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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1931
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- 1931-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1931
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X: 132, II. Juni 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. 8 7. Der Verleger ist verpflichtet, bei Lieferungen an das Pu blikum die im Z 2, Punkt 1 der Verkaufsvorschriften erwähnten Vorschriften bezüglich der Warenumsatzsteuer zu berücksichtigen. 8 8. Übertretungen der vorliegenden Verkaufsbestimmungen ziehen für Vereinsmitglieder die Strafmaßnahmen gemäß ß 22 der Satzungen des Vereines nach sich. Sowohl gegen Vereinsmitgliedec als auch gegen Firmen, welche dem Vereine nicht angehören, ist, wenn sie den Berkaufs- bestimmungen zuwiderhandeln, nach erfolglos gebliebener Mahnung vom Vereinsvorstande die Lieferungssperre zu ver hängen. Verkehrsordnung des Börssnvereines Z ist außer Kraft gesetzt. 8 9. Im übrigen gilt die Verkaufsordnung für den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Publikum, die der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zuletzt angenommen hat, ebenso gelten für den Musikalienhandel bezüglich des Kunden rabattes, der Partiebezügc usw. die jeweils letzten Verkaufs bestimmungen des Verbandes der Deutschen Musikalienhändler. Dörsenoerein der Deutschen BuchhSndler zu Leipzig. 203. Auszug aus der Registrande des Vorstandes. Für die Bekanntgabe von Vorzugs-, Men gen-, Subskriptions-, Serien- und Partie-Preisen genügt der Hinweis bei Veröffentlichung der betreffenden Werke in den bibliographischen Verzeichnissen nicht. Vielmehr müssen diese Preise, wie es sich aus dem Wortlaut der §8 11—13 der buchhändlerischen Verkaussordnung unzweideutig ergibt, im Bör senblatt besonders angezeigt werden. Nachgelassene Manuskripte. Eine Lücke des Urheberrechtes. Bon OttoEriHDeuts ch - Wien. In jedem Urheberrecht stehen materielle und ideelle Interessen im Streit: die materiellen des Autors und besonders seiner Erben, die ideellen der genießenden Mit- und besonders der Nachwelt. Ohne dieses Recht käme schon der Urheber kaum zum Ertrag seiner Leistung, weil ihn z. B. der Verleger ohne Schutz gegen Nachdruck nicht ange messen honorieren könnte. Und so wirkt auch nach dem Tobe des Autors dieses Recht nicht nur, wie man mißverständlich klagt, für den Verleger, sondern durch dessen Schutz auch für die Erben des Ur hebers. Das gilt bei den Ai oder 50 Jahren der Frist nach seinem Tode ebenso wie bei den 1<i Jahren der Nachfrist, die für alle noch unveröffentlichten Werke in Deutschland und Österreich gesetzlich ge schlitzt ist. Jedes Stück des geistigen Nachlasses eines Urhebers steht ja zehn besondere Jahre unter diesem Schutz, unabhängig davon, ob es in der letzten Dekade der allgemeinen Frist des Autors oder irgend wann nach dieser Frist veröffentlicht wird. Auch der Schutz dieser Nachfrist wirkt im materiellen Sinne wertbilbend für den jeweiligen Inhaber des Urheberrechtes, weil sonst z. B. kein Verleger ein Inter esse daran fände, ein solches Werk zu publizieren. Aber wer ist nun jeweils nach dem Tod des Urhebers und ins besondere nach dem Ablauf seiner großen Schutzfrist der Inhaber dieses Rechtes? Wenn und solange der Nachlaß vollständig in den Händen eines Universalerben, z. B. eines Kindes ist, dürfte darüber kein Zweifel bestehen. Schwieriger wird die Frage schon, wenn der UrhebA: ein unveröffentlichtes Werk zu Lebzeiten veräußert hat, sei es durch Schenkung oder gegen Entgelt. Nur bei den Werken der bildenden Künste und der Photographie bestimmt das reichsdeutsche Recht <8 1V des Kunstschutzgesetzesj, daß die Überlassung des Eigentums nicht ohne weiters auch die Übertragung des Urheber rechtes einschließt, daß also der Erwerber eines Bildes z. B. es nicht ohne besondere Vereinbarung später reproduzieren lassen dürfe. Das österreichische Gesetz hat eine ähnliche Bestimmung für entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung solcher Werke (8 18), behandelt aber S6« die Literatur und die Tonkunst anders i8 17): hier, bei den Manu skripten, gilt für die unentgeltliche Überlassung dasselbe; wenn aber solch ein Werk entgeltlich überlassen wurde, dann sei auch bas Ur heberrecht normalerweise mitübertragen. Das heißt natürlich nur bet direkter Überlassung durch den Urheber ober seine Erben, die jenes Recht übertragen können jSeillers Kommentar). So weit, so recht. Wie aber sehen diese Dinge nach 180 Jahren aus? Davon schweigt das Gesetz, bas die Erbschaft zeitlich nicht be grenzt und ein Heimfallsrecht daran ausschließt <8 15 