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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1935-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1935
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- Deutsch
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X- 127, 4. Juni 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn Buchhandel. Gauen und in den Städten zu jedem einzelnen Mitglied. Das Ergebnis des Reichstrcffens, das die Gaufachschaftsberater und ihre engsten Mitarbeiter Ende April in Leipzig zufammenführte, zeigte deutlich, daß unsere Arbeit überall richtig angesetzt ist. Wenn sie noch nicht überall mit dem gleichen Erfolg durchgeführt werden konnte, so liegt das sowohl an der Verschiedenheit der Menschen wie der Landschaften. Als eine unserer wichtigsten fachlichen Ausgaben sehen wir die Durchführung einer aufbaucnden zusätzlichen Berufs bildungsarbeit an Jungbuchhandel und Gehilfen, die vorwiegend von nationalpolitischen und literarischen Arbeitsgemeinschaften, von Wochenendtagungen und landschaftlichen Treffen beherrscht wird. Die beste Voraussetzung für eine gedeihliche Arbeit ist ein geschlossener Arbeitskreis, der immer nur dort entstehen kann, wo die Leitenden die größten Anforderungen an sich stellen und immer wieder ihr Tun kritisch überprüfen. Unsere Erfahrungen weisen darauf hin, daß erst die lebendige Aussprache in der Ar beitsgemeinschaft wirklich geeignet ist, den einzelnen Buchhändler persönlich und beruflich vorwärts zu bringen. Weder in seiner Standcsgemeinschaft noch im buchhändlcrischen Betrieb kann er mit Erfolg wirken, wenn die Arbeit an der Vervollkommnung seiner eigenen beruflichen Leistung nicht Schritt hält mit der seiner Berufsgenossen. Das ist ja gerade das Besondere und Wertvolle an unserer Berufserziehungsarbeit: der Schwung, den sie durch die erhält, die freiwillig ihre Kraft einsetzen, weil sie unmittelbar vom Sinn dieser Arbeit erfüllt sind. So vielseitig buchhändlerisches Leben überhaupt ist, so mannigfaltig kann unsere Bildungsarbeit durchgeführt werden. Sie darf nur das Ziel nie aus den Augen verlieren. Worum es geht, wissen wir: um die Gestalt eines neuen kämpferischen, volksverbundenen Buchhändlers. Dieses Ziel gibt unserer Arbeit in der Fachschast die Richtung. Sie will dem Gesamtbuchhandel und damit dem Mitglied dienen, um jedem, der guten Willens ist, die Möglich keit zur Entfaltung seiner angeborenen Fähigkeiten zu bieten. Durch Schulungsarbeit oder Übungsfirmen soll auf keinen Fall die buchhändlcrische Lehre ersetzt werden. Nein, die buch- händlerische Lehre, die Praxis, ist immer das Entscheindende für den Berussanwärter. Es braucht nicht nur auf den Lehrling zurückzusallen, wenn Berufskamerad Harnach neulich feststellen mußte, daß Buchhandlungsgehilsen in der Bibliographie ver sagten. Wir haben in den Prüfungen ebensooft die Beobachtung machen können, daß mancher in seiner Lehre noch nicht einmal das Wort »Bibliographie- gehört hat. Deshalb stehen wir mit .unserer Hilfe bereit in der festen Überzeugung, daß verantwor tungslose Lohrherren vom Bund zur Rechenschaft gezogen wer den. Bei den Gehilfenprüfungen der nächsten Jahre wird sich bald Herausstellen, wo die Buchhandlungen zu suchen sind, die allein als die Buchhändlerschulen der Praxis in Frage kommen. Mehr als bisher aber — das zeigten unsere Erfahrungen — müssen die buchhändlerischen Lehrlinge mit den Grundlagen des kaufmännischen Wissens vertraut werden und auch hierzu muß ihnen in erster Linie die praktische Lehre verhelfen. Es ist keine Frage mehr, daß diese gemeinsame Arbeit an unserer Leistungssteigerung dem ganzen Stande dient. Sie wird sich im Lause der Zeit wirklich zum Segen des Buchhandels aus- wirken, wenn erst die letzten Rudimente einer überwundenen Zeit fortgeräumt und die letzten Zöpfe geschnitten sind. Um der Leistungskraft des gesamten Standes willen müssen wir zu ver hindern wissen, daß, wie bisher so oft, die besten nachwachscnden Kräfte den Buchhandel wieder verlassen, weil er nicht einmal ihre Existenzgrundlage sichern kann. Das trifft selbständige wie angestellte Buchhändler gleich. Alle unsere Erziehungsarbeit ist fruchtlos, wenn wir uns nicht die richtigen Menschen für unseren Beruf erhalten, und das können wir