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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1883
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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lichen Schutz gegen Nachdruck, gegen Nachbildung, gegen unerlaubte öffentliche Aufführung oder Darstellung oder gegen unerlaubte Uebersetzung nicht genießen, oder diesen Schutz infolge der Nicht erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten verloren haben. Der Druck der Exemplare, deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, soll vollendet werden dürfen. Diese Exemplare sollen ebenso wie diejenigen, welche zu dem gleichen Zeitpunkt bereits erlaubter Weise hergestellt sind, ohne Rücksicht auf die Uebereinkunft verbreitet und verkauft wer den dürfen, vorausgesetzt, daß innerhalb dreier Monate die bei dem Inkrafttreten angefangenen oder fertig gestellten Exemplare mit einem besonderen Stempel versehen werden. Ebenso sollen die vorhandenen Einrichtungen, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochenem Platten aller Art, sowie lithographirte Steine während eines Zeitraums von vier Jahren benutzt werden dürfen, nachdem sie mit einem besonderen Stempel versehen worden sind. Was die dramatischen oder drama tisch-musikalischen Werke anbelangt, welche in einem der beiden Länder im Original oder in Uebersetzung schon öffentlich aufgeführt sind, so sollen dieselben den gesetzlichen Schutz gegen unerlaubte Aufführung nur in so weit genießen, als sie nach den früher zwischen Frankreich und den einzelnen deutschen Staaten abgeschlossenen Uebereinkommen geschützt waren. Die Wohlthat der Bestimmungen der Uebereinkunft soll auch denjenigen Werken, welche weniger als drei Monate vor dem Inkrafttreten erschienen sind, und bezüglich deren daher die gesetzliche Frist für die in einigen der früheren Uebereinkommen vorgeschriebene Eintragung noch nicht abgelaufen ist, zu Statten kommen und zwar ohne daß die Urheber zur Erfüllung jener Förmlichkeit gehalten wären. Anlangend das Uebersetzungs- recht, sowie die öffentliche Aufführung der Uebersetzungen von Werken, welche beim Inkrafttreten der Uebereinkunft noch nach den früheren Uebereinkommen geschützt sind, so soll die in den letzteren auf fünf Jahre bemessene Dauer jenes Rechts unter der Voraus setzung auf zehn Jahre verlängert werden, daß entweder die fünf jährige Frist beim Inkrafttreten der Uebereinkunft noch nicht abge laufen ist, oder aber, im Falle des schon erfolgten Ablaufes, seitdem keine Uebersetzung erschienen ist, bezw. keine Aufführung stattgefunden hat. Ebenso sollen die Urheber bezüglich des Uebersetzungsrechts an ihren Werken, sowieder öffentlichen Aufführung von Uebersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke, insoweit es sich um die durch die früheren Uebereinkommen für den Beginn oder für die Vollendung der Uebersetzungen sestgestellten Fristen handelt, unter den vorstehenden Voraussetzungen die Vortheile der Uebereinkunft genießen. — Das zweite Protokoll, das eigentliche Schlußprotokoll, enthält folgende Erklärungen und Vorbehalte: l) Da nach den Bestimmungen der deutschen Reichsgesetzgebung die Dauer des ge setzlichen Schutzes gegen Nachdruck und Nachbildung bei anonymen oder pseudonymen Werken in Deutschland auf 30 Jahre nach dem Erscheinen beschränkt ist, es sei denn, daß jene Werke innerhalb dieser 30 Jahre unter dem wahren Namen des Urhebers einge tragen werden, so wird verabredet, daß es den Urhebern der in einem der beiden Länder erschienenen anonymen oder pseudonymen Werke oder deren Rechtsnachfolgern freistehen soll, sich in dem an deren Lande die Wohlthat der normalen Dauer des Rechtes auf Schutz dadurch zu sichern, daß sie während der oben erwähnten 30jährigen Frist ihre Werke unter ihrem wahren Namen in dem Ursprungslande nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften eintragen oder deponiren lassen. 2) Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus einem der beiden Länder kommen, sollen in dem anderen Lande auch fernerhin, so wohl zum Eingänge, als auch zur Durchfuhr oder Niederlage, bei allen Zollstellen abgefertigt werden, welche für diesen Zweck be stimmtsind. 