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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1932
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
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LMÄWMmDeMckmVMmM Nr. 266. Leipzig, Montag den 14. November 1832. 99. Jahrgang. Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Verlegerverems Die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung Nr. IV (M s. Börsenblatt Nr. 243.) Bekanntmachungen des Vorstandes. Die Schiedsgerichtsklausel in Derlagsverträgen. Es ist festgestellt, daß auch in neueren Verlagsverträgen über wissenschaftliche oder andere Werke das Verbandsschiedsgericht nicht erwähnt ist, vermutlich weil ältere zum Muster genommene Verträge keinen Hinweis darauf enthielten. Daher geben wir wiederholt die hierüber mit den Schriftsteller-Verbänden getroffenen Vereinbarungen bekannt und bitten um deren Berücksichtigung. 1. Mit deni Verband der Deutschen Hochschulen wurden vom Börsenverein und vom Deutschen Verlegerverein am 21. 11. 1928 Vereinbarungen über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken abgeschlossen (Börsenblatt vom 11. Juli 1930). In diesen heißt es (8 3): „Sie (die vertragschließenden Verbände) verpflichten sich ferner, ihren Einfluß auf ihre Mitglieder dahin geltend zu machen, daß die in den Vertragsnormen (Anl. L) festgelegten Grundsätze in alle künftig abzuschließenden Verlagsverträge auf dem Gebiete des wissenschaftlichen Verlags übernommen werden, soweit dies mit den Besonderheiten des Einzelfalles irgendwie vereinbar ist, und daß in jeden künftigen Verlagsvertrag eine Bestimmung eingefügt wird, wonach bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dem Vertrage die Erledigung im schiedsgerichtlichen Verfahren versucht werden soll." Der 12. Punkt der „künftighin als Normalbedingungen für alle Verlagsverträge zwischen den Mitgliedern der vertrag schließenden Verbände" festgelegten Vertragsnormen lautet: „Alle Verlagsverträge sollen folgende Bestimmung enthalten: Die Entscheidung etwaiger Meinungsverschieden heiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrage soll endgültig durch das Verbandsschiedsgericht erfolgen." 2. Mit dem Verband Deutscher Erzähler wurden am 20. 2. 1932 Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern beschlossen (Börsenblatt vom 23. Februar 1932), denen am 11. 7. 1932 auch der Schutzverband Deutscher Schriftsteller beigetreten ist. In diesen Richtlinien sind unter den Bestimmungen, die der Ver lagsvertrag enthalten soll, solche über das Schiedsgerichtsverfahren (Punkt 13) enthalten: „Es wird folgender Wortlaut empfohlen: Die Entscheidung etwaiger Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrage soll durch das Verbandsschiedsgericht des Deutschen Schrifttums nach Maßgabe des zwischen dem Deutschen Verlegeroerein und dem Verband Deutscher Erzähler vereinbarten Schiedsvertrages endgültig erfolgen." Diese beiden Schiedsgerichte, deren Bestimmungen in einigen Punkten voneinander abweichen, stehen unter Leitung des Herrn Reichsgerichtsrat vr. Pinzger, Leipzig, als Obmann. Sie sollen eine schnellere und sachgemäße Erledigung bei Streitig keiten aus dem Vertragsverhältnis gewährleisten. Der Vorstand empfiehlt den Mitgliedern des Deutschen Verlegervereins dringend, die darüber getroffenen Vereinbarungen zu beachten und in allen künftigen Verlagsverträgen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu vereinbaren. Abdrucke der Vertragsnormen und der zugehörigen Schiedsordnung sind zum Preise von 10 Pfennigen das Stück, der Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern für S Pfennige das Stück, sowie des Schieds- vertrags zwischen diesen Verbänden zum Preise von 10 Pfennigen das Stück bei der Geschäftsstelle des Deutschen Verleger vereins zu beziehen. Sofortige Einsendung der Neuerscheinungen an die Deutsche Bücherei. Von der Deutschen Bücherei erfahren wir, daß immer noch einzelne Neuerscheinungen der Deutschen Bücherei verspätet oder gar nicht eingesandt werden, sodaß sie auch der Bibliographie verlorengehen, wenn sie im Börsenblatt nicht angezeigt werden. Wir müssen daher auf die nachstehende Bestimmung in unserer Satzung, 8 S Punkt 11, Hinweisen: „Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, sofort nach Erscheinen eines neuen Werkes oder einer neuen Auflage eines solchen ein Exemplar mit Angabe des Laden- oder Nettopreises ohne Berechnung an die Deutsche Bücherei zu senden." Da es wichtig ist, daß alle neu erscheinenden Werke oder Neuauflagen rechtzeitig in die Bibliographie ausgenommen werden, ersuchen wir unsere Mitglieder, die Beachtung dieser Bestimmung ihren Auslieferungen nochmals ganz besonders zur Pflicht zu machen. Bücherbezüge von Angestellten Gelegentlich der Herbstversammlung in Coburg wurde von verschiedenen Seiten Klage darüber geführt, daß die Biicher- bestellungen von Angestellten, besonders des Verlags und angegliederter technischer Betriebe, im Zunehmen begriffen seien. Das Sortiment bekomme von seinen Kunden häufiger zu hören, daß sie Gelegenheit hätten, durch Vermittlung von Verwandten oder Bekannten in einem Verlag Bücher billiger zu erhalten. Wir möchten den Verlegern dringend empfehlen, im Interesse der Leistungsfähigkeit des Sortiments dafür zu sorgen, daß in ihrem Betrieb die Angestellten nur für den eigenen Bedarf und zu persönlichen Geschenkzwecken Bücher zum Nettopreis beziehen, 21
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