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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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131, 8. Juni 1835. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Die Tatsache der Beschlagnahme hat der Sortimenter, der Schadensevsatzansprüche geltend machen will, dem Verleger oder Zwischenhändler unverzüglich mitzuteilen. Die Schadensersatzleistung des Verlegers erstreckt sich aus die Erstattung des bei der Lieferung berechneten Nettopreises und der entstandenen Versandkosten, nicht dagegen auf die Vergütung eines dem Sortimenter entgangenen Gewinnes. Rcchmingsvcrkehr. 8 27. Feste Rechnung. a) Der Verleger liefert fest verlangte Werke je nach Über einkommen mit dem Sortimenter 1. in Zielrechnung, 2. zahlbar nach Empfang, 3. zahlbar im Abrechnungsverkehr durch die Abrechnungsgenos senschaft Deutscher Buchhändler (BAG), 4. im Barverkehr. b) Der Verleger muß rechtzeitig vor Ablauf des vereinbarten Ziels dem Sortimenter die geschuldete Summe mitteilen. Dieser hat dem Verleger Unstimmigkeiten unverzüglich anzuzeigen. Ist die Mitteilung der geschuldeten Summe unterblieben oder haben sich Unstimmigkeiten zwischen den Buchungen der Vertragsparteien ergeben, so hat der Sortimenter zunächst frist gemäß nach seinen Buchungen zu zahlen. Der Verleger darf strittige Reste weder durch die BAG oder Kommissionär einziehen noch Kosten irgendwelcher Art hierfür berechnen. o) Wenn keine besonderen Abmachungen getroffen sind, wird, soweit nicht durch die BAG bezahlt wird, bar oder durch Post nachnahme geliefert. Bei Lieferung in lausender Rechnung (Zielkonten usw.) muß der Saldo auch ohne Kontoauszug spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf der Rechnungsperiode beim Verleger bezahlt sein. Diese Zahlungsfrist wird gegenüber ausländischen Buch händlern, in deren Ländern Devisenbeschränkungen bestehen, um dreißig Tage verlängert. Einzellieferungen mit vorgeschriebenem Zahlungstermin bleiben davon unberührt. 8 28. Währung. Wechsel. a) Lieferungen nach dem Auslande, die in Reichsmark be rechnet sind, sind in Reichsmark zu bezahlen. Nimmt der Ver leger fremde Zahlungsmittel hierfür an, so sind sie zum amtlichen Berliner Mittelkurs des Eingangstages oder des ihm folgenden Börsentages gutzuschreiben. d) Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. 8 29. Mahnwesen. Nach Fälligkeit werden offene Rechnungsbeträge und Salden durch Postnachnahme oder nach Vereinbarung durch BAG ein gezogen (8 30b). Vom Tage der Fälligkeit ab kommen Verzugszinsen in Anrechnung. Geldeingänge werden in der Regel nicht bestätigt; der Zah lungsausweis gilt als Quittung. 8 30. Abrechnungsgenofsenschaft Deutscher Buchhändler (BAG) a) Der Abrechnungsverkehr durch die Abrechnungsgenossen- schaft Deutscher Buchhändler gilt als Regel, wenn die Vertrags parteien Mitglieder der BAG sind. Zahlung nach Empfang, Nach nahmen über Kommissionär oder durch die Post dürfen im Ver kehr der BAG-Mitglieder untereinander nur nach Vereinbarung stattfinden. b) Bei Zielrechnung darf die Einziehung der Beträge durch die BAG nur nach Vereinbarung und nicht vor Ablauf des vereinbarten Ziels erfolgen. 8 31. Bedingt verk ehr. a) Der Verleger liefert Neuerscheinungen und ältere Werke bedingt nach eigenem Ermessen und zwar, soweit regelmäßiger Verkehr besteht, 1. in Halbjahrsrechnung (Rechnungszeit 1. Januar—30. Juni, 1. Juli—31. Dezember) oder in Jahresrechnung (Rechnungs zeit 1. Januar—31. Dezember), 2. ausnahmsweise auf kürzere Zeit. In diesem Falle ist die Rücksendungs- und Zahlungsfrist auf der Rechnung deutlich anzugeben. Ohne nähere Angabe der Rücksendungsfrist gelten die Abrech nungsfristen der Halbjahrsrechnung. t>) Die Abrechnung über Bedingtsendungen (Rücksendung, Zurverfügungstellung und Zahlung) muß bei Halbjahrsrechnung über das im ersten Halbjahr Gelieferte bis 15. Oktober, über das im zweiten Halbjahr Gelieferte bis 15. April und bei Jahres rechnung bis 15. April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres erfolgen. o) Spätestens einen Monat nach Ablauf der Rechnungszeit hat der Verleger dem Sortimenter einen Rechnungsauszug zur unverzüglichen Prüfung und Rücksendung und in der Regel auch eine Rücksendungsrechnung zu übermitteln. Die Rücksendungs- rechnung muß die gelieferten Neuerscheinungen in alphabetischer Reihenfolge möglichst unter Angabe der Lieferdaten ausführen und erkennen lassen, über welche Werke der Sortimenter ver fügen darf. Verfügungen ohne vorher eingeholte Erlaubnis des Ver legers sind unstatthaft. Diese Bestimmung gilt nicht für den Musikalienhandel, ck) Bei unpünktlicher Rücksendung oder Zahlung kann der Verleger sofortige für ihn kostenfreie Rücksendung alles noch vor handenen Bedingtgutes und sofortige Zahlung für alles Abge setzte oder Nichtzurückgesandte fordern. e) Hat der Verleger «ine unverlangte Bedingtsendung be fristet geliefert und läßt der Sortimenter diese Frist verstreichen, so hat der Verleger die Abrechnung kurzfristig anzumahnen. Bei Nichteinhaltung der Mahnfrist kann der Verleger sofortige Zah lung verlangen. Diese Bestimmung gilt im Kunsthandel auch für verlangte Bedingtsendungen. 8 32. Aufhebung der Rechnung. a) Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen An spruch aus unbeschränkten Kredit. Der Verleger kann jederzeit unter gleichzeitiger Anzeige den Rechnungsverkehr einschränken oder in Barverkehr umändern. b) Hat der Sortimenter im Geschäftsverkehr seine Verpflich tungen gegen den Verleger (insbesondere ordnungsmäßige Ab rechnung, rechtzeitige Rücksendung oder ordnungsmäßige Zur verfügungstellung des Nichtverkaustcn) nicht erfüllt, so kann dieser auch für die verfügten Werke und die Lieferungen in neuer Rech nung unverzüglich Ausgleich durch Rücksendung und Zahlung fordern. 463
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