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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1883
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1883
- Sprache
- Deutsch
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Friedrich Wilhelm Hl-, wahrscheinlich für ein Paradebild ausge nommen, den Hut etwas tief in den Nacken gedrückt. Die Portrait- reihe schließt charakteristisch mit einer originellen stadtbekannten Persönlichkeit, dem Theaterfriseur Warnick, der während seiner 64jährigen Friseurcarriöre Manchem und Mancher den Kopf zurechtgerückt haben wird. Von dem Collectivalbum „Schatzkammer deutscher Illustratoren" (Ad. Ackermann) lagen mehrere Hefte aus. Neu waren uns „Die letzten Tage von Pompeji", 20 Illustrationen zu Ed. Lytton Bulwer's Roman nach Tuschzeichnungen von Frank Kirchbach. Höchst interessant war das Album „Hähnel's Sculpturen", welches eine Reihe von Bildwerken des Meisters an der königl. Gemälde-Gallerie und dem alten Hoftheater, seine hervorragendsten Denkmäler, Statuen und Reliefs in 118 Blatt bringt (Gilbers). Wer das im Jahre 1881 ausgestellte Album „Götterdekameron" von Heinr. Lossow kennt, hat eine Vorstellung von dem, was er von Alex. Zick's „Aphrodite und ihr Gefolge" (Ad. Ackermann in München) zu erwarten hat, von welchem jetzt schon einzelne Blätter Vorlagen. Es herrscht dieselbe Ungenirtheit hinsichtlich der Toilette und Bewegungen, gepaart mit derselben Genialität in der Behand lung. Die Mappe des Graveurs C. L. Horn in Leipzig enthielt dazu eine geschmackvoll gezeichnete und gut ausgeführte Deckelplatte, braun mit schwarzen Ornamenten und auf goldgedecktem Grund in schwarzen Contouren hervortretende Gruppen von bester Wirkung. Die Firma Lechner stellte das, im vergangenen Jahre anläßlich der Wiener Kunstausstellung herausgegebene: „Internationale Künstler-Album", 40 Lichtdrucke nach hervorragenden Künstlern der Neuzeit, aus. Es enthält Beiträge von Alt, Defregger, Kaulbach, Knaus, Makart u. A. Dem Lechner'schen Verlage entstammt ebenfalls eine Sammlung oesterreichisch-ungarischer Nationaltrachten in 24 Blättern nach Zeichnungen von Franz Gaul, in Chromolicht- drucken von I. Löwy. An die Verleger der Prachtalbums erlauben wir uns noch den Vorschlag zu richten, statt der Mappe mit den losen Blättern ein fest cartonnirtes Exemplar, in welchem die Blätter in solider Weise auf Leinwandstreifen geklebt sind, für die Ausstellung zu bestimmen. Die Mappen mit den losen Blättern gewähren schon nach einem Tag einen trostlosen Anblick. Die Blätter liegen außer der Reihe, Textblätter und Kunstblätter pöls-möls unter einander, manche Werke auf dem Kopf, andere wenden die weiße Seite nach oben, an den Rändern werden sie aber alle mehr oder weniger beschädigt werden. Dem läßt sich kaum durch Ausstellungs-Polizei abhelfen, die Verleger müssen lieber solche Mißstände durch Selbst hilfe beseitigen, indem sie sie in erwähnter Weise unmöglich machen. Mißcellen. Ueber den Inhalt der Literarconvention mit Frank reich wird nach der Nat.-Ztg. jetzt Folgendes bekannt: Artikel 1. stellt in Uebereinstimmung mit dem bisherigen Ver tragsrecht de» Grundsatz an die Spitze, daß für den Umsang der gegenseitigen Schutzgewährung in jedem der beiden Länder die daselbst für die einheimischen Urheber geltenden Vorschriften maß gebend sind, daß aber, insoweit die beiderseitigen Gesetzgebungen bezüglich der Dauer der Schutzfristen von einander abweichen, jedesmal die kürzere Frist Anwendung findet. Abweichend von den bisherigen Verträgen erklärt der Artikel 1. auch die nicht ver öffentlichten Werke, also namentlich die Manuscripte für schutz berechtigt. Artikel 2. bringt das selbständige Schutzrecht des Ver legers zur Anerkennung. Artikel 8. entspricht den bisherigen Vertrags bestimmungen über die Rechte der gesetzlichen Vertreter oder Rechts nachfolger der Urheber, Uebersetzer, Componisten, Maler, Bild hauer u. s. w. Artikel 4. bringt im Wesentlichen die Grundsätze des 8. 