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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1931
- Strukturtyp
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- 1931-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1931
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- Deutsch
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sVr 14, 17, Januar 1931, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. meines Erachtens für die Frage der großen Anfangsbuchstaben eine ganz neue Lage geschaffen. Diese Wandlung der Grundlagen sollte wirklich Anlaß genug sein, die längst als Fehlgriff erwiesene amt liche Hilfsregel: »Im Zweifelsfalle schreibe man klein« nicht nur fallen zu lassen, sondern im Sinne möglichster Leseerleichterung — iver will, mag hier wirklich von einer »Rationalisierung« sprechen — entschlossen in ihr Gegenteil zu verkehren und im Einklänge mit der modernen Wissenschaft zu bestimmen: »Im Zweifelsfalle schreibe man groß!« Das könnte nur zum Segen für unser ganzes Schrift tum werden. Kaptlt. a. D. Karl Ruprecht. -laus, vr. jur. iVilüelw: Vas Odei^elrullxsreckt 6er zvictitixZlen Ztsaten 6er Kerner Obereinkunfl. Ujd -wei Tabellen. Ltuttxart 1930, VV. Xoblkamwer. XVI, 154 8. KU 9.—. Ter Verfasser hat als Sohn des bekannten Braunschweiger Ver lagsbuchhändlers Einblick in die Dinge, die er hier wissenschaftlich zu behandeln unternommen hat. Die Arbeit — wohl zunächst eine bei Professor Engländer in Leipzig gemachte Dissertation — geht an Bedeutung und Umfang wesentlich über Dissertationen hinaus und stellt sich als ein recht beachtenswertes Buch dar. Das Gebiet des ttbersetzungsrechts vertrug eine eingehende monographische Dar stellung. vr. Maus hat sich seine Aufgabe nicht leicht gemacht. Das geht schon aus dem 20 Seiten umfassenden Abschnitt über urheber rechtliche Grundbegriffe hervor, wo er em recht gutes und in schwie rigere Probleme eindringendes Urteil zeigt — z. B. bei der Defi nition, was ein Geisteswerk ist, ferner bei der Betonung der Form gebung und der Nichtscheidung von Inhalt und Form, in der Be griffsumgrenzung der »Bearbeitung« und »Benutzung« u. dergl. mehr —, freilich erscheint manche dieser Erörterungen etwas weit läufig für das Spezialthema des Ubersetzuugsrechts, auf das der Verfasser sich hier und auch in den weiteren Abschnitten etwas strenger hätte beschränken sollen. Ich pflichte ihm gewiß darin voll ständig bei, daß ein Einzelthema, das wie dieses so eng mit den Grundlagen des Urheberrechts zusammenhängt, nur aus ihnen ganz verständlich wird und nicht oberflächlich, gewissermaßen von außen her, behandelt werden darf, und finde es daher lobenswert, daß vr. Maus überall die für das Ubersetzungsrecht geltenden NechtS- sätzc und Folgerungen aus den Grundsätzen des Urheberrechts her leitet, das Ubersetzungsrecht also wirklich als einen Teil der ur heberrechtlichen Befugnisse darstellt. Nur ist es ihm eben, wie das ja bei solcher erstmaligen Behandlung eines derartigen Themas leicht begreiflich ist, hier und da etwas zu breit geraten und dadurch das Souderziel ein wenig verwischt worden. Für denjenigen je doch, der sich aus dem Buche über allerlei Ubersetzungsrechtsfragen orientieren will, ohne das Urheberrecht selbst aus Lehrbüchern oder Kommentaren näher zu kennen, wird das seine Vorzüge haben. Jedenfalls zeugt aber auch dies von dem Fleiß und der Ein dringlichkeit, mit der der Verfasser seine Aufgabe angepackt hat, und das geht namentlich auch aus den sehr sorgfältig gearbeiteten und interessanten tabellarischen Übersichten hervor, die Folgendes enthalten: I. Die Träger des Ubersetzungsrechts in 12 Staaten, II. Der Inhalt des Ubersetzungsrechts mit besonderer Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes der neueren ausländischen Gesetzgebung — ebenfalls in den 12 Staaten: Deutschland, Belgien, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei. Diese Übersichten bilden ein Orientierungsmittel für sich und sind, da mit eindringendem Ver ständnis und großem Fleiß gemacht, wirklich wertvoll. Nur eines muß bei ihrer Benutzung bedacht werden: Der Verfasser stellt manche Ergebnisse mit apodiktischer Sicherheit hin, die jedoch bei der Schwierigkeit einzelner Fragen umstritten ist. Auch im übrigen Inhalt seines Buches sind Partien, mit deren Ausführun gen ich keineswegs durchaus einverstanden sein kann. Zwar finde ich zu meiner Freude, wie manche Festlegungen, die ich in meinen Ar beiten versucht habe, hier gewissermaßen als geflügeltes Wort ver wendet werden (z. B. »suctor esk, quem opus äemoustrat«: der "inittätige Anreger«, die »kleine Münze« der schutzfäbigen Werke, der »persönlichkcitsrechtlichc Kern« des Urheberrechts usw.s, aber an anderen Stellen — z. B. S. 47 wegen des ttbersetzungsrechts bei Sammelwerken, S. 73 bei der Kritik der RG.-Entsch. RGZ. 107. 