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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Die Ausgaben bestehen: s,) in den zu zahlenden Pensionen, b) in den antheilig zu zahlenden Verwaltungskosten. Z. 18. Auflösung. Antrag auf Auflösung der Wittwen- und Waiscncasse muß von der Hälfte der an derselben betheiligten Mitglieder gestellt werden. Die Mehrzahl der in der nach Maßgabe des allgemeinen Statuts ein zuberufenden Generalversammlung erschienenen Mitglieder entscheidet. Stimmrecht haben nur die an der Casse betheiligten Mitglieder. Wird die Auflösung beschlossen, so sind zunächst die etwaigen Pensionsansprüche schon fälliger Pensionen durch die entsprechenden Capitalien sicherzustellen, von dem Rest werden die Beiträge der Mit glieder zurückbezahlt, eventuell mit 4U Zinsen, weiterer Ueberschuß fällt an die Kranken- und Sterbecasse. Sind nicht genügende Fonds vorhanden, so werden die geleisteten Beiträge nur proportional dem vorhandenen Cassabestands zurückgezahlt und weitere Rückzahlungen erst nach Ablösung oder Aufhören der Pen sionen von den sicher gestellten Capitalien geleistet. Auch von diesen Capitalien fallen die Ueberschüsse an die Kranken- und Sterbecasse. Uebergangsbestimmung. Die regelmäßigen statutarischen Einzahlungen beginnen am 2. Ja nuar 1884, die ersten Pensionszahlungen am 2. Januar 1889. Die Generalversammlung genehmigt vorweg alle durch das Gesetz bedingten formellen Aenderungen der Statuten. Misrellen. Aus Berlin, 18. Mai schreibt man der Allg. Ztg.: „In Regierungskreisen wird erwogen, ob es angemessen sei, in eine Revision des Reichsgesetzes über denSchutz des geistigen Eigenthums einzutreten, nachdem die Vorschriften des Gesetzes von 1870 durch die deutsch-französische Literarconvention in wesentlichen Punkten durchbrochen worden sind. Beispielsweise ist die Schutzfrist von Originalwerken gegen Uebersetzungen von fünf auf zehn Jahre verlängert worden. Durch diese Abweichung der Convention von dem Gesetz werden Unzuträglichkeiten ge schaffen, denen man auf die Dauer nur durch eine Abänderung des Gesetzes selbst entgehen kann. Beispielsweise darf nach dem Gesetz die französische Uebersetzung eines deutschen Werkes in Deutschland spätestens acht Jahre nach dem Erscheinen desselben auch ohne Zustimmung des Autors und obgleich eine autorisirte Uebersetzung besteht, veröffentlicht werden, während eine franzö sische Uebersetzung in Frankreich selbst erst nach Ablauf von 13 Jahren erlaubt ist. Die Bestimmung des Gesetzes, daß die Uebersetzung binnen drei Jahren nach der Veröffentlichung eines Werkes erscheinen muß, wenn das Verbot anderweitiger Uebersetzung wirksam sein soll, ist auf die Dauer nicht aufrecht zu erhalten. Die Frist von drei Jahren ist offenbar zu kurz. Die Uebersetzung von Freytag's »Soll und Haben« ist beispielsweise erst fünf Jahre nach dem Erscheinen des Romans Publicirt worden. In solchen Fällen würde also die Uebersetzung gegen den Nachdruck gar nicht geschützt sein. Die Uebersetzung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes muß binnen drei Monaten nach der Publication erfolgen, wenn die selbe gegen Nachdruck geschützt sein soll. Dieser Termin ist offenbar auch zu kurz. Man hat den Eindruck, als ob das Gesetz mehr darauf berechnet sei, Deutschland die Benutzung ausländischer Geistesproducte zu ermöglichen, als deutsche Werke im Auslande gegen unbefugte Uebersetzung zu sichern. Die Frage des Schutzes poetischer Werke gegen Umarbeitungen ist in dem Vertrage ebenso wenig berührt wie in dem Gesetz. Unter Umständen aber enthalten diese Umarbeitungen eine noch schwerere Verletzung des Rechts des Urhebers, der kein Mittel besitzt, etwaigem