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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1935
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 142, 22. Juni 1935. Redaktioneller Teil. «Srsenrlatt s, d.DIschn.«uchha„b-l. o) des Vorabdrucks in Zeitungen und Zeitschriften, k) der Verfilmung. Im Falle der Verwertung der Rechte zu »—1 find beide Par teien zur Hälfte am Gewinn beteiligt, in den Fällen ä—k jedoch nur, wenn der Verleger die Gelegenheit zum Abschluß des Ver- wertungsvertrages nachgewiesen oder den Vertrag vermittelt hat. Der G°winn aus der Verwertung des Senderechtes regelt sich nach der Satzung der Gesellschaft für Senderechte. K 4. In eine Ausgabe der gesammelten Werke des Verfassers darf dieses Werk 20 Jahre nach Ablauf des laufenden Jahres aus genommen werden, es sei denn, daß das Verlagsrecht vorher an den Verfasser zurückfällt. Z 5. Die endgültige Festsetzung des Titels erfolgt in beider seitigem Einvernehmen. Die Ausstattung des Buches ist Sache des Verlegers; er hat die Wünsche des Verfassers angemessen zu berücksichtigen. Die Auf lagenhöhe bestimmt der Verleger, er hat den Ladenpreis, Ermäßi gung und Erhöhung des Ladenpreises nach pflichtmäßigem Er messen festzusetzen. Den Erscheinungstermin bestimmt der Verleger, jedoch soll das Buch nicht später als neun Monate nach Erhalt des druck- fähigen Manuskripts erscheinen. Alle sonstigen mit dem Verlagsvertrag zusammenhängenden Maßnahmen bleiben dem Verleger überlassen. 8 6. Der Verleger ist zur Berichtigung der gewöhnlichen Satzfehler verpflichtet. Der Verfasser hat auf Wunsch den Korrektor anzuhören. Er hat das Recht und die Pflicht, die Fahnenkorrektur und Bogen revision ohne besondere Vergütung vorzunehmen. Für Manuskriptänderungen, die auf Wunsch des Verfassers nachträglich im Satz vorgenommen werden, haftet der Verleger nur bis zu einem Betrage von 10°/» des gesamten Satzpreises. Etwaige Mehrkosten hat der Verfasser zu tragen. Die vom Verfasser erteilte Druckerlaubnis gilt als Genehmi gung etwa erfolgter Manuskriptänderungen. 8 7. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Er muß es in geeigneter Weise fördern, z. B. durch Versand von Besprechungsstücken, Anzeigen im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und dergl. Die eingegangenen Besprechungen sind in angemessenen Zeit räumen dem Verfasser zur Kenntnis vorzulegen, der sie auf Wunsch binnen acht Tagen an den Verleger zurückzusenden hat. 8 8. Die Vergütung des Verfassers beträgt .... °/° vom Umsatz. Die Honorarabrechnung erfolgt halbjährlich, mindestens aber jeweils sechs Wochen nach Verkauf einer Auflage. Für den das .... Tausend übersteigenden Teil der Bücher er höhen sich die vorstehenden Sätze um ...."/». 8 9. Der Verfasser ist nicht zur Einsichtnahme in die Bücher des Verlegers befugt, er kann aber mit Zustimmung des Reichs verbandes Deutscher Schriftsteller verlangen, daß die Angaben des Verlegers durch Bescheinigungen eines vereidigten Bücherrevisors oder eines Sachverständigen der Reichsschrifttumskammer glaub haft gemacht werden. Die Kosten der Revision hat, wenn der Revisionsbericht die Behauptungen des Verlegers bestätigt, der Verfasser zu tragen, sonst der Verleger. 8 10. Der Verfasser erhält von der ersten Auflage .... ge bundene und .... geheftete Freistücke, von jedem weiteren Tausend .... Freiftücke. Darüber hinaus ist der Verfasser zum Bezug der Stücke zum niedrigsten Preise berechtigt, für den der Verleger sie im Betriebe seines Verlagsgeschäftes abgibt. Er darf diese Stücke nicht verlaufen. 