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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1932
- Strukturtyp
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- 1932-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1932
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72, 29. März 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn Buchhandel. Urteil vom 20. Juni 1930 II 310/29. Darnach kann die Ent stehungsgeschichte einer Satzungsbestimmung in der Regel zur Auslegung nicht verwendet werden, auch nicht, wenn es sich um die Rechte der Mitglieder untereinander und gegen über der Gesellschaft handelt. Wenn auch Rechte der vor liegenden Art die Kapitalgrundlage der Genossenschaft nicht berühren, so kommen sie doch für solche in Betracht, die erst künftig Mitglieder werden wollen und sich nur an den Wort laut der Satzung halten können. Daß der Berufungsrichter auf die Entstehungsgeschichte eingcgangen ist, ist aber vor liegend deshalb unschädlich, weil er zu dem Ergebnis kommt, daß aus der Entstehungsgeschichte sich nichts für die Aus legung ergibt. Soweit der Wortlaut der Bestimmung in Be tracht kommt, ist der Auslegung des Berufungsgerichts bei zutreten. Auch der Umstand, daß nicht nur die Regel, nach der alle Mitglieder des Vereins die festgesetzten Ladenpreise einzuhalten haben, sondern auch die teilweise Befreiung der Verleger von dieser Pflicht in die Satzung ausgenommen worden ist, spricht nicht notwendig dafür, baß den Verlegern damit ein unentziehbares Recht eingcräurnt werden sollte. Die Aufnahme beider Bestimmungen ergab sich aus ihrem Zusammenhang. Dieser sprach aber nicht dagegen, sondern ebensogut dafür, daß Regel und Ausnahme hinsichtlich ihrer Veränderlichkeit gleich behandelt werden sollten, d. h. nach derselben Satzungsbestimmung wie andere Teile der Satzung, nämlich mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder geändert werden durften. Auch aus dem Interessengegensatz zwischen Verlegern und Sortimentern ergibt sich nichts für die Aus legung der Bestimmung als Sonderrecht. Einmal standen sich Verleger und Sortimenter nicht als getrennte Kruppen mit widerstreitenden Interessen gegenüber. Wie die Kläger selbst Vorträgen (s. Berusungsbegründuug), kann jeder Sorti menter auch einmal Verleger sein. Es handelt sich also um eine Bestimmung, die allen Mitgliedern ohne Ausnahme zu gute kommen konnte. Diese Ausdehnung des Rechtes ist aber mit dem Wesen des Sonderrechts schwer vereinbar. Es spricht nichts dagegen, daß man mit der Ausnahmebestimmung nur den damaligen Zustand regeln wollte, ohne sich für alle Zu kunft die Hände zu binden. Eine solche Bindung wäre nicht nur gegen das Interesse der Sortimenter gewesen, sondern könnte auch die Gesamtheit der Interessen aller Buchhändler gefährden, da cs den die gemeinsamen Interessen in erster Linie pflegenden Verein sprengen und die Gründung von besonderen, sich bekämpfenden Vereinen verursachen könnte. Aber auch der unbestimmte Wortlaut der Satzungsvorschrift spricht gegen die Einräumung eines unentziehbarcn Rechtes. Weder ist eine Umschreibung dessen vorhanden, was unter »Ausnahmefällen«, noch dessen, was unter »größeren« Par tien oder unter »besonders ermäßigten- Preisen zu verstehen ist. Auch der Kreis derjenigen, an die zu ermäßigten Preisen geliefert werden sollte (Behörden, Institute, Gesellschaften u. dgl.), ist reichlich unbestimmt. Legt man auch kein Ge wicht darauf, daß nicht von einem Recht die Rede ist, son dern der Ausdruck »gestattet« gebraucht wird, so deutet doch die Fassung des Satzes in ihrem Zusammenhang darauf hin, daß nur eine vorläufige Regelung getroffen, nicht aber eine dauernde Bindung geschaffen werden sollte. Hiernach war die auf Verletzung der KK 35, 133, 157 BGB. gestützte Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es könnte deshalb dahingestellt bleiben, ob die Feststellungs klage zulässig war. Die Frage wäre übrigens zu bejahen. Wenn auch durch die Verkaufsorduung den Verlegern in ähn licher Weise wie früher in der Satzung das Recht eingeräumt ist, in gewissen Fällen unter dem festgesetzten Ladenpreise zu verkaufen, so kann die Verkaufsordnung doch durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Kläger haben daher ein rechtliches Interesse an der alsbal digen Feststellung, daß die Satzungsbestimmung zu ihren Gunsten noch sortbcsteht. Die Gehilfenprüfung in Hannover. Von Georg Müllen. Am 13. März 1932, dem Tag der Reichspräsidentenwahl, fand in Hannover die erste