Ost.). Das deutsche Urheberrechtsgesetz für Literatur und Tonkunst <8 29) sagt noch: »Ist die Veröffentlichung bis znm Ablauf von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermutet, daß das Urheberrecht dem Eigentümer des Werkes zustehe.» Das wird wohl meist der Eigentümer der Handschrift sein jPanniers Kommentar). Aber diese Vermutung gilt natürlich nur, wenn und solange sich nicht ein Rechtsnachfolger des Urhebers meldet, der nachweist, daß diese Handschrift mindestens dem ersten fremden Eigentümer unentgeltlich überlassen worden war. Sonst steht die Frage ebenso ossen wie im österreichischen Gesetz, das jene Vermutung gar nicht ausspricht, in dessen Begründung <zu 8 37) sich aber eine Stelle über die Notwendig keit des erblichen Anspruchs findet. Dreißig Jahre nach dem Tods des Urhebers Ist die Erinnerung an solche Schenkungen vielleicht noch wach; Zeugen leben und Doku mente sprechen. Was die Rechtsnachfolger nicht selbst vom handschrift lichen Nachlaß verwahren, ist ihnen meist bekannt und erreichbar. Wenn die Eigentümer verschenkter Manuskripte aber eines aus eigenem Antrieb veröffentlichen wollen, so verständigen sie sich wohl noch leicht mit den unmittelbaren Erben des Autors. Da das Urheberrecht in der zehnjährigen Nachfrist, und nicht nur zum Schutz der Verleger, zeitlich unbegrenzt ist, so muß zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach 10V Jahren, ein Problem entstehen, um bas man sich bisher leider nicht gekümmert hat. Lassen wir nun auch die Literatur beiseite, obzwar »Urfaust« und »Urmeister« oder Nietzsches Nachlaß gewiß eine Möglichkeit böten, die Frage auch auf dieser Linie zu verfolgen. Aber wenn man bedenkt, daß Sebastian Bach nur einen Meinen Bruchteil seines Oeuvre publizieren konnte, daß von Haydns Werken 125 Jahre nach seinem Tode ein großer Teil noch ungedruckt ist und daß Mozart zu seinen Lebzeiten kaum ein Zehntel seiner Produktion soft ohne Zustimmung) gedruckt sah: so scheint die Tonkunst, wo die Erkenntnis eines Meisters langsamer reist und die Kosten des Druckes größer sind, besonders geeignet zur Prüfung dieser Frage; übrigens auch als spezifisch deutsche Kunst. Das reichsdeutsche und das österreichische Urhebergesctz sind rück wirkend <8 62 bzw. 58), nur daß dort von früher entstandenen, hier von früher erschienenen Berken die Rede ist. Aber die österreichische Urheberrechtsnovelle von 1S2V <Art. V) und die seither auch hier geltende Revidierte Berner Übereinkunft von 1008 <Art. 18) lassen keinen Zweifel darüber zu, daß jene Nachfrist von zehn Jahren für alle unveröffentlichten Werke rückwirkend gilt. Obzwar die Nachlässe Seb. Bachs, Mozarts, Beethovens und Schuberts im Laufe des 18. Jahrhunderts zum größten Teil ver öffentlicht worden sind, so fanden sich von diesen Meistern auch nach 1808 immer noch ungedruckte Werke verschiedener Bedeutung, und die eigentliche Gesamtausgabe Haydns mit vielen solchen Werken wurde erst 1908 unternommen. Das ist also schon die Zeit der Wirksamkeit unserer neuen Ur heberrechtsgesetze, die hier zweifellos rückwirkend gelten muß ten. In der Praxis haben sich urheberrechtliche Schwierigkeiten bei der Publikation dieser nachgelassenen Werke kaum ergeben, sei es, weil kein Rechtsnachfolger der meist kinderlosen Urheber mehr bekannt war, sei es, weil die Erben selbst verfügten oder gegen die Verfügung der Eigentümer jener Handschriften nichts einwendeten, vielleicht auch fallweise sich mit ihnen verständigt haben. Dem Gesetz nach aber, also in der Theorie, hie täglich Praxis werden kann, müßte sich folgendes abspielen, wenn etwa die verlorene Gmunden-Gaftetner Sinfonie von Schubert gesunden würde. Der Eigentümer der Handschrift, der nach 8 19 des österreichischen Ur heberrechts nicht zur Herausgabe des Werkes verpflichtet ist, hätte die Rechtsnachfolger zu suchen, um sich mit ihnen über die etwaige Publikation zu verständigen, aber auch über den Herausgeber, den Verleger und das Entgelt. Im Kalle Schubert, der freilich kompli zierter liegt als der jener anderen Meister, gibt es derzeit etwa 100 Rechtsnachfolger, die Deszendenz seiner leiblichen und seiner Stiefgeschwister, die wegen des gemeinsamen Vaters mitgezählt wer den müssen. Davon sind, nach Abzug der Gatten und Kinder noch lebender Personen, jetzt etwa 38 erbberechtigt. Mit diesen 38 Per sonen, die ein Gericht ohne die Hilfe der Genealogie nur schwer kon- vozieren könnte und die einander zum großen Teil gar nicht kennen, müßte sich also der gutwillige Eigentümer auseinandersetzen, was nur durch die Willensmeinung ihrer Majorität denkbar wäre. Solche
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