277, S. 82 ff. bei der Behandlung der Rundfunksendung, S. 97 fs. bei der Darlegung über Autorisation und Ubersetzungsrecht — sind Fragezeichen anzubringen. Berücksichtigung einiger neuerer Arbeiten würde hier vielleicht Mehreres geklärt haben, doch scheint das Buch von vr. Maus schon zuvor abgeschlossen worden zu sein, ttber diese wissenschaftlichen Differenzen muß jedoch an anderer Stelle ge sprochen werden. Es bleibt als Gesamtergebnis übrig, daß wir es mit einem sehr tüchtigen Buch zu Inn haben, das vielfach Klarheit in Fragen des Ubersetzungsrechtes hineinbringt. Die umfassende Heranziehung des ausländischen Rechts und die eingehende Berück sichtigung der Berner Übereinkunft und der zwischenstaatlichen Sonderverträge sichern dem Buch seine Bedeutung, sodaß es bei Rechtsfragen der Übersetzung mit Nutzen nachgelesen werden wird. vr. Alexander Elster. VVellckrsMLtlli. Kübrer ru 10 000 TbeakerZlückev. veraus^eZeben von ?r. vrnstLedulr. 4. Xsebtra§, Kerb8t 1930. 8tuttß3rt: Uutb'scde VerlaZZbuekkanälunZ. 16° 20 8. vackonpreis KU 1.—. An welchen, das Publikum bedienenden Chef oder Gehilfen ist nicht schon des öfteren ein Kunde herangetreten mit der Frage nach irgendeinem Theatertext? Ter Titel des Stückes war bekannt, der Name des Verfassers, Verlegers usw. nicht. Gäbe es hier nicht die nach dem Schlagwortsystem bearbeitete Schulz'sche Sonderbibliogra phie »Weltdramatik. Führer zu 10 000 Theaterstücken«, so wäre der bedienende Buchhändler vor die Alternative gestellt, entweder den Kunden mit ein paar Redensarten abzuspeisen oder ein zeitraubendes und wenig erfolgversprechendes Nachschlageverfahren einzuleiten. Denn es ist nicht allgemein, sogar nicht immer im Buchhandel be kannt, daß viele sein erheblicher Prozentsatz sogar) Theaterstücke nicht im Druck und also auch nicht in irgendeinem Verlag erschienen sind, sondern von den Theater-Agenturen auf andere Weise verviel fältigt und vertrieben werden. Es ist ein besonderer Vorzug des Schulischen Verzeichnisses, daß sein Herausgeber aufs eifrigste be müht ist, auch diese Stücke zu erfassen und sein Nachschlagewerk so vollständig wie möglich zu gestalten. Durch den Titel »Welt dramatik« soll man sich nicht irre machen lassen. Es werden nur Stücke in deutscher Sprache (natürlich auch der Übersetzungen) aufgeführt, und zwar mit Angabe der Titel, der Gattung, der Zahl der Akte, des Autors, des Buchverlages bzw. Bühnenvertriebes. Dieser 4. Nachtrag bildet die Überleitung zu dem im Herbst 1931 erscheinenden 2. Bande des Werkes, der die Stücke von 1928—1931 in einem Alphabet umfassen wird. — So darf man dem Werke und seinem kundigen und fleißigen Herausgeber nur guten Erfolg wünschen. Kurt L o e l e. Kleine Mitteilungen Einlösung von Gutscheinen beim Verknuse verlagsncncr Bischer ist Schleuderei. — Ein Buchhandelsunternehmen kündigte in einem Weihnnchtsprospekte an, daß es die in dem Prospekt enthaltenen Gutscheine bei einem Büchereinkanse von mindestens 2 Mark ans der von ihr veranstalteten Weihnachtsausstellung mit Sl> Psg. in Zahlung nähme. Dem Ersuchen des Börsenvereins um Rücknahme des Angebots gab die Firma nicht statt. Sie machte geltend, daß der Wert der eingelöstcn Gutscheine ihr von der Zeitung zuriick- vergütet würde, durch die der Beihnachtsprospekt verbreitet worden sei. Die Einlösung des Gutscheines sei daher nicht mit Rabattge währung gleichbedeutend. Das Zeitungsunternehmen gehörte aber ebenso wie die betressendc Buchhandlung der gleichen Aktiengesell- schast. Die Sache wurde zur gerichtlichen Entscheidung gebracht. Das Landgericht Leipzig hat den vom Börsenverein gegen die Firma geltend gemachten Anspruch, die Einlösung der Gutscheine zu unter lassen, sür berechtigt erklärt. Das Seminar sür Bnchhandelsbetriebslehre an der Handels- Hochschule Leipzig (Direktor Prof. vr. G. Menz) veranstaltet seine übliche öffentliche Sitzung in diesem Semester Freitag, den 80. Ja nuar, Ll> Uhr, im Hörsaal III der Handels-Hochschule (Rttter- stratze 8—1l>> mit dem Thema »Die Krau als Leserin--. Ter Besuch ist frei. Gäste sind willkommen. Deutsch-Englischer Kulturaustausch. — In Halle hat sich ein Institut »Deutsch-Englischer Kulturaustausch- gebildet, das die orga nisatorische Grundlage für eine bisher persönlich ausgeübte Tätig keit bilden soll. Es gilt, geistige Leistungen Deutschlands den Völkern des britischen Weltreiches näher zu bringen und Kultur- äußerungen dieser Länder dem eignen Volke zu übermitteln. Das Institut wird sich in Anlehnung an die bestehenden Stellen, ins besondere an die Deutsch-Englische Akademische Vermittlungsstelle in London, den Arbeiten widmen, die bisher nicht oder nur ver hältnismäßig wenig berücksichtigt werden konnten. Der Deutsch-Englische Kulturaustausch hat sich als nächste Aus gaben gestellt: Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung von Bildungs- und Anschauungsmaterial über das gegenwärtige Eng- 49
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