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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350608
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193506089
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350608
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-06
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x° 131, 8. Juni 1835. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Als ordnungsgemäß erfolgt gelten auch Anzeigen im An schluß an die Firmeneintragung in der ersten Abteilung des Adreßbuches des Deutschen Buchhandels, sofern nicht die Ordnun gen des Börsenvereins ausdrücklich die Bekanntgabe im Börsen blatt vorschreiben. b) Solange eine anzuzeigende Tatsache nicht in der vor- gsschriebenen Weise bekanntgemacht ist, kann sie vom Anzeige pflichtigen einem Dritten nicht entgegengchalten werden, es sei denn, daß sie diesem nachweislich bekannt war. §4. Ladenpreis. u) Der Verleger bestimmt den Ladenpreis und die nach tz? 11 bis 12 der buchhändlerischen Verkaufsordnung zugelassenen Son derpreise. Letztere sind jeweils unverzüglich nach Abschluß von Vorzugslieferungsabkommen oder nach Festsetzung durch den Ver leger und vor Aufnahme des Vertriebs an die Vorzugsberechtig ten unter deren Nennung im Börsenblatt anzuzeigcn. d) Im Falle von Preiserhöhungen hat der Verleger, wenn auf den Exemplaren der alte Preis ausgedruckt ist, bei Liefe rungen den neuen Preis aufdrucken oder aufstempeln zu lassen. e) Hebt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Er scheinen eines Werkes den Ladenpreis auf oder trifft er Maß nahmen, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommsn lz. B. Abgabe des Auflagenrestes oder größerer Partien eines Werkes ohne Verpflichtung zur Ladenprciscinhaltung, Abgabe eines Werkes als Zeitungsprämie, Gewährung eines Händler rabattes, der den Wegfall des Prcisschutzes des Börsenvereins bedingt, Festsetzung eines Mindestverkausspreises anstelle des bis herigen Ladenpreises!, so ist er verpflichtet, die beim Bezieher noch vorrätigen, unmittelbar vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zurückzunehmen. Als Tag des Erscheinens eines Werkes gilt der Tag, an dem der Titel des Werkes im »Verzeichnis der Neuerscheinungen- oder unter »Erschienene Neuigkeiten des deutschen Musikalienhandels- im Börsenblatt veröffentlicht ist. Die Aushebung des Ladenpreises hat der Verleger im Börsen blatt anzuzeigen. Im Unterlassungsfall kann der Börsenverein nach erfolgloser Aufforderung zur Anzeige die Aufhebung seines Prcisschutzes bekanntgeben. ck) Erscheint neben der Originalausgabe eine ungekürzte, wesentlich billigere Ausgabe im gleichen Verlag oder eine Lizenz ausgabe in einem anderen Verlag, so ist der Verleger der Originalausgabe verpflichtet, die beim Bezieher noch vorrätigen, unmittelbar vom Verleger innerhalb der letzten sechs Monate fest oder bar bezogenen Exemplare dieser Ausgabe aus Verlangen zurückzunehmen. e) Setzt der Verleger den Ladenpreis eines Werkes, einzelner Verlagsgruppen oder seines ganzen Verlages herab, so ist er ver pflichtet, dies unverzüglich im Börsenblatt anzuzeigen und die beim Bezieher nachweislich noch vorrätigen unmittelbar vom Verleger innerhalb der letzten drei Monate vor dieser Anzeige fest oder bar bezogenen Exemplare zurückzunehmen oder dem Bezieher den Unterschied der Nettopreise zu vergüten. Wählt der Verleger die Rücknahme, so gellen sinngemäß die Bestimmungen des H 37oi wählt er Vergütung des Unterschiedes der Nettopreise, so darf diese nicht durch nachträgliche Rabatt kürzung für das betreffende Werk hinfällig gemacht werden, der Unterschied der Nettopreise ist vielmehr unter Berücksichtigung des alten Rabattsatzes zu errechnen. i) Der Entschädigungsanspruch des Beziehers muß innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Anzeige im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden. Zeigt der Verleger nicht an, so läuft die Frist von dem Tage ab, an dem der Bezieher ander weit Kenntnis von der Preisherabsetzung, der Preisaufhebung oder vom Erscheinen einer im Preise wesentlich ermäßigten Aus gabe erhält. Für den Zwischenhandel beträgt die Frist zwei Monate. g) Der Bezieher ist verpflichtet, auf Verlangen des Ver legers über die Anzahl der bei ihm noch vorrätigen Exemplare eines Werkes Auskunft zu geben. Kommt er der unmittelbaren oder im Börsenblatt veröffentlichten Aufforderung des Verlegers nicht innerhalb eines Monats nach, so kann er sich auf Bestim mungen der Absätze o—o nicht berufen. k) Jeder Buchhändler ist verpflichtet, Buchhändlern und Wiederverkäusern, die gegen die Bestimmungen der Vcrkaufs- ordnung geflissentlich verstoßen haben, auf Aufforderung des Vorstehers des Börsenvereins nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern. K 5. Bezugsbedingungen. u> Der Verleger bestimmt die buchhändlerischen Bezugs bedingungen. b) Buchhändler haben Anspruch auf den vollen vom Ver leger für das betreffende Werk festgesetzten Rabatt. Buchhändlerische Wiederverkäufe! dürfen nur mit einem gegenüber dem vollen Buchhändlerrabatt um 5°/° verminderten Rabatt beliefert werden. An Bühnen und Konzertunternehmen dürfen Textbücher zu Musikwerken und Konzertführer mit Preisnachlaß geliefert wer den, der jedoch mindestens 10"/» geringer fein muß als der dafür in Frage kommende Händlerrabatt. Buchhändlerische Angestellte dürfen für ihren eigenen Bedarf zu Nettopreisen beliefert werden, jedoch ist ihnen die Benutzung von Berlangzetteln zu eigenmächtigen Bestellungen zu verbieten. Die für die verschiedenen Beziehergruppen in Frage kom menden Rabatte dürfen vom Zwischenhandel nicht unterboten werden. o) Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 30"/», Schulbücher, die er mit weniger als 25°/» vom Ladenpreis an den Händler liefert, dürfen mit einem entsprechenden Auf schlag verkauft werden*). ck) Falls der vom Verleger gewährte Gesamtrabatt (ein schließlich aller etwaigen Sondervergütungen, z. B. Partie- frciexemplare, Skonto und dergl.) 50°/» übersteigt, wird der Ladenpreis vom Börsenverein nicht geschützt. Für Werke, die ihrer Natur nach in erster Linie für den Reise- und Versandbuchhandel bestimmt sind und von diesem gegen langfristige Abzahlung vertrieben werden, entfällt der Preisschutz, wenn der vom Verleger gewährte Rabatt einschließlich aller etwaigen Sondervergütungen 60"/» übersteigt. Die Gewäh rung eines Barskontos bis zu 5°/° fällt nicht unter die Sonder vergütungen. Für Musikalien gilt der Ladenpreis als aufgehoben, wenn der vom Verleger gewährte Gesamtrabatt einschließlich aller etwaigen Sondervergütungen den für das betreffende Werk *> Gegenstände des Lehrmittelhandels, für die vom Verleger oder Fabrikanten Laden- bzw. Katalogpreise nicht festgesetzt sind, dürfen nur mit einem angemessenen handelsüblichen Ausschlag auf den Ein- kausspreis weiterverkauft werden. 458
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