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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350608
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193506089
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350608
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-06
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M 131, 8. Juni 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Mannes nicht abgowcndet werden konnten. Für die Unterlassung der Versicherung gegen Transport-, Feuer- und Wassergcfahr ist der Sortimenter verantwortlich. b> Der Sortimenter hat über das Bedingtgut das Ver fügungsrecht bis zum vereinbarten Abrechnungstermin; ausge nommen hiervon sind die Fälle der 88 32b und 37ä und e. Mit Genehmigung des Verlegers von einem Rechnungsabschnitt in den anderen übernommenes Bcdingtgut (Versügtgut) kann der Verleger jederzeit zurückverlangen. Verfügtgut, das der Verleger binnen sechs Wochen nach dem Tage der vereinbarten Rechnungslegung nicht gestrichen hat, gilt als genehmigt, sofern es fristgemäß (8 31b) zur Verfügung ge stellt ist. Für später zurückverlangtes und inzwischen verkauftes Verfügtgut kann der Verleger Zahlung erst zum nächsten Abrech nungstermin beanspruchen (Ausnahme 8 32b). v) Hat der Verleger den ersten Teil eines Werkes oder die erste Nummer einer Zeitschrift unter Vorausberechnung des gan zen Werkes oder Jahrgangs bedingt versandt und ist der Sorti menter aus irgendeinem Grunde zur Rückgabe außerstande, so kann der Verleger nur einen dem tatsächlich Gelieferten ent sprechenden Preis verlangen. ä) Ist dem Sortimenter die bedingt gesandte erste Lieferung eines Werkes verlorengegangen, so ist er nicht zur Abnahme des ganzen Werkes verpflichtet. 8 14. Neuigkeiten. a) Als Neuigkeiten gelten Werke, die zum ersten Male oder in neuer Auslage versandt werden und nicht nur Titel ausgaben sind. b) Neuigkeiten dürfen unverlangt an Sortimenter versandt werden, die solche Sendungen laut Vermerk im neuesten Jahr gang des Buchhändler-Adreßbuches allgemein annchmen oder sonst ausdrücklich erbeten haben. e) Verlagswerke, die nicht mehr Neuigkeiten sind, dürfen nur auf ausdrückliches Verlangen des Sortimenters zugcsandt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für den Musikalicnhandcl. ä) Für unverlangt zugesandtcs Bedingtgut trägt der Ver leger Gefahr und Kosten der Hin- und Rücksendung. e) Weigert sich der Verleger auf unmittelbare Aufforderung des Sortimenters, ihm die Rücksendungskosten für eine entgegen Absatz b und e unverlangt zugcstellte Sendung zu vergüten, so kann der Sortimenter die Sendung nach dreimonatiger Auf bewahrung seinem Kommissionär oder einer amtlichen Aufbewah rungsstelle zu Lasten des Verlegers übergeben oder sie, wenn der Verleger die Kosten hierfür nicht übernehmen will, zu beliebigem Preise verkaufen. Der die eigenen Kosten des Sortimenters über steigende Verkaufserlös steht dem Verleger zu. Beschassenheit der Sendungen. 8 15. Inhalt der Sendungen. Der Inhalt einer Sendung gilt als mit der Rechnung über einstimmend, falls der Empfänger dem Absender nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach Eingang der Sendung die Ab weichung anzeigt. 8 16. Fehlerhafte und beschädigte Werke. -r) Fehlerhafte Werke sind solche, die einen Mangel in der Herstellung aufwcisen (z. B. fehlende Bogen, Taseln oder Bei lagen, verhcftete Bogen, in der Maschine zerrissene oder be schmutzte Bogen). Der Verleger ist verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach Lieferung fehlerhafte Werke sofort nach Empfang einer Mittei lung des Sortimenters kostenlos umzutauschcn oder fehlende Bogen, Tafeln usw. unentgeltlich nachzuliesern. Umtausch oder Nachlieferung haben auf Verlangen des Sortimenters unmittel bar auf Kosten des Verlegers zu erfolgen. Ist der Verleger zum Umtausch oder zur Ersatzlieferung außerstande, so hat er das Werk auf seine Kosten zurückzunehmen, auch wenn es bereits gebraucht, eingebunden oder für das Ein binden vorbereitet war. Das Gleiche gilt für ein gebunden ge liefertes fehlerhaftes Werk, in das ein fehlender Bogen usw. nicht eingehestet werden kann, ohne daß das Werk Spuren der nach träglichen Einhestung zeigt. Zum Ersatz eines dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist der Verleger nicht verpflichtet. b) Beschädigte Werke sind solche, die nach der Herstellung und vor der Versendung durch den Verleger schadhaft geworden sind (z. B. beschädigte Remittcndenexemplare, Werke mit zer stoßenen Einbänden, Flecken usw.). Für beschädigte Werke gelten sinngemäß die Vorschriften des Absatzes a; die Umtausch- oder Rücknahmepflicht des Verlegers erlischt jedoch, falls der Sortimenter dem Verleger die Beschädi gung nicht unverzüglich nach Eingang des Werkes anzeigt. o) Die handschriftliche Bemerkung auf der Rechnung --Bor Absendung verglichen- verpflichtet den Empfänger zur sofor tigen Prüfung und Anzeige von Mängeln. Unterläßt er dies, so verliert er das Recht, das gelieferte. Werk wegen später entdeckter Mängel zu beanstanden. 8 17. Sendungen unter Vorbehalt. a) Werden bestellte Werke unter einem Vorbehalt, d. h. einer einseitigen Willenserklärung gesandt und ist dieser aus der Rech nung ausfällig und unzweideutig vermerkt, so gilt die Sendung als angenommen und der Vorbehalt als genehmigt, wenn der Sortimenter nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung widerspricht. b) Im Falle des Widerspruchs hat der Verleger die Sen dung zurückzunehmen; der Sortimenter hat sie dem Verleger oder dessen Kommissionär nach Aufforderung durch den Verleger un verzüglich zuzustellen. Der Verleger trägt Gefahr und Kosten der Hin- und Rück sendung. e) Die Bemerkung auf der Rechnung, daß das Werk nur in Originalverpackung zurückgenommen wird, gilt nicht als Vor behalt im Sinne dieser Bestimmung, vielmehr ist in einem solchen Falle 8 19e sinngemäß anzuwenden. ä) Vorbehalte, die gegen die Bestimmungen der Berkehrs ordnung verstoßen, sind unzulässig. 8 18. Lieferung neuester Auflagen. a) Der Verleger ist verpflichtet, bestellte Werke in neuester Auslage und in vollständigen und unbeschädigten Exemplaren zu liefern. Auflagen gelten so lange als neueste, bis veränderte Nach drucke erscheinen. b) Um zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtlichen Buch händlern einer Stadt oder eines Kreises die gleiche Auflage liefern zu können, darf der Verleger Schulbücher gleichzeitig in zwei 461
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