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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1883
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Die Beiträge für die Waisenpensionen nach Tarif (Capital oder jährliche Beiträge). Beispiel: Ist der Mann 30 Jahre beim Eintritt und die Frau 28—30 Jahre, so zahlt der Mann 30 x 50 Pf. --- 15 M. -s- 2 M. BerwaltungSkosten an jährlichen Beiträgen. Die statutenmäßigen Beiträge sind in vierteljährlichen Raten pränumerando an die Casse einzusenden oder es ist eine Bescheinigung des betr. Commijsionärs beizubringen, daß die zu präsentirenden Quit tungen prompt eingelöst -werden. Mitgliedern am Platze werden die Quittungen in der ersten Woche der betr. Quartale einmal präsentirt. Wer seinen Beitrag pränumerando zu Anfang des Jahres bezahlt, dem werden 4gz Zinsen vergütet. Die Quittungen müssen vom Vorsitzenden und Cassirer bezw. Commissionär unterzeichnet oder unterstempelt sein. tz. 4. Folgen der säumigen Zahlung der Beiträge. Wer einen fälligen vierteljährlichen Beitrag vier Wochen und dar über nicht bezahlt, hat mit demselben bis zum nächsten Termin zu gleich des Betrages als Strafe zu bezahlen. Geschieht dies nicht und bleiben zwei Beiträge unberichtigt, so entfällt auf beide Raten eine Strafe von ^ der Beiträge. Wer länger als ein volles halbes Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt, der wird zur Zahlung der Beiträge und Strafgelder mittelst eingeschriebenen Briefes aufge- sordert, ebenso wird in den Amtsblättern des Verbandes die betr. Nr. des Aufnahmescheines veröffentlicht; bleiben diese Aufforderungen in einem Zeitraum von 4 Wochen ersolglos, so erlischt die Versicherung und mit ihr jeder Anspruch an die Casse unwiderruflich. Stirbt der Rückständige vor der Ausschließung, welche ebenfalls durch eingeschriebenen Brief demselben anzuzeigen ist, so wird volle Pension gewährt und werden Rückstände und Strafen von der nächstfälligen Pensionszahlung abgezogen. ß. 5. Art der Pensionszahlung. Die Casse zahlt an Wittwen eine jährliche Pension von vorläufig 300 M. und an Kinder resp. deren Vormünder ein solche von 200 M. und zwar in vierteljährlichen Raten pränumerando am 2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. October franco per Postan weisung unter Abzug des Portos. Das erste Mal an demjenigen Termintage, der auf den Todestag folgt. Für die Wittwen hört die Pension nach dem Tode oder nach der Wiederverheirathung, bei Kindern nach Vollendung des 20. Lebensjahres, bei Töchtern auch noch bei Berheirathung vor dem 20. Jahre mit dem Hochzeitstage auf. Der Vorstand ist berechtigt, zu jeder Zeit Erörterungen darüber anzustellen, ob die betr. Personen noch am Leben resp. unver- heirathet sind. Die Wittwen-Pensionen können von 5 zu 5 Jahren erhöht werden, wenn nach Aufstellung einer technischen Bilanz die Verhältnisse dies gestatten. Die Berechtigung zur Erhebung von Pensionen steht Wittwen und Waisen erst dann zu, wenn das Mitglied bereits 5 Jahre gesteuert hat. 8' 6. Nachweisung des Todes eines Mitgliedes. Beim Tode eines Mitgliedes haben die pensionsberechtigten Hinter bliebenen desselben einen standesamtlichen Todtenschein, sowie ein ärzt liches Zeugniß über die letzte Krankheit oder sonstige Todesursache unter Beifügung des Ausnahmescheines einzureichen. Für Minder jährige geschieht die Meldung durch den Vormund, welcher sich zugleich durch die Ermächtigung des obervormundschastlichen Gerichts zu Er hebung der Pension auszuweisen hat. Der Aufnahmeschein wird dann gegen einen Berechtigungsschein ausgewechselt. 8- 7. Verfahren beim Verschollensein eines Mitgliedes und beim Verlust eines Aufnahmescheines. Kann der Todtenschein eines Mitgliedes nicht beigebracht werden, weil dasselbe verschollen ist, so begründet nur der gerichtlich be scheinigte Nachweis einer von der competenten Behörde des Verschollenen legal erfolgten Todeserklärung den Anspruch auf die Pension. Der Publicationstag dieses Urtheils wird als Todestag angesehen. Sollte später ermittelt werden, daß das Mitglied schon längst todt war, oder daß es noch am Leben ist, oder nach erfolgtem Urtheil noch gelebt habe, so werden im ersten Falle die inzwischen fällig gewesenen Pensionsbeträge nachgezahlt und die zu viel gezahlten Beiträge vergütet, jedoch ohne Zinsen, in den beiden andern Fällen aber müssen die