinungen zu beseitigen, weist er ausdrücklich darauf hin, daß eineAbstimmung über dis Satzung des Bundes reichsdeutscher Buchhändler nicht stattfindet. Diese Satzung ist in der von den Gründern festgelegten Form bereits in das Vcrcinsregister eingetragen und hat damit Rechtskraft erlangt. Eine Änderung dieser Satzung steht hier nicht zur Debatte. Herr vr. Heß berichtet daraus, daß die Gründe für die Zweiteilung Börsenvcrcin — Bund formaler und sachlicher Natur sind. Der Börsenvcrein Paßt seiner Zusammensetzung nach nicht in die Reichsschrifttumskammer, insbesondere steht sein überstaatlicher Charakler der Eigenschaft als berussständischer Reichsverband entgegen. Der Aufgabenkreis des Börsenvereins geht über den eines rein berufsständischcn Verbandes hinaus, namentlich der Aufgabenkreis kartcllmäßigcr Art, der wieder international von besonderer Bedeutung ist. Gerade bei diesen Aufgaben, die beim Börsenvcrein verbleiben, wird er aufs engste mit den Fachverbänden in den anderen Kammern Zusammenarbeiten, da es nicht zweckmäßig ist, für die verschiedenen Zweige des Gesamtbuchhandels verschiedene Verkaufs- und Verkehrsordnungen auszustellen, sondern die einheitlichen Ordnungen beizubehalten, ergänzt durch Spezialbestimmun- gen für die Sstezialgattungen. Die Zusammcnsassung ist auch notwendig für den Verkehr mit den ausländischen Buchhändlern, be sonders in den dem Börsenvcrcin angeschlossenen Auslandsgebieten. Hier handelt es sich um ein überstaatliches Vereinsgebiet mit gleichem Vcreinsrecht, dessen Pflege und Erhaltung für den buch händlerischen Verkehr und damit für die deutsche Kultur von größter Bedeutung ist. Die Aufgaben des Bundes liegen zunächst auf organisatorischem Gebiet, soweit das Reichsgebiet in Betracht kommt. Der Bund hat Gaue und Fachschaften an Stelle der bisherigen Kreis- und Fachvereine. Er braucht diese Durchgliederung zur Durch führung seiner Aufgaben als Fachverband der Reichsschristtumskammer. Für den Börsenverein genügt es, wenn ihm diese Untergliederungen des Bundes zur Verfügung stehen. Rechtlich ergibt sich folgendes: Die Kreis- und Fachvereine hören auf, Organvereine des Börsenvereins zu sein, weil dieser satzungsgemäß im Reichs gebiet solche nicht mehr hat. Der Bund kennt nur Fachschaften und Gaue. Es wird darauf ankommen, die bisherigen Kreisvereine und Fachverbände in die Gaue und Fachschaften umzuwandeln. Die Durchführung wird schon in nächster Zeit in Angriff genommen. Die Mitgliedschaft im Bund ist zwangsläufig nicht nur für alle selbständigen Buchhändler, sondern auch für die leitenden Angestellten. Da Ablehnung der Aufnahme in den Bund und die Reichsschristtumskammer gleichbedeutend mit Verweigerung der Be rufsausübung ist, liegt die endgültige Entscheidung beim Präsidenten der Reichsschristtumskammer. Der Ausgenommene wird auto matisch Angehöriger der Fachschaft und Fachgruppe sowie des Gaues und der Ortsgruppe. Man wird, wie bisher die Kreis- und Fachvereine, vor der Ausnahme Fachschaft und Gau bzw. Fachgruppe und Ortsgruppe hören, es muß aber darauf hingewiesen werden, daß Gründe für die Ablehnung nur Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit sein können, nicht aber solche konkurrenzmäßigen Ursprungs. Die Mitgliedschaft im Börsenverein wird wiederum durchaus freiwillig. Alle bisherigen Börsenvcreins-Mitgliedcr werden Bundes-Mitglieder. Wer nicht Börscnvereins-Mitglied werden will, muß seinen Austritt in bestimmter Frist eingeschrieben mitteilen. Die vom Börsenverein ausgegebenen Ausweise behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit; die alten Mitglieder erhalten den auf den Bund lautenden Ausweis im nächsten Jahr. Von jetzt ab aufzunehmcnde Mitglieder erhalten schon den neuen Ausweis des Bundes. Weil das Aufnahmeverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen werden konnte, wird auch das Adreßbuch 1935 noch nicht das angestrebte Ideal darstellen. Zunächst muß noch mit Nachträgen gearbeitet werden. Ziel bleibt aber, das Adreßbuch zur Gesamt auslieferungsliste des deutschen Buchhandels und des mit ihm verkehrenden ausländischen Buchhandels zu gestalten. Wie die Entscheidung über den Erwerb, so liegt auch die Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft im Falle des Aus schlusses bei der Reichsschristtumskammer. Das Standesgericht des Bundes beschließt also nicht selbständig, sondern muß das Ver fahren mit dem Verhandlungsergebnis an die Reichsschristtumskammer abgeben. Die Standesgerichtsordnung wird nach Genehmi gung durch den Präsidenten der Kammer baldigst bckanntgegeben. Die Organe zur Durchführung der Aufgaben des Bundes sind: Vorsteher, Stellvertreter, Schatzmeister, Rat, Hauptversammlung, Fach- und Gauausschuß. Verglichen mit den Organen des Börsen- 991
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