8 11. Sinkt der Bestand der verkaufsfähigen Stücke unter hundert, so hat der Verleger in angemessener Frist dem Verfasser zu erklären, ob er eine Neuauflage zu veranstalten beabsichtigt. Er hat dem Verfasser Gelegenheit zur Neubearbeitung des Werkes zu geben. Auf Ersuchen des Verlegers ist der Verfasser binnen .... Wochen zur Neubearbeitung verpflichtet. 8 12. Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch schnittlich weniger als 150 Stück abgesetzt werden, so kann der Ver leger dem Verfasser durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist setzen, die Restbestände zu erwerben. Äußert sich dieser nicht, oder lehnt er den Erwerb ab, so ist der Verleger berechtigt, die Restbestände einzustampsen oder unter Aufhebung des Ladenpreises in angemessener Frist einen Ausverkauf zu veranstalten. Das Verlagsrecht fällt damit an den Verfasser zurück. 8 13. Etwaige Stempelgebühren für diesen Vertrag trägt der Verleger. Der Verleger soll das amerikanische Copyright nach pflichtmäßigem Ermessen erwerben. 8 14. Für diesen Vertrag gelten ergänzend die Bestimmungen des Urheber- und Verlagsrechts. 8 15. Der Vertrag ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterschrieben, von denen jede Partei eine erhalten hat. Bekanntmachung betr. Aufhebung der Anordnung vom 7. Februar 193S über Einsetzung von Treuhändern Von dem Herrn Präsidenten der Reichskulturkammer er hielt ich folgendes Schreiben: Der Präsident der Reichskulturkammer. Berlin W 8, den 27. April 1935. Wilhelmplatz 8/9. Akt.-Z. I. X. 133/3018 An den Herrn Präsidenten der Reichsschristtumskammer Berlin Betr. Einsetzung von Treuhändern. Es ist durchaus zu begrüßen, daß die Nichtaufnahme oder der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Kammer nicht in der Weise erfolgen soll, daß dadurch wirtschaftliche Werte vernichtet werden und Arbeitsplätze verlorengehen. Es empfiehlt sich aber, wie es sich bei anderen Kammern seit langem bewährt hat, die bevorstehende Nichtaufnahme oder den in Aussicht genommenen Ausschluß dem Betroffenen so rechtzeitig vorher mitzuteilen, daß ihm Zeit genug bleibt, das Unternehmen in andere Hände zu überführen, um hierdurch die Kapitalwerte und Arbeitsplätze zu erhalten. Es kann dabei darauf hingewiesen werden, daß nach Ablauf der Frist, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeu tung der Überleitung angemessen sein muß, mit einer weiteren 506 Fristverlängerung nicht zu rechnen ist, daß vielmehr alsdann die Nichtaufnahme oder der Ausschluß endgültig erfolgen wird. Ich sehe damit meine Anordnung vom 7. Februar 1935 über Einsetzung von Treuhändern (Börsenblatt Nr. 36 vom 12. Fe bruar 1935) als erledigt an und hebe sie hiermit auf. Berlin, den 31. Mai 1935. Der Präsident der Reichsschrifttumskammer. i. V. vr. Wismann. Mitteldeutscher Buchhändler-Verband Preisausschreiben für die Buchwoche Der Mitteldeutsche Buchhändler-Verband setzt für seine Mit glieder drei Preise in Höhe von RM 25.—, RM 15.— und RM 10.— zur Gewinnung von neuen Gedanken und Anregungen aus, um die nächste Buchwoche neu und wirksam zu gestalten. Be sonders erwünscht sind Anregungen zum Austritt in der Öffent lichkeit auf Straßen und Plätzen. Es ist beabsichtigt, die preis gekrönten Arbeiten den mir unterstellten Ortsgruppen zur Ver wertung in der Buchwoche zu übergeben. Einsendungen erbitte ich bis zum 15. August nach Frankfurt a. M., Braubachstraße 12. Frankfurt a. M., den 17. Juni 1935 Boehle, 1. Vorsitzender.
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