7. lit. u. des Reichsgcsetzes vom 11. Juni 1870 zur Aner- kennnung durch entsprechende Erweiterung des bisherigen Ver tragsrechts, namentlich auch dahin, daß die gegenseitig einge räumte Befugniß zur theilweisen Benutzung von Werken nicht bloß für Zwecke des Schul- und Unterrichtsgebrauches, sondern auch zu Gunsten von Werken eingeräumt ist, welche, ohne jenen Zwecken zu dienen, wissenschaftlicher Natur sind. Wenn anstatt der in dem citirten ß. 7. lit. u enthaltenen Bestimmung, welche „das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile" eines Werkes gestattet, die Fassung der bisherigen Conventionen „Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken" beibehalte» ist, so waren hierfür Rücksichten auf die Interessen des Unterrichts in Deutschland maßgebend, welche nach den Kundgebungen ihrer berufenen Vertreter die Fortdauer der Möglichkeit zur freien Benutzung franzö sischer Werke in dem bisher vertragsmäßig gestatteten Umfange wünschenswerth machen. Bisher durfte die Wiedergabe von Ar tikeln aus Zeitungen oder periodischen Zeitschriften nur in Pu- blicationen derselben Kategorie erfolgen. Der Artikel 5. beseitigt diese Schranke und ebenso das frühere Ersorderniß der Quellenangabe. Ar tikel 6. Nach den Grundsätzen des französischen Rechts ist jede Be nutzung einer Melodie ohne Genehmigung des Urhebers derselben verboten. Diesem Grundsätze wünschte man französischerseits in dem Vertrage Ausdruck gegeben zu sehen. Dies konnte von deutscher Seite nicht zugestanden werden. Dagegen waltet kein Bedenken ob, dem Wunsche Frankreichs gemäß die ohne Genehmigung des Urhebers der Composttiou verfaßten Arrangements ausdrücklich für verboten zu er klären. Artikel 7. Der Wegfall der Eintragsformalität machte eine besondere Bestimmung zu dem Zwecke wünschenswerth, um im Prozeßfalle dem klagenden Theile die Führung der Legitimation zu er leichtern. Es ist mit Erfolg versucht worden, die im tz. 28. des Reichs- gesetzes von 1870 aufgestellten Rcchtsvermuthungen zur vertragsmäßigen Anerkennung zu bringen. Artikel 8. stellt fest, daß die Bestimmungen des Artikels 1. auf die öffentliche Aufführung musikalischer, sowie aus die öffentliche Darstellung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke gleichfalls Anwendung finden. Nach Artikel 9. werden die in einem der beiden Länder veranstalteten Uebersetznngen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Artikel 10. lautet: „Den Urhebern in jedem der beiden Länder soll in dem anderen Lande während zehn Jahren nach dem Erscheinen der mit ihrer Geneh- miguug veranstalteten Uebersetzung ihres Werkes das ausschließ liche Uebersetzungsrecht zustehen. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder erschienen sein. Behuss des Genusses des ebengedachten ausschließlichen Rechtes ist es erforderlich, daß die genehmigte Uebersetzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, voll ständig erschienen sei. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll der Lauf der in dem vorstehenden Absatz festgesetzten zehnjährigen Frist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung des Original werkes an beginnen. Falls die Uebersetzung eines Werkes lieferungs weise erscheint, soll die im ersten Absatz festgesetzte dreijährige Frist gleichfalls erst von dem Erscheinen der letzten Lieferung der Uebersetzung an zu laufen ansangen. Indessen soll bei Werken, welche aus mehreren in Zwischenräumen erscheinenden Bänden be stehen, sowie bei fortlansenden Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissenschaftlichen Gesellschaften oder von Privat personen veröffentlicht werden, jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft bezüglich der zehnjährigen und der dreijährigen Frist als ein besonderes Werk angesehen werden. Die Urheber dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke sollen während der Dauer ihres aus schließlichen Uebersetzungsrechtes gegenseitig gegen die nicht genehmigte öffentliche Darstellung der Uebersetzung ihrer Werke geschützt werden." Artikel 11. behandelt das sogenannte getheilte Verlagsrecht, beschränkt dasselbe jedoch auf die musikalischen und dramatisch-musikalischen Werke, für welche die vertragsmäßige Anerkennung des in dieser Beziehung thatsächlich bestehenden Zustandes nach dem übereinstimmenden Urtheil aller betheiligten Kreise nicht entbehrt werden kann. Die Klausel der rückwirkenden Kraft findet sich im Prinzip bereits in den früheren Literarconventionen und ist hier wieder ausgenommen. Artikel 16. sichert beiden Theilen das Meistbegünstigungsrecht. Die Hey-Speckter'schen Fabeln feiern heute ihr SOjähriges Jubiläum, denn vom 23. Mai 1833 datirt Hcy's Vorwort zu den selben. Aus Anlaß dieser Feier hat die Lerlagshandlung eine Jubiläums-Ausgabe zum Preise von nur 50 Pf. per Band veranstaltet, wodurch diesen Lieblingsfabeln unserer Kinderwelt und ihrem so segensreichen Einfluß auf Haus und Schule nun ein weiteres fröhliches Gedeihen gesichert ist.
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