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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1935
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- 1935-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1935
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X» 127, 4. Juni 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. k>. Dtschn Buchhandel. Diese Gesetzesbestimmung wird durch Artikel llbis der revi dierten Berner Übereinkunft nicht berührt, insbesondere nicht aufge hoben. Der hier in Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz, das; den Urhebern das ausschließliche Recht der Rundfunksendung zustehe, ent spricht bereits ständiger Nechtsanwendung der deutschen Gerichte. Der Anwendung des Artikels 11 steht vor allem entgegen, das; das Deutsche Reich die Bedingungen der Ausübung des in Absatz 1 be- zeichneten Rechtes noch nicht geregelt hat, wie es in Absatz 2 Vor behalten ist. Schallplatten, auf denen ausschließlich Werke der Sprechkunst wiedergegeben sind, unterstehen nicht der Aufsührungsbefugnis nach § 22a des literarischen Urhebergesetzes. Insoweit ist der Klage anspruch begründet.« Dies ist jedoch nur ein Teil der in Betracht kommenden Rechts fragen. Weitere Probleme betreffen die Frage, ob die Rundfunk sendung eine Vervielfältigung, die Sendung von Schallplatten im Rundfunk ein neuer Akt der Wiedergabe, eine Vorführung von Schallplatten oder »Aufführung« ist und ob Staatsnotwendigkeiten hier privaten Rechten gegenübertreten. Dies alles ist mit dem erst instanzlichen Spruch wohl noch nicht restlos geklärt. Muß der Verfasser seine Arbeit allein schaffen? Nach einem Urteil des K<G. (abgedr. in Höchstr. Nspr. d. Jur. Rdsch. 1934 Nr. 1696) ist die Leistung des Verfassers aus dem Ver lagsvertrag über sein künftiges Geistesmerk in der Regel höchst per sönlich. Wenn er sich der Mithilfe anderer bedient, so ist nach Treu und Glauben, wie es gerade im Verlagsvertragsverhältnis dem Wesen des Vertrages und der darin vereinbarten geistigen Leistung entspricht, zu verlangen, daß der Verfasser solchen Tatbestand dem Verleger mitteilt: sei es brieflich, sei es auch iu der Titelfassung, im Vorwort oder sonst an sichtbarer Stelle. Ja er muß dies auch schon aus Rücksichten auf die Gemeinschaft, auf den an dem Buche interessierten Leserkreis, tun; denn es wäre eine Irreführung, wenn das Buch so aussähe, als sei es beispielsweise von einem berühmten Autor verfaßt, während in Wirklichkeit eine Anzahl von Hilfs kräften sich an dem Buche geübt haben. Dies könnte u. tt. sogar an unlauteren Wettbewerb (8 3 UWG, Irreführung durch unwahre Angaben) grenzen. Vor allen Dingen aber hat der Verleger die Wahrheit zu kennen Anspruch, weil er sonst selber Gefahr liefe, unrichtige Angaben' zu machen, und weil er das Wagnis eines Buches nur übernehmen kann, wenn ihm alle wichtigen das Buch betreffenden Tatsachen bekannt sind. Verlagsvcrtrag oder Lohndruckvertrag? Bekanntlich kommt es für den wirklichen Charakter eines Ver trages nicht darauf an, wie ihn die Parteien benennen, sondern was er iu der Tat ist. Ein NG.-Urteil vom 23. Februar 1935 ll 243/34, HNN. d. IN.) sagt: »Das Gesetz bezeichnet als Verlagsvertrag den Vertrag, durch welchen der Verfasser eines Werkes der Literatur (oder der Ton kunst) verpflichtet wird, dem Verleger das Werk zur Vervielfälti gung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen: der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auch wenn der Verlaggeber (mit dem der Verleger den Vertrag schließt) nicht der Verfasser ist, so steht das der Annahme eines Verlagsvertrages nicht entgegen, sofern nur im übrigen die Erfordernisse eines solchen Vertrages gegeben sind (VerlG. 8 48). Ein Lohndruckvertrag (mithin ein Anwendungsfall des Werkvertrages, 88 621 ff. BGB.) liegt vor, wenn der Verleger das Werk auf Kosten des Verlaggebers durch Druck vervielfältigen lassen sollte, verbunden mit einem Vertrag über den Ver trieb der Vervielfältigungsstücke (also auf Leistung gewisser Dienste, 88 611 ff. BGB).« Nachahmung einer Bucheinband-Zeichnung? Ein iu mehrfacher Hinsicht höchst interessantes Urteil hat das AG. Frankfurt a. M. gefällt (11. Okt. 1934, inzwischen rechtskräftig geworden, abgedr. in Gew. Nsch. u. UrhN. 1935 S. 118 ff.). Die sehr lauge und eingehende Entscheidung betrifft den Vorwurf eines Plagiats eines Künstlers bei der Zeichnung eines Bucheinbandes. Die Einzelheiten der Vergleichung zwischen dem Original des Künst lers B und dem von einem Schüler des B. geschaffenen Bildes für das gleiche Buch können hier nicht wiedergegebeu werden. Der Schüler wurde von dem Vorwurf des Plagiats freigesprochen, die Klage wurde abgcwieseu, weil Verwendung der gleichen Idee bei einer Zeichnung für sich allein noch keine Nachbildung