Pensions- empsänger die zu viel erhaltenenen Pensionsbeträge zurückerstatten. Ist der Aufnahmeschein verloren worden, so wird auf schriftliche Anzeige gegen 2 M. Ausfertigungsgebühr ein Duplicat ausgestellt. c- 8- 8. Folgen des Selbstmordes eines Mitgliedes. stiu. Ist der Tod eines Mitgliedes durch erwiesenen Selbstmord oder gesetzt rühmliches Urtheil erfolgt, so erlischt für die Hinterbliebenen der Pensionsanspruch und es wird denselben nur die Abgangsentschädigung gewährt, welche nach tz. 9. für Ausscheidende bestimmt ist. Dem Vorstand ist es jedoch anheimgestellt, den Hinterbliebenen, wenn mildernde Umstände obwalten, besonders wenn der Selbstmord in un zurechnungsfähigem Zustande geschehen ist, mehr, bezw. sogar die ganze Pension zu gewähren. §. 9. Abgangsentschädigung. Wenn ein Mitglied, bevor es rückständig wird, dem Vorstande anzeigt, daß es nicht mehr in der Lage ist, seine Beiträge zu bezahlen oder zu einem andern Berufe übergeht, so soll demselben eine Ab findungssumme gewährt werden, welche in der Hälfte der ein gezahlten Beiträge, jedoch ohne Zinsen besteht, vorausgesetzt, daß das selbe bereits 5 Jahre steuerte. Der Aufnahmeschein ist in diesem Falle zurückzugeben, ebenso muß eine Erklärung abgegeben werden, daß das Mitglied sich aller Rechte an die Casse begibt. 8- 10. Folgen der Ehescheidung. Wird die Ehe eines Mitgliedes durch richterliches Erkenntniß rechts kräftig geschieden, so erlischt die Verbindung mit der Casse nur dann, wenn die Frau für den allein oder überwiegend schuldigen Theil erachtet ist. In diesem Falle erhält der Mann die Hälfte seiner Beiträge zu rück. Ist dagegen der Mann für den allein schuldigen Theil erachtet oder keinem der Gatten ein überwiegender Theil der Schuld beige messen, so dauert die Verbindung mit der Casse fort, wenn die Frau sich zu regelmäßiger Zahlung der Beiträge verpflichtet. Sie tritt dann in alle Verpflichtungen und bei Rückständen in alle Nachtheile des Mannes ein und erhält die Pension nach dem Tode des geschiedenen Mannes. H. 11. Wiederaufnahme Ausgeschiedener. Ein ausgeschiedenes Mitglied wird, wenn es sich wieder zur Aus nahme meldet, als ein ganz neues Mitglied angesehen und muß die statutenmäßigen Aufnahmebedingungen erfüllen. ß. 12. Anzeige des Todes eines Versicherten bei Lebzeiten des Versicherers. Verliert ein Mitglied durch Tod seine versicherte Frau oder eins der versicherten Kinder, so hat es dies dem Vorstande binnen vier Wochen vom Todestage an gerechnet schriftlich anzuzeigen und seinen Ausnahmeschein zurückzusenden. ß. 13. Anzeige des Todes eines Pensionsberechtigten. Stirbt eine pensionsberechtigte Person, so haben die nächsten Erben dies dem Vorstände sofort anzuzeigen und etwa unerhvbene Pensionsbeträge binnen 4 Wochen zu erheben, jedoch ihre Erbberech tigung nachzuweisen. Nach dieser Zeit werden keinerlei Beträge an die Erben ausgezahlt. 8- 14. Befreiung der Pensionen von der Beschlagnahme. Die Pensionen und Capitalabfindungen können niemals mit Be schlag belegt werden. Auch nimmt die Wittwen- und Waisencasse auf Cessionen oder Verpfändungen derselben keine Rücksicht. Z. 15. Folgen unrichtiger Angaben oder Zeugnisse. Unrichtige Angaben von Seiten eines Mitgliedes, sowie Unrichtig keiten der von ihm eingereichten Zeugnisse, wodurch das wahre Ver- hältniß zum Nachtheil der Wittwen- und Waisencasse verheimlicht oder entstellt ist, haben in der Regel Ausschließung aus der Casse und Ver lust der eingezahlten Beiträge zur Folge. Nur bei unabsichtlich oder unwissentlich geschehenem Gebrauch unrichtiger Alterszeugnisse soll die Sache so geregelt werden, wie sie bei richtigem Inhalt der Zeugnisse sich gestellt haben würde. Auf die hiernach zu leistenden Nachzahlungen oder Erstattungen sind 4v(, Zinsen zu vergüten. ß. 16. Beschwerden. Beschwerden gegen den Vorstand sind schriftlich an die General versammlung zu bringen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist unanfechtbar, jedes gerichtliche Verfahren ist ausgeschlossen. tz. 17. Einnahmen und Ausgaben. Die Einnahmen der Wittwen- und Waisencasse werden gebildet: s.) aus den Beiträgen der Mitglieder, b) aus 5gtz der Berbandsbeiträge, o) aus ivA vondenUeberschüssenderKranken-u.Sterbecasse, ä) aus den freiwilligen Beiträgen, Geschenken, Vermächt nissen der Förderer der Casse.
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