3) Mit Rücksicht darauf, daß nach der deutschen Reichs- ßksetzgebung photographische Werke nicht denjenigen Werken beige- § zählt werden können, auf welche die Uebereinkunft Anwendung findet, behalten die beiden Regierungen sich eine spätere Verstän digung vor, um durch ein besonderes Abkommen in beiden Ländern gegenseitig den Schutz der photographischen Werke sicher zu stellen. Wittwen- und Waisenrafse für Buchhändler. Als im vorigen Jahre der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfenverbandes in geeigneter Weise vorging, um eine Wittwen- und Waisencasse für Buchhändler ins Leben zu rufen, leitete ihn dabei der Grundgedanke, daß, nachdem die Kranken- und Sterbecasse des Verbandes als fest begründet zu be trachten, es jetzt an der Zeit sei, auch Derer zu gedenken, welche durch die engsten Bande mit uns verknüpft sind — Frau und Kind. Insbesondere den Buchhandlungsgehilfen ins Auge gefaßt, ist es eine betrübende Erfahrung, daß dieser bei seinem Tode meist nicht soviel hinterläßt, um die nächste Zukunft der Seinen sicher stellen zu können. Nur zu häufig hält Noth und Elend Einkehr in den Familienkreis, wo der Ernährer die Augen für immer ge schlossen hat. Verzweifelnd klagen Frau und Kind — sehr oft schon am offenen Sarge des geliebten Tobten: Was soll aus uns werden, wer wird sich unserer annehmen? Leider sind schon viele solche Fälle zu verzeichnen gewesen, ohne daß entsprechende Hilfe aus Verbandsmitteln hätte geleistet werden können, da für derartige Wechselfälle des Lebens noch keine genügende Fürsorge getroffen war. Endlich reifte der Entschluß, mit dem Vorschläge: eine Witt wen- und Waisencasse für Buchhändler zu errichten — aufs neue vor die Oeffentlichkeit zu treten, obwohl die überaus großen Schwierigkeiten, welche von einem solchen Unternehmen untrennbar sind, nicht im geringsten verkannt wurden. Dank dem Mitgefühle, welches wohl Jedermann gegenüber von harten Schicksalsschlägen Heimgesuchten empfindet, sowie mit Rücksicht auf die Sorge eigener Sicherstellung nahm denn auch die vorjährige Verbands-Haupt versammlung einen bezüglichen Antrag einstimmig an. Zuvörderst wurde beschlossen, 5 Jahre zur Sammlung eines nöthigen Fonds aufzuwenden, und wurden in liberalster Weise Antheile von et waigen Ucberschüssen der Kranken- und der Beiträge zur Verbands kasse bewilligt, außerdem entstand die Buchhändler-Fechtanstalt mit der Aufgabe, dem guten Zwecke die nöthigen Mittel zuzusühren. Wenn nun heute schon, entgegen dem vorjährigen Beschlüsse, ein vollständig ausgearbeitetes Gesetz vorgelegt wird, so sprachen hierfür gewichtige Zweckmäßigkeitsgründe, welche es thunlich er scheinen ließen, je früher desto besser eine feste Basis als Stützpunkt für die neue Schöpfung zu schaffen. Ferner soll dem gesammten Buchhandel, von dessen werkthätiger Theilnahme das Gelingen nicht am wenigsten abhängt, gezeigt werden, wie die gefaßten Pläne ausgeführt bezw. verwirklicht werden sollen, und den Interessenten Gelegenheit geboten sein, sich mit der Sache vollständig vertraut zu machen und für dieselbe zu wirken. Eingehende Untersuchungen über alle im Buchhandel früher aufgetauchten, leider nicht verwirk lichten Projekte haben stattgesunden und sei es gestattet, in kurzen Zügen hiervon ein Bild zu entrollen. Die erste Idee zur Gründung einer Wittwen- und Waisencasse regte Herr E. Vieweg in der Cantateversammlung O.-M. 1846 an, dahin gehend, von den Ucberschüssen des Börsenvereins den Grund stock zu einer Buchhändler-Wittwencasse zu bilden. Eine zur Prüfung des Antrages erwählte Commission setzte sich zusammen aus den Herren C. Duncker, Th. CH. Fr. Enslin, E S. Mittler, G. W. F. Müller und G. Reimer von Berlin, F. G. Becker und Fr. Perthes von Gotha und PH. Mainoni und L. Voß von Leipzig. Unter Zuziehung des Rechnungsraths Brune von der k. preuß. Wittwenverpflegungs-Anstalt wurden Satzungen § entworfen und am 1, December 1846 im Börsenblatt ein vor-
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