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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1935
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- Deutsch
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VMÄkMUMMlMVllällmM Nr. 140 (N. 73). Leipzig, Donnerstag den 20. Juni 1935. 102. Jahrgang. An die Obleute und Vertrauensmänner des deutschen Buchhandels! Deutsches Jugendfest am 23. Juni 1935 Bezugnehmend auf dis Veröffentlichung der Geschäftsstelle des „Deutschen Jugendfestes" im Börsenblatt vom 13. Juni bittet die Reichsarbeitsgemeinschast für Deutsche Buchwerbung dem darin ausgesprochenen Wunsch auf besondere Gestaltung der Schaufenster Rechnung zu tragen und weist auch ihrerseits auf das im Junihest des „Deutschen Buchhandlungsgehilfen" abge bildete Musterschaufenster nebst Kurzbericht hin. Darüber hinaus wird der Unterzeichnete Geschäftsführer der Reichsarbeitsgemeinschast am Freitag, dem 21. Juni 1935 nach mittags 18,40 bis 19 Uhr im Deutschlandsendcr zusammen mit dem Leiter der Reichsschrifttumsstelle beim Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Curt Reinhard Dietz, ein Zwiegespräch über die Bedeutung des Buches für die Jugend führen, mit dem Thema: „Die Lebensgestaltends Kraft des deutschen Buches". Im Rahmen der Sommerpropaganda wird in den nächsten Tagen unter anderem an die deutsche Presse, an etwa 2500 Zeitungen, über die Landesstellen des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda eine Bildmatec versandt werden, die für das Jugendbuch wirbt. Ferner befindet sich in Vorbereitung ein Jugendbuch-Plakat, das seitens der Reichsarbeits gemeinschast vor allem an Schulen, Berufsschulen und Jugendorganisationen möglichst gratis verteilt werden soll. Berlin, den 17. Juni 1935 Reichsarbeitsgemeinschaft für Deutsche Buchwerbung e. V. Der Geschäftsführer: N. A. Reinhart Die Anordnung der Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und der Neichspressekammer über das Buchbesprechungswesen Die Anordnung (s. Börsenblatt Nr. 134 vom 13. Juni 1935) ist als Amtliche Bekanntmachung in der Berliner Ausgabe des »Völkischen Beobachters« vom 11. Juni, Seite 7 erschienen. Ge mäß K 7 ist demnach der 12. Juli 1935 der erste Tag, an dem sie in Kraft getreten sein wird. Die Übergangszeit soll dazu dienen, den Parteien Gelegenheit zum Ein- und Ausarbeiten zu bieten und die notwendigen Vorbereitungen für die nunmehr ein setzende Neugestaltung sorgfältig treffen zu können. Hierzu folgen noch besondere Angaben. . Damit ist ein jahrzehntelanger Kampf um die Beseitigung der ebenso unwürdigen wie untragbaren Zustände auf dem Ge biete des Buchbesprechungswesens zum Abschluß gebracht. Wir sind uns natürlich darüber im klaren, daß zunächst nur der äußere Rahmen für die nunmehr beginnende Aufbauarbeit geschaffen ist. So aber, und nicht anders, kommt langsam Ordnung in ein durch zwei Jahrhunderte von Generation zu Generation ge schlepptes System der Unordnung, selbstsüchtigen Überheblichkeit und anderer Irrungen. Ist es nicht bezeichnend, daß das nicht früher möglich war? Den Lesern des Börsenblattes ist der Gegenstand der Neu gestaltung nicht unbekannt. Die beiden letzten Jahre, die aus schlaggebend für den Weg bis zum Erlaß der Anordnung waren, standen auch für das Börsenblatt im Zeichen des Kampfes für eine Neuordnung des Besprechungswesens. Insbesondere muß auf die Aufsätze von Hellmuth Langenbucher, der sich auch an anderer Stelle hierfür einsetzte, erinnert werden"). Im großen und ganzen war trotz der allgemein bekannten übelstände die Gemeinde der aktiven Kämpfer nicht groß, handelte es sich doch immerhin um ein Spezialgebiet, das besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraus- jetzte. Kurz gesagt, der Werdegang der Anordnung war der, daß sie vom Reichsverbande Deutscher Schriftsteller eingebracht, nach *) Börsenblatt Nr. 244 vom 19. Oktober 1933 und Nr. 216, 232 und 262 vom 15. September, 4. und 27. Oktober 1934; ferner den Aufsatz von A. Spemann in Nr. 78 und 78 vom 3. und 5. April 1934 sowie den Aussatz des Verfassers in Nr. 274 vom 25. November 1933. langen und sorgfältigen Beratungen mit den in Betracht kommen den Verbänden — wozu natürlich auch der Börfenverein gehört — mit Genehmigung des Präsidenten der Reichskulturkammer von den Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und der Reichs pressekammer in der vorliegenden Form erlassen wurde. Es kann nun nicht Aufgabe dieses Aussatzes sein, die Anord nung in allen ihren Teilen zu erklären. Das wird an anderer Stelle erfolgen. <Ein ausführlicher Kommentar erscheint in aller Kürze im Verlage des Börsenvereins. D. Schristl.) Hier mag nur folgendes zu einer vorläufigen Orientierung dienen: Buchbespre chung ist für uns ein Sammelbegriff. Er umfaßt den wertungs- sreien Buchbericht, wie auch die sachgemäße Beurteilung eines Druckwerkes und schließt alle Zwischenstufen — z. B. die Er wähnung eines Buches im Leitartikel — ein. Das besagt nun nicht, daß die wissenschaftliche oder praktische Unterteilung — auf die gerade Hellmuth Langenbucher in feiner Unterscheidung hin gewiesen hat — einer Stellungnahme zum Buch verallgemeinert werden solle: gemeint ist nur das Ganze, und das schließt alle Teile ein. Die neue Ordnung wünscht alle Teile zu erfassen und regelt bestimmte, sich immer wiederholende Vorgänge auf dem Gebiete des Besprechungswesens einheitlich für die gesamte deutsche Pressei Unter dieser Voraussetzung behandelt der Z l die Übersendung der Besprechungsstücke vom Luchverleger an die Zeitung bzw. Zeitschrift. Schon hier ist ersichtlich, daß Organe des Buchhandels künftig in stärkerem Maße Mitwirken werden, als es bisher der Fall war. Der § 2 schreibt die Bestätigung des Eingangs des Besprechungsstückes vor. Im K 3 wird angeordnet, daß nicht zu besprechende Bücher zurückgegeben werden müssen. Es wird ein deutig festgestellt, daß das Besprcchungsstück bis zur erfolgten Be sprechung Eigentum des Buchverlegers bleibt. Es kann also vor der Besprechung auch niemand anders als der Buchverleger über das Besprechungsstück verfügen. Daß das Besprcchungsstück nach erfolgter Besprechung dem Rezensenten zusteht, ist selbstverständ lich und bedarf keines weiteren Hinweises. Wenn in besonderen Fällen auf Grund entsprechender Vereinbarungen das Buch nach 497
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