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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1871
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1871
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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2 Amtlicher Theil. 2. Januar. Währung rechnen, Jahresrechnnng gewähren, ihre Neuigkeiten ü condition geben und in Leipzig ausliefern lassen, werden jedoch in dem Verzeichniß Aufnahme finden. Dagegen sind alle Darstellungen unsittlichen Charakters, Gegenstände von bloß localem Interesse und gewöhn liche Bilderbogen unbedingt ausgeschlossen. Die im Interesse des Kunsthandels wünschenswerthe Vollständigkeit unseres Verzeichnisses wird nur durch die sofortige Einsendung der Kunst-Novitäten seitens der betreffenden Herren Verleger erreicht werden können. III. Alle erschienene Neuigkeiten, die dem Bereiche des Musikalieuhandels angehören, sind an Herrn Bartholf Senfs in Leipzig unverlangt cinzusenden. Die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses erfolgt allmonatlich, jedoch auch in kürzeren Fristen, falls hinreichendes Material dafür vorhanden ist. Zur Aufnahme in dieses Verzeichniß sind in der Regel nur solche Artikel berechtigt, die in den Staaten des früheren Deutschen Bundes und in den deutschen Cantonen der Schweiz erschienen sind; doch werden auch wichtige Neuig keiten von ausländischen Verlegern, die mit dem deutschen Musikalienhandel in regelmäßigem Verkehr stehen, nach Ermessen Aufnahme finden. Berlin, Bonn und Leipzig, den 1. Januar 1871. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Suchhändter. Julius Springer. G. Marcus. Franz Wagner. Königl. Sächsische Verordnung zu Ausführung des Bundesgesctzes, betreffend das Urheber recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompo sitionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 und zu fernerer Ausführung des Gesetzes über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 22. Februar 1844; vom 15. December 1870. Zu Ausführung des am 1. Januar 1871 in Kraft tretenden Bundesgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab bildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870 (Börsenbl. vom 24. Juni) und zu fernerer Ausführung des Gesetzes über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 22. Februar 1844 wird, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes verordnet. I. Das Bundesgesetz betreffend. Zu 8- 8- 1- Zuständig sowohl zur Entscheidung über den Entschädi- 18. fg. gungsanspruch, als zur Verhängung der in dem Bundesgesetze an gedrohten Strafen und zur Einziehung der Nachdruckseremplare u. s. w. sind die Handelsgerichte. Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, auch soweit es um Verhängung von Strafen sich handelt, nicht statt. Zu 8- 2. Für das ganze Land wird Ein Sachverständigenverein 8- 3).in Gemäßheit der von dem Bundeskanzleramte zu erlassenden Jn- strnction gebildet. mit' Ueber die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ergehen 8.43., besondere Verordnungen. 15. u. Die Vereidung der Sachverständigen erfolgt durch das Hall os delsgericht zu Leipzig. Die Uebersendung der zur Begutachtung ausgesetzten Fragen, der Acten und der zu begutachtenden Gegenstände an den Sachver ständigenverein ist von den Handelsgerichten, welche nicht in Leipzig ihren Sitz haben, durch Requisition des Handelsgerichts in Leipzig zu bewirken. II. Das Gesetz vom 22. Februar 1844 betreffend. Auch soweit dieses Gesetz neben d«m Bundesgesetze noch in Kraft bleibt, werden die Bestimmungen unter I. 1 bis 7 der Ausführungs verordnung zu ersterem Gesetze hiermit aufgehoben und es kann auch insoweit künftig eine provisorische Beschlagnahme der dieser Maß regel nach 8- 8. des Gesetzes unterliegenden Gegenstände nur von den Handelsgerichten im Wege des Arrests unter den für die Zulässig keit eines solchen im bürgerlichen Prozesse geltenden Voraussetzungen verfügt werden. Für die Begutachtung in den nach dem Gesetze vom 22. Februar 1844 zu beurtheilendenFällen bleiben dir 3. und 4.Section des zeit- herigen Sachverständigenvereins bis auf Weiteres fortbestehen und auch im klebrigen bewendet es bei den in der erwähnten Ausführungs verordnung unter II., III. und V. und im 8- 8. unter Nr. 7 der Verordnung zu Ausführung des allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuchs u. s. w. vom 30. December 1861 getroffenen Bestim mungen. Dresden, den 15. December 1870. Die Ministerien der Justiz und des Innern. O. Schneider, v. Nostitz-Wallwitz. Rosenberg. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit der Vorschrift in 8- 39. des Bundesgesctzes vorn 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, von dem Unterzeichneten Kuratorium zu führende Eintragsrolle umfaßt die Eintragungen: a) der wahren Namen der Urheber anonymer und pseudo nymer Werke (Abth. vergl. Abs. 4, 8- 11. und Abs. 3, 8- 52. des alleg. Gesetzes); b) von Anmeldungen des rechtzeitigen Erscheinens vorbehaltener Uebersetzungen (Abth. L, vergl. Abs. 4, 8- 6. des alleg. Gesetzes); o) von früher ertheiltcn Privilegien (Abth. 0, wird am 1. April 1871 geschlossen, vergl. Abs. 4, 8- 60. des alleg. Gesetzes). Nach Maßgabe der vom Bundeskanzler-Amte über die Führung der Eintragsrolle erlassenen Instruction ist der Antrag auf eine der vorberegten Eintragungen schriftlich oder zu Protokoll bei uns zu stellen. Ersteren Falls muß die Echtheit der Unterschrift des
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