VckjMlattM-RDeMckmViläüuMl Nr. 131 (N. 68). Leipzig, Sonnabend den 8. Juni 1935. 1Ü2. Jahrgang. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung Neufassung der Buchhändlerischen Verkehrsordnung Der Große Rat hat am 20. Mai 1935 den Entwurf einer neuen Fassung der Buchhändlerischen Ver kehrsordnung beraten. Gemäß § 20 c der Satzung setze ich diese neue Verkehrsordnung unter dem heutigen Tage in Kraft. Sonderdrucke in Heftform stehen den Mitgliedern nach Fertigstellung zur Verfügung. Leipzig, den 8. Juni 1935 Baur, Vorsteher Buchhändlerische Verkehrsordnung Zn Kraft seit 8. Zum >935 Allgemeines. Kl. Zweck der Verkehrsordnung. u) Die buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäft lichen Verkehr der deutschen sowie der mit ihnen verkehrenden ausländischen Buchhändler und buchhändlerischen Wiederver käufe! im Sinne der allgemein geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. b) Buchhändler im Sinne dieser Ordnung sind alle Buch-, Zeitschriften-, Musikalien-, Kunst- und Lehrmittel-Verleger, -Händler, -Zwischenhändler und -Verleiher. Buchhändlerische Wiederverkäufe! sind solche, die in der Hauptsache andere Waren, daneben aber auch Gegenstände des Buchhandels vertreiben. Wird in dieser Verkehrsordnung der Ausdruck »Sortimenter« oder »Bezieher« gebraucht, so sind darunter alle Arten der buch händlerischen Verbreiter zu verstehen. e) Buchhändlerischc Unternehmen, die Vereinen, Vereini gungen, Behörden oder Anstalten gehören oder von ihnen finan ziert werden, gelten nur dann als solche im Sinne der Verkchrs- ordnung, wenn sie den folgenden Voraussetzungen entsprechen: 1. der Betrieb muß gewerbsmäßig auf Eigengewinn ge richtet sein, 2. der Betrieb muß unter bestimmter Firmenbezeichnung in das Handels- oder Genossenschastsregister eingetragen sein; Eintragung ins Vereinsrcgister genügt nicht. Aus der Firmenbezeichnung muß die buchhändlerischc Betätigung ersichtlich sein. 3. der Betrieb muß nachweisbar den für Gewerbebetriebe be stehenden Steuerpflichten unterliegen, 4. der Betrieb muß von einer buchhändlerisch ausgcbildeten Kraft geleitet werden, 5. der Betrieb muß in das Adreßbuch des Deutschen Buch handels ausgenommen sein. ck) Wird in dieser Berkehrsordnung der Ausdruck »Bücher oder »Werke« gebraucht, so sind darunter alle Gegenstände des Buch-, Zeitschriften-, Musikalien-, Kunst- und Lchrmittelhandcls zu verstehen, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt find, also Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen und andere dieser Begriffsbestimmung ent sprechende Lehrmittel. K2. Verbindlichkeit der Berkehrsordnung. a) Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind für alle Buchhändler und Wiederverkäufe! verbindlich. Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Vcrkchrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das Gleiche gilt für Platzgebräuche beim geschäft lichen Verkehr der Firmen desselben Platzes. Abweichungen von den Bestimmungen der Verkehrsordnung, die ohne zwingenden Grund vorgenommen werden, gelten als standeswidrig. Für die Entscheidung darüber, ob eine Abweichung von der Verkehrsordnung standeswidrig ist, ist das Vereinsgcricht zuständig. d) Ein Licferungszwang der Buchhändler untereinander be steht nicht. Jedoch darf diese Bestimmung nicht dazu führen, daß der Verkauf eines Werkes nur durch den Verlag selbst erfolgt oder daß im Falle des Alleinvertriebs dem Sortimenter die Möglich keit genommen wird, grundsätzlich jedes Werk zu liefern. 8 3. Anzeigen. n) Buchhändlerische Anzeigen gelten als ordnungsmäßig er folgt, wenn sie im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht worden sind. 457