nur, wenn der Buchhandel, vor allem das Sortiment, auch dem älteren Gehilfen eine anstän dige Lebensgrundlagc bieten kann. Es muß für jeden Buchhändler eine Frage der Standesehre sein, jeden seinen Mitarbeiter richtig für seine Arbeit zu entschädigen, und gerade die großen Buch handlungen sollten hier mit gutem Beispiel vorangehen! Ein Blick auf unsere Gehaltserhebung zeigt, daß der Buch handel zwar sehr gute Gehälter zahlen tann, daß aber an anderer Stelle erschütternde Verhältnisse bestehen. Unserer Fort- bildungsarbeit wird jede ausbauende Kraft genommen, wenn die, die sich an ihr beteiligen, vor Müdigkeit am Abend sich nicht mehr konzentrieren können. Es steht außer Frage, daß außergewöhn liche Zeiten wie z. B. Weihnachten und die Schulbüchcrzeit außer gewöhnliche Maßnahmen erfordern und infolgedessen eine län gere überarbeit nicht vermeidbar ist. Nur darf Überarbeit nicht zur Gewohnheit werden! Wir halten das Lesen nun einmal für eine unerläßliche Berufsarbeit des Sortimenters — dafür muß er nicht nur seine unbelasteten, ganzen freien Abende haben, son dern auch seine freien Nachmittage, wie sie eine Reihe von vor bildlichen Buchhandlungen bereits für ihre Gefolgschaft durch führt. Schwierigkeiten sind da, um überwunden zu werden, das sei denen gesagt, die sich allzu leicht hinter ihnen verschanzen. Schon seit Jahren haben weitblickende buchhändlerische Be triebsführer die Zeit, die ihre Gehilfen auf einer buchhändlcrischen Arbeitswoche verbrachten, nicht aus den Urlaub ungerechnet. — Wir sind davon überzeugt, daß der verantwortungsbewußte deutsche Buchhändler auch in diesem Sinne nationalsozialistisch handeln wird, und nur auf ihn kommt es an, denn wir werden mit ihm zusammen den Stand bauen, daß er wachse an Leistung und sich erfülle in seinem Wirken für Führer und Volk. Karl Thulke. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Bbl. Nr. 210 vom 8. Sept. 19Z4) Schallplatten gegen Rundfunk. Der Prozeß, den die Jndustriefirmen der Schallplattenherstellung führen mit dem Ziel, daß der Rundfunk die Platten nicht mehr ohne Entrichtung eines Entgelts senden dürfe, ist in der ersten Instanz (vor dem LG. I Berlin) mit folgendem Urteil ausgegangen: 1. Der Beklagten (Reichs-Nundfunk-Gesellschaft) wird bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand lung festzusetzenden Strafe verboten, Schallplatten, die in den Be trieben der Klägerinnen erzeugt sind, und zwar solche, die von der Beklagten oder den ihr angeschlossenen Sendern käuflich evworbcn sind, zu senden, soweit diese Schallplatten ausschließlich die Wieder gabe von Schriftwerken, Reden oder Vorträgen enthalten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie Schallplatten in der in Ziffer 1 gekenn zeichneten Art nach dem 8. April gesendet hat. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die von der Beklagten veranlaßte rundfunkmäßige Verbreitung der unter Ziffer 1 bezeichneten Schallplatten seit dem 8. Zbpril 1935 entstanden ist und entstehen wird. 444 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten haben die Klägerinnen neun Zehntel, die Beklagte ein Zehntel zu tragen. Eine kritische Stellungnahme zu dem Urteil erscheint nicht ange bracht, da, wie bereits angekündigt worden ist, Berufung eingelegt wird, der Prozeß also dnrch weitere Instanzen gehen wird und es in ein schwebendes Verfahren einzugreifen bedeuten würde, wollte man juristische Erörterungen, die sich freilich mit höchst interessanten Problemen zu beschäftigen hätten, daran knüpfen. Um welche Fragen es sich zunächst handelt, ergibt sich aus einer kurzen Urteilsbegrün dung, die der Vorsitzende mündlich gab und die nach einer Wieder gabe in der Berliner Börsen-Zeitung u. a. folgendes ausführte: »Das den ausübenden Künstlern als Bearbeitern nach § 2 Abs. 2 des literarischen Urhebergesetzes zustehende Urheberrecht ist auf sie übergegangen. Tie Schallplattenhersteller haben jedoch nicht das Recht, die Rundfunksendung von Musikschallplatten zu verbieten, weil das literarische Urhebergesetz nach § 22a die Benutzung solcher Platten zu öffentlichen Aufführungen ausdrücklich gestattet und die Rundfunksendung von Musikschallplatten den Begriff der öffent lichen Aufführung erfüllt.
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