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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350608
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193506089
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350608
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X- 131, 8. Juni 1835. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. o) Bei offener Rechnung darf der Verleger feste Bestellungen mit dem Vermerk »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt« gegen bar ausführen, wenn die Rabatterhöhung min destens 5°/° vom Ladenpreis beträgt. Diese Bestimmung findet leine Anwendun<fauf Schulbücher, Barartikel und Musikalien. ck) Der Verleger ist zur Rücknahme fest oder bar verlangter Werke nur in den in diesem Paragraphen und in den in 88 11b, 12a, b und ä und 37b aufgeführten Fällen verpflichtet. Bei Rücknahme oder Umtausch infolge irrtümlicher Bestel lung trägt der Besteller die Kosten der Hin- und Rücksendung. e) Der Verleger ist verpflichtet, das Gelieferte innerhalb zweier Monate vom Tage der Lieferung an zurückzunehmen und die Kosten für Hin- und Rücksendung zu tragen, wenn er entweder 1. irrtümlich fest oder bar oder ein anderes als das bestellte Werk geliefert hat oder 2. die Absendung schuldhaft verzögert hat oder 3. eine Bestellung mit befristeter Licferungszeit entgegen dieser Lieferungsbedingung später ausgeführt hat oder 4. entgegen einer Vorschrift des Sortimenters über den Preis oder die Bezugsbedingungen geliefert hat oder 5. zu einem gegen den bisherigen Ladenpreis wesentlich er höhten Preise geliefert hat. In den Fällen 1—5 muß der Sortimenter binnen vierzehn Tagen nach Eingang der Sendung Rücknahme verlangen. Er hat nur Anspruch aus Aufhebung der Bestellung und Rücknahme des Gelieferten. k) Der Sortimenter braucht ein vom Verleger fest oder bar geliefertes Werk nicht zu behalten, wenn ohne vorherige Anzeige im Börsenblatt und ohne Vermerk im »Verzeichnis der Neuerschei nungen« weniger als 2ö°/° Rabatt gewährt werden. Der Sorti menter muß spätestens acht Tage nach Empfang der Sendung und der Rechnung widersprechen und das Werk spätestens zwei Monate nach Empfang auf Kosten des Verlegers diesem oder dessen Komnikssionär zustellen. 8 9. Feste Sendungen mit Rückgabe- oder Um tauschrecht. Will der Verleger eine bedingte Bestellung des Sortimenters nicht bedingt aussühren, so soll er in Ausnahmesällcn berechtigt sein, fest mit Nückgaberecht zu liefern, falls die Rückgabefrist min destens zwei Monate beträgt. Bar mit Nückgaberecht oder fest oder bar mit dem Recht des Umtausches gegen ein anderes Ver lagswerk darf der Verleger nur nach vorheriger Zustimmung des Sortimenters liefern. 8 10. Einban dvorschristen. Enthält die Bestellung keine Angaben darüber, ob gebunden oder geheftet zu liefern ist, so wird gebunden !m einfachsten vor handenen Einband geliefert. Erscheint ein Werk nur geheftet oder nur gebunden, so wird diese Ausgabe ohne vorherige Mitteilung geliefert, falls die Bestellung nicht vorschreibt, »nur geheftet» oder »nur gebunden«"). Musikalien werden nur auf Verlangen gebunden geliefert. 8 11. Vorausberechnete Teile eines Werkes. u) Berechnet der Verleger bei Lieferung eines Teiles eines Werkes (Band, Lieferung, Nummer) im voraus mehrere Teile "> Schulwandkartcn und Schulwanbbildcr werden stets schul- fertig, d. h. aufgezogen auf Leinwand mit Stäben resp. ausgezogen ans Papier mit Lcinenwandrand und Ösen, geliefert, wenn die Be stellung nicht ausdrücklich »roh« vorschreibt. 460 oder das ganze Werk, so muß der Sortimenter mit ihm in gleicher Weise verrechnen. b) Kann der Verleger die im voraus berechneten oder be zahlten Teile eines Werkes zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt oder mangels Zeitangabe spätestens innerhalb eines Jahres zum vereinbarten Preis nicht liefern, so kann der Sortimenter die bereits gelieferten Teile des Werkes unter Belastung des ihm für das ganze Werk berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Lieferfrist dem Verleger oder dessen Kommis sionär in lausender Rechnung oder gegen bar auch dann zustcllcn, wenn diese Teile inzwischen gebraucht, eingebunden oder sonstwie verändert sind. Wenn dis Rückgabe der gelieferten Teile ohne Verschulden des Sortimenters unmöglich geworden ist, muß ihm der Verleger einen dem nichtgelieserten Teil entsprechenden Betrag des Gesamtpreises zurückzahlen. Diese Bestimmungen beziehen sich nur aus im Erscheinen be griffene, nicht aber auf bereits vollständig erschienene Werke, die der Verleger zurzeit nicht vollständig liefern kann. o) Hat der Verleger ein vollständig erschienenes Werk voll berechnet, aber nicht vollständig geliefert, und kann er die rest lichen Teile nicht innerhalb dreier Monate nachliefern, so hat er, wenn Rückgabe nicht möglich ist, dem Sortimenter den unmittel bar erwachsenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. 8 12. Fortsetzungswerke und Zeitschriften. a) Ist dem Sortimenter der weitere Absatz eines zur Fort setzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer infolge höherer Gewalt oder deshalb unmöglich geworden, weil dieser verstorben, zahlungsunfähig geworden, in entfernte Gegenden verzogen oder unbekannten Aufenthaltes ist, so muß der Verleger den nicht absetzbaren Teil zurücknchmen, wenn ihm die Unmög lichkeit des Absatzes innerhalb dreier Monate nach Eingang des Teiles mitgeteilt, auf Verlangen die letzte Anschrift des Ab nehmers bekanntgegeben und der Teil in dieser Frist an ihn oder seinen Kommissionär zurückgesandt ist. b) Die Abnahmepflicht des Sortimenters erlischt, falls ein in Fortsetzungen erscheinendes Werk in angemessener Frist nicht abgeschlossen oder der in Aussicht gestellte Umfang so erheblich überschritten wird, daß die Abnahme dem Sortimenter billiger- weisc nicht zugemutet werden kann. e) Zur Fortsetzung ohne bestimmte Zeitangabe bestellte Zeit schriften werden ohne weiteres bis zur Mbestellung geliefert. Ver leger, die zu jedem Berechnungsabschnitt Neubestellung wünschen, haben rechtzeitig hierzu aufzusordern. <l) Der Verleger muß fest oder bar zur Fortsetzung gelieferte Zeitschriften in Rechnung oder bar zurücknehmen, falls der Sorti menter sic binnen sechs Wochen nach Empfang der ersten Nummer oder des ersten Heftes des berechneten Zeitabschnittes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär alles Gelieferte innerhalb zweier Monate nach Empfang zustellt. Bcdingtgut. 8 13. Allgemeines. u) Bedingtgut (bedingt gelieferte Werke und Verfügtgut) bleibt Eigentum des Verlegers. Sinngemäß gilt 8 8b. Der Sortimenter ist für Verlust und Beschädigung verant wortlich, cs sei denn, daß hiervon nur der Schutzumschlag betrof fen wird oder daß der Verlust oder die Beschädigung auf Um ständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
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