Mißbrauch des Autorrechts entgegenzutreten. Die Berathung der Literarconvention im Reichstage wird Gelegenheit geben, sich über diese wichtigen Fragen zu orientiren, beziehungsweise sestzustellen , ob eine Revi sion des Gesetzes von 1870 auf die Zustimmung des Reichstages rechnen kann." In dem vorigen (XL.) Jahrgang der von Otto Mühl brecht herausgegebenen „Allgemeinen Bibliographie für Staats- undRechtswissenschaften" finden sich vondiesenGe bieten insgesammt 3535 Erscheinungen verzeichnet, die sich auf die verschiedenen Sprachen folgendermaßen vertheilen: es erschienen in deutscher Sprache 1623, in französischer 846, englischer 379, ita lienischer 290, holländischer 161, dänisch-schwedischer 188 und in spanischer Sprache 48. Die Mühlbrecht'sche Bibliographie ist namentlich für die Kenntniß der ausländischen Erzeugnisse ein sehr verdienstliches und nützliches Unternehmen und wir wollen daher nicht unterlassen, dieselbe bei dieser Gelegenheit der Be achtung des Sortimentshandels, wo es noch noth thut, von neuem zu empfehlen. Curiosum. — Ein süditalienischer Verleger läßt eine dreibändige Chrestomathie erscheinen und erhebt bei Ausgabe des ersten Bandes den Betrag für das ganze Werk, was weiter nichts Auffälliges ist, aber, aber, der glückliche, oder auch unglückliche Käufer dieses ersten Bandes, der die Fortsetzung zu haben wünscht, — er kann sich nur durch eine mehr oder niinder lange Reise, mit seinem ersten Band unterm Arm, dazu verhelfen; denn auf dem Umschläge des 1. Bandes liest man folgende drakonische Be stimmung: „1- nvosssario prssautars 11 prsssuts Votums psr avsco il 2. 6 3. (Um den 2. und 3. Band zu erhalten, muß der vor liegende erste vorgezeigt werden.)" — Ob Ben Akiba das wohl schon kannte? Aus dem Reichspostwesen. — Mit dem 1. Juni wird im Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn das Postauftragsverfahren eingeführt. Im Wege des Postauftrags können Gelder, und zwar bis zum Betrage von 400 M. (200 Gulden oe. W.), eingezogen werden. Postaufträge mit dem Vermerk „zum Protest", sowie Postaufträge zur Ein holung von Wechselaccepten und zu Bücherpostsendungen sind bis auf Weiteres nicht zulässig. Zu den Postaufträgen nach Oesterreich-Ungarn kommt das im inneren Verkehr Deutschlands gebräuchliche Formular in Anwendung. Bei den Postaufträgeu nach Ungarn ist das Formular besonders deutlich auszufüllen; die Namen müssen mit lateinischen Buchstaben geschrieben sein. Die einzuziehenden Beträge sind bei Postaufträgen nach Oester reich und nach Ungarn in der oesterreichischen Währung anzugeben. Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel u. s. w. zur gleichzeitigen Einziehung von einem und demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme darf jedoch den obigen Be trag nicht überschreiten. Die Postauftragsbriefe müssen frankirt sein; die zu entrichtende Taxe ist dieselbe wie für Einschreibebriefe von gleichem Gewicht, mithin für Briefe bis zum Gewicht von 15 Gramm einschließlich in Deutschland 30 Pf., in Oesterreich- Ungarn 15 kr., für Briefe von mehr als 15 Gramm in Deutsch land 40 Pf., in Oesterreich-Ungarn 20 kr. Es ist besonders zu beachten, daß während innerhalb Deutschlands Porto nebst Ge bühr für jeden Postauftragsbrief ohne Unterschied des Gewichts 30 Pf. beträgt, im deutsch-oesterreichischen Verkehr für die über 15 Gramm schweren Postauftragsbriefe ein höherer Portosatz zur Anwendung kommt. Die Zahlung der Postauftragssummcn ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung des Postauftrages verlangt hat, bei der einziehenden Postanstalt binnen 14 Tagen nach der Vor zeigung des Postauftrages zu leisten.
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