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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1935
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- 1935-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1935
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- Deutsch
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x° 129, 8. Juni 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn BuchhanLel. Das neue polnische Urheberrechtsgesetz Von Rechtsanwalt Dr. Willy Loffmann in Leipzig Polen hat sich am 29. März 1926 ein Urheberrechtsgesetz gegeben, das von der Autorenseite mit besonderem Bei fall begrüßt worden ist, weil man der Ansicht war, daß in diesem Gesetz der Schutz des Autors am weitesten aus gedehnt worden sei. Aber schon nach wenigen Jahren genügt auch dieser Schutz den Vertretern der Interessen der Autoren nicht mehr: Im Jahre 1930 auf dem Kongreß der Lssociatioa Ittterairs et artistigus in Budapest legte man uns eine Denkschrift von polnischer Autorenscite vor, in der ein weitergehender Schutz propagiert wird. Nun hat Polen wahrscheinlich zum Zwecke der Ratifikation der Revidierten Berner Übereinkunft in Fassung der Romkonfe renz, sicherlich aber in Beachtung der seit dem Jahre 1926 fest- gestellten Rechtstatsachcn auf dem Gebiete der Urheberrechts- Verwertung am 22. März 1935 (Polin Gesetzblatt Nr. 26 vom 13. April 1935) sein Urheberrechtsgesetz sehr stark novelliert, so- daß es fast einem neuen Gesetz gleichkommt. Bei dein starken Interesse für polnische Geisteskultur kann auch das gleiche Interesse an der diese Geistesgüter regelnden Rechtsordnung vorausgesetzt werden, deren wesentliche Neuerun gen in aller Kürze hier dargestellt seien: I. Erweiterung des Urheberrechtsschutzcs. 1. Während bisher alle Zeitungsartikel (mit Aus nahme wissenschaftlicher und literarischer) in Zeitungen abgcdruckt werden konnten, wenn sie ohne Vorbehalt veröffentlicht worden sind, wird diese Abdrucksfrcihcit jetzt (Art. 13 Ziff. 1) — so wie es Art. 9 Abs. 2 RBUe in Fassung der Romkonferenz vorsieht — auf Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tages fragen begrenzt, jedoch erweitert aus den Abdruck von Presse artikeln (also nicht nur Zeitungsartikel) und zwar für die gesamte Presse (also nicht nur für Zeitungen). 2. Art. 13 Ziff. 5 gestattete bisher das Bortragen aus geschützten Werken mangels Vorbehalt. Diese Wiedergabefreiheit wird jetzt auf den Fall beschränkt, daß das Vorträgen ohne Erwerbsabsicht geschieht. 3. Ebenso wird (Art. 14 Ziff. 2) die öffentliche Ausführung geschützter Tonkun st werke davon abhängig gemacht, daß kein Entgelt erhoben wird, oder die Aufführung irgendwelchen mate riellen Gewinn nicht bezweckt. 4. Weggefallen ist — im Gegensatz zur Mehrzahl der euro päischen Urheberrechtsgesetze — die Wiedergabefretheit von Lieder texten bei Aufführungen von Liedern lediglich zum Gebrauch für die Zuhörer. Die Streichung dieser Vorschrift ist nicht gutzuheißen. 5. Wichtig erscheint, daß, während bisher die vorsätzliche Ver letzung des Urheberrechts mit Geldstrafe bis zu 10 000 Zloty oder mit Haft bis zu sechs Monaten oder mit beiden Strafen belegt wurde, es zwar jetzt bei der gleichen Strafandrohung geblieben ist, die Freiheitsstrafe jedoch an erste Stelle gerückt worden ist, sodaß hieraus der Wille des Gesetzgebers ersichtlich wiro, daß die Geld strafe nur in leichteren Fällen verhängt werden soll. II. Begrenzung des Urheberrechts. Der Polnische Gesetzgeber ist dem Borbilde anderer Urheber rechtsgesetze gefolgt und hat eine gesetzliche Lizenz für den Rundfunk eingesührt (Art. 15,1). »Der Minister für Kultus und öffentlichen Unterricht kann im Interesse der Allgemeinheit die Wiedergabe eines erschienenen Werkes durch Rundfunk oder Fernsehen gestatten, auch wenn der Urheber oder sein Rechtsnachfolger seine Zustimmung hierzu nicht gegeben hat. Die Verfügung des Ministers für Kultus und öffentlichen Unter richt setzt gleichzeitig bas angemessene Entgelt für diese Wiedergabe fest; diese Versiegung ist dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger schriftlich zuzustellen. Die Verfügung ist seitens der Person, der die Wiedergabe ge stattet wird, erst dann vollstreckbar, wenn das Entgelt gezahlt oder hinterlegt ist. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ver fügung kann der Urheber oder fein Rechtsnachfolger durch Klage bei dem für den Wohnsitz der autorisierten Person zuständigen Bezirks gericht eine Erhöhung des Entgeltes verlangen. Diese Klage schiebt die Vollstreckung der Verfügung nicht aus.« Nach Italien und Norwegen ist Polen das dritte Land, welches eine gesetzliche Rundfunklizenz normiert hat (diejenige von Neu-Seeland war nur von kurzer Dauer). Man sieht, daß der Gedanke dieser gesetzlichen Lizenz Erfolg gehabt hat, sodaß zu erwarten steht, daß sie auch in der Tschecho slowakei, wo ein amtlicher Gesetzentwurf diese Lizenz vorsieht, eingeführt wird, nachdem die Niederlande sich bereits durch ein« Novelle vom 9. April 1931 ausdrücklich das Recht zur Einführung einer solchen Lizenz Vorbehalten haben. Man darf, nachdem auch der Schweizer Bundesrat sich im Jahre 1931 grundsätzlich für die Einführung dieser gesetzlichen Lizenz erklärt hat, also damit rech nen, daß auch das Deutsche Reich sie im kommenden Urheberrechts gesetz normieren wird. Hl. Urheberpcrsönlichkcitsrecht. Es ist bekannt, daß das polnische Urheberrechtsgesetz, in An lehnung an die Lehre von JosefKohler, scharf zwischen dem Urheberrecht als Vermögensrecht und dem Urheberpersönlichkcits- rccht als Persönlichkeitsrecht unterscheidet, das vom Bestehen eines Urheberrechts losgelöst worden ist, und daß demgemäß der Schutz dieses Urhebcrpersönlichleitsrechts im polnischen Gesetz besonders stark ausgebaut ist. Dieser Schutz ist durch die Novelle von 1935 noch erweitert worden. 1. Die Quellenangabe wird im polnischen Gesetz als erstem Gesetz auch auf den Fall der Bearbeitung ausgedehnt, so daß also die Urheberschaft des Urhebers des Originalwerkes hier durch der Allgemeinheit kenntlich gemacht wird. 2. Beim Berlagsvertrag war entsprechend 8 28 des deutschen Verlagsgesetzes die Übertragung des Rechts des Ver legers aus einen anderen Verleger gestattet, wenn diese Über tragung mit der Übertragung des Unternehmens geschieht. Aber durch die Novelle kann auch in diesem Falls der Urheber Wider spruch erheben, jedoch lediglich hinsichtlich solcher Werke, die der alte Verlag noch nicht hat erscheinen lassen, und auch nur dann, wenn er nachweist, daß ein Erscheinen seines Werkes bei dem neuen Verleger sein Ansehen als Urheber schwer beeinträchtigen könnte; auch muß der Urheber in diesem Falle dem Verleger das bereits erhaltene Honorar zurückgeben. Ob diese Vorschrift von besonderem Praktischen Wert fein wird, erscheint fraglich. 3. Die Frage des Schutzes des Urheberpersönlichkeitsrechts am gemeinfreien Werke hat auch den polnischen Gesetz geber beschäftigt. Daß das kommende deutsche Urheberrechtsgesetz eine Vor schrift enthalten wird, wonach kulturell wertvolle Werke gegen Verschandelung ihrer Formgebung geschützt sind, darf, nachdem Richard Strauß und der Urheberrechtsausschuß der Aka demie für Deutsches Recht übereinstimmend für diesen Rechts- gedanken eingetreten sind, mit Bestimmtheit erwartet werden. Nun ist der polnische Gesetzgeber zwar nicht so weit gegangen, das wertvolle Geistesgut in seiner Formgebung auch nach Ablauf des Urheberrechtsschutzcs zu schützen. Aber er hat den Schutz dieser Formgebung während der Dauer des Urheberrechts dadurch wir kungsvoll erweitert, daß er diese Interessen nach dem Tode des Urhebers auch von der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Inter esse auf Antrag des Ministers für Kultur und öffentlichen Unter richt wahrnehmen läßt. 4. Polen hat (nach Frankreich, Belgien und der Tschecho slowakei; vergl. Hoffmann in GRUR 1934, 700) ein Folge recht eingeführt, wonach dem Urheber und seinen Erben (also nicht deren Rechtsnachfolger durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) der unverzichtbare Anspruch zusteht auf Zahlung eines Ent geltes, wenn ein Originalwerk der Plastik (nur ein solches) 4SI
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