Gehilfenpriisnng, seit Jahrzehnten wieder einmal eine Gehilfenpriisnng im Buchhandel, statt. Sie wurde vom Buchhändlerverband Hannover-Braunschweig veranstaltet, nachdem gründliche Vorbereitungen durch einen Ausschuß vorausgegangcn waren, der sich aus einem Vertreter des Verbandsvorstandes, meh reren Vertretern des Ortsvereins der Buchhändler in Hannover und Vertretern der Fachgruppe Buchhandel im D.H.V. und den Vereinen jüngerer Buchhändler »Saldo« und »Bücherwurm« in Hannover zu- sammenschte. Die Prüfung hielt sich im Rahmen der Vorbereitungen des Börsenvercins, der Kantate die allgemeine Einführung bean tragen wird. Die erste Anregung fiel in Hannover bereits im Herbst 1930, als sich ein Ausschuß zur Durchführung von Fortbildnngsabendcn für den buchhändlcrischen Nachwuchs bildete. Der Vorstoß ging von einem Gewerkschaftsvertreter aus, dieses Samenkorn fiel ans frucht baren Boden. Sowohl der Vorsitzende des Ortsvereins Hannover als auch der Vorstand des Buchhändlcrverbandes Hannover-Brann- schweig setzten sich für die Einführung der Gehilfenpriisnng ein und fanden in ihren Organisationen nicht nur Mehrheiten, sondern auch opferwillige Mitarbeiter und Helfer. Nachdem man sich der Unterstützung der benachbarten Kreis vereine Kreis Norden, Sachsen-Thüringen, Brandenburg und Rhein land-Westfalen versichert hatte, schritt man zu den Vorbereitungen für eine erste Prüfung zu Ostern 1932: denn Sinn konnte eine solche Prüfung nur haben, wenn die Gewißheit bestand, das; weitere Kreis- vcreine dem Beispiel folgen würden. Die Erfahrungen, die der Ver band Hannover-Braunschweig bei seiner ersten Gehilfcnprüfung ge macht hat, werden etwa noch vorhandene Gegner bekehren können: denn schon diese erste Prüfung hat gezeigt, daß ihr Chefs und Lehr linge größtes Interesse entgegenbringen. Die Vorbereitung der Prüfung erforderte allerlei Arbeit, noch dazu da irgendwelche brauchbare Vorgänge nicht vorhanden waren. Die Richtlinien des Bildungsausschusses des Börsenvercins (Ent wurf Menz-Hoffmann) wurden dem vorbereitenden Ausschuß erst be kannt, als die Umrisse der Prüfung schon feststanden, wurden im übrigen aber beachtet, zumal ihre Grundsätze von den früheren Ver handlungen her bereits bekannt waren und der Ortsausschuß die Notwendigkeit einheitlichen Vorgehens und einheitlicher Anlage der Prüfungen für das gesamte Börsenvereinsgebiet unter Leitung des Börsenvereins anerkannte. Zunächst wurde beschlossen, die Prüfung an einem Sonntag stattfinden zu lassen. Als Ort wurde eine Buch handlung vorgesehen. In vertrauter Umgebung, an alltäglichen Ar beitspulten, in der Nähe der bibliographischen Hilfsmittel und eines für praktische Arbeit greifbaren Bücherlagers glaubte die Kom mission, dem Prüfling die Befangenheit am leichtesten zu nehmen. Da man mit einer Teilnehmerzahl von 15—20 Lehrlingen rechnete, wurden zwei Kommissionen in Aussicht genommen. Eine Kom mission prüfte in der Buchhandlung Schmorl L v. Seefeld (Vor sitzender: Herr O. Drowatzky, Beisitzer: Herr Hammann-Dctmold und Herr A. Schirmeisen-Hannover, letzterer als Vertreter der An gestelltenschaft). Die zweite Kommission prüfte in der Hahnschen Buch handlung (Vorsitzender: Herr B. Hanckel-Osnabrttck, Beisitzer: Herr E. Fechner-Lüneburg und Herr N. Hille-Hannover, letzterer als Vertreter der Angestelltenschaft). Jeder Kommission war noch eine Persönlichkeit zugeteilt, die bei den Klausurarbeiten die Aufsicht zu führen hatte. Es waren insgesamt 25 Anmeldungen eingegangen, eine mußte abgelehnt werden, da der Betreffende bereits vor einigen Jahren ausgelernt hatte. Ein Prüfling konnte krankheitshalber nicht teil nehmen, ein anderer Prüfling zog seine Anmeldung zurück. So hatte eine Kommission zehn, die andere zwölf Lehrlinge zu prüfen. Während ursprünglich die Verteilung von Hausaufgaben nicht vor gesehen war, erhielt auf Grund der Richtlinien des Bildnngsaus- schusses des Börsenvereins doch jeder Prüfling zwei Hausaufgaben, die er bis zum 10. März schriftlich einzureichen hatte, und zwar war von allen eine Arbeit abznliefern: »Schildern Sie Ihren bnchhändlc- rischen Bildungsgang«. Außerdem war eine weitere Arbeit anzu- fertigen, für die jeder zwei Themen aus den nachstehenden wahl weise gestellt erhielt: 1. Nach welchen Gesichtspunkten würden Sie ein Sortiments lager ordnen? 2. Stellen Sie einen Plan für die Sonderschaufenster auf, die Sic im Laufe des Jahres 1932 machen wollen. 3. Wie wickelt sich das Schulbuchgeschäft ab? 247
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