im Sinne des Kunstschutzgesetzes sei und weil Gegenstand und Stil der Dar stellung nicht zu den schutzfähigen Elementen eines Kunstwerkes gehören. So gelangte das Gericht — nach eingehender Prüfung der einander zum Teil widersprechenden Gutachten von Künstlern — zu dem Ergebnis, daß eine freie, erlaubte Benutzung vorliege. Nun ist es ja zweifellos richtig, das; Idee, Stil und Motiv nicht schutz- fähig sind, zumal dann nicht, wenn sie durch die Aufgabe oder durch frühere klassische Vorbilder gegeben sind. Und dennoch ist das Urteil nicht überzeugend im Sinne einer geläuterten Rechtsauf fassung — und zwar, weil es das wettbewerbliche Moment gänzlich außer Betracht gelassen hat. So, wie dort geurteilt, wie die beiden Zeichnungen auf Einzelheiten der Übereinstimmung und der Ab weichungen minutiös untersucht wurden, das hat wohl seine Berech tigung, wenn es sich um absolute Kunstwerke, also um freie Ent faltung der Persönlichkeit künstlerischen Dranges handelt, — aber die Anlegung eines solchen ganz objektiven und subtilen Maßstabes kann nicht richtig sein und nicht für den Nichterspruch genügen, wenn es sich um Zweckgraphik (auch künstlerischer Art) für die Einbandzeichnung desselben Buches handelt! Bei solcher Sach lage gewinnt der Tatbestand, bei dem schon jetzt das Vorliegen eines Plagiats zum mindesten möglich und zweifelhaft war, ein ganz anderes Aussehen. Unzulässige Lockpreise eines Verlages. Ein Urteil des LG. Leipzig, das bereits im Börsenblatt 1934 Nr. 218 abgedruckt ist, hatte es mit einem besonders standeswidrigen Verstoß zu tun, worauf hier nur im Zusammenhang als auf eine für den Buchhandel wichtige Gerichtsentscheidung hingewiesen sei. Schon bei zwei Exemplaren wurde ein erheblicher Nachlaß gewährt, sodaß der eigentliche Ladenpreis nur noch imaginäre Bedeutung hatte und dort, wo er im Einzelfall gefordert wurde, unangemessen hoch war. Neues über vergleichende Reklame. In Weiterführung der Gedanken, die das RG. wiederholt be züglich vergleichender Reklame ausgesprochen hat, sagt es in einem Urteil vom 16. Oktober 1934 (Markensch. u. Wettbew. 1935, S. 30 ff.) über die wettbewerbliche Benutzung wissenschaft licher Äußerungen: »Erfahrungsgemäß kleidet sich die Re klame gern in das Gewand reiner Wissenschaftlichkeit. Dieser Cha rakter allein ist noch kein Anzeichen für das Fehlen eines Wett bewerbszweckes. Sollte der rein wissenschaftliche Charakter vor handen sein, so wäre für die Verneinung des Wettbewerbszweckes noch erforderlich, das; es sich um die Arbeit einer auf dem betref fenden Gebiete nicht im Wettbewerbskampf mit anderen stehende Persönlichkeit in einem wissenschaftlichen Werke oder einer wissen schaftlichen Fachzeitschrift handelt. ... Die Beklagten haben 1000 Son derdrucke des Aufsatzes Herstellen, iu diesen die für sie besonders günstigen Stellen gesperrt drucken und .... Stück verteilen lassen. ... Hieraus, iu Verbindung mit der von den Beklagten selbst behaup teten Tatsache, das; ihr Apparat und der von der Klägerin ver triebene die beiden einzigen überhaupt nur iu Betracht kommenden Konstruktionen des gleichen technischen Gedankens sind, ergibt sich, das; der wissenschaftliche Charakter der fraglichen Abhandlung, so weit ein solcher überhaupt als vorhanden angesehen werden sollte, nur das Gewand war, in dem sich in Wirklichkeit die Reklame der Beklagten verbarg. Die sogenannte Wissenschaftlichkeit der Abhand lung diente somit zu Zwecken des Wettbewerbs und steht daher der Annahme einer nach 8 1 UnlWG. unzulässigen vergleichenden Reklame nicht entgegen.« Grenzen des Lichtreklamercchts. Ein Papiergeschäft fühlte sich durch die Lichtreklame eines ihm unmittelbar benachbarten Warenhauses beschränkt, weil das Firmen schild und die Sichtbarkeit des kleineren Geschäftes überhaupt da durch beeinträchtigt wurden. In grundsätzlichen Sätzen hat das OLG. Breslau (Jur. Wochenschr. 1934 S. 3008) u. a. gesagt: »Der all gemeine Grundsatz, das; jedes Recht mit Pflichten verbunden ist und der Berechtigte auf die Interessen der Allgemeinheit und der ande ren Volksgenossen Rücksicht zu nehmen hat, findet in gesteigertem Umfange auf den Gemeingebrauch Anwendung. — Das Reichs gericht hat ihn als den Gebrauch bestimmt, der jedermann zusteht, aber in dem gleichen Rechte aller Übrigen seine natürliche Schranke findet. Der öffentliche Gebrauch muß daher rücksichtsvoll gegenüber den anderen Benutzern und schonend gegenüber dem Eigentümer ausgeübt werden. Auch die Auliegeruutzung findet ihre natürliche Begrenzung darin, daß sie die Benutzung der anderen Grundstücke und den Gemeingebrauch der anderen Wegebenutzer und Anlieger nicht beeinträchtigt und den gleichmäßigen Gebrauch aller nicht be hindern darf. ... 445
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