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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1935
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- Deutsch
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HMMMEdmMMckmVüälllmW. Nr. 142 (R. 74), Leipzig. Sonnabend den 22. Juni 193S. 1Ü2. Jahrgang. Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Anordnung über einen Normal-Verlagsvertrag zwischen Schriftstellern und Verlegern Gemäß 8 25 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichslulturkammergesetz vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797 ff.) werden für den Geschäftsverkehr zwischen Verfassern schöngeistiger Werke und Verlegern folgende Pflichten und Rechte festgesetzt: Allgemeine und oorvertragliche Pflichten. 1. Die Parteien haben in ihrem geschäftlichen Verkehr aus die Wahrung der Berussehre zu achten. 2. Der Verfasser soll sein Werk in druckfähigem und gut leserlichem Zustand einreichen. 3. Auf dem Titelblatt des Manuskripts sollen Name und Anschrist des Verfassers verzeichnet sein. 4. Der Verleger hat den Empfang des Werkes unverzüglich zu bestätigen. 5. Ist ein Werk zur näheren Prüfung nicht geeignet, so hat es der Verleger unverzüglich zurückzusenden. Die Prüsungsfrist darf vier Wochen nicht überschreiten, außer wenn schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der Verleger darf die Rücksendung nicht von der vorherigen Einsendung des Rückportos abhängig machen. 8. Pflichten und Rechte bei Vertragsabschluß. 6. Die Parteien sind gehalten, bei Abschluß eines Verlagsvertrages das Muster des anliegenden Verlagsvcrtrages zu benutzen. Es steht ihnen im Einzelfalle frei, die Musterbestimmungen nach den besonderen Umständen des Falles abzuändern, soweit sie dies mit dem Geist dieser Anordnung für vereinbar halten. 7. Vergütung des Verfassers (vgl. 8 8 des Mustervertrages): Der Verfasser ist grundsätzlich am Erfolg seines Werkes zu beteiligen. Um die zahllosen Streitquellen, die aus der Honorarfestsetzung nach dem gehefteten oder gebundenen Stück herrühren, zu beseitigen, sollen die Verleger sich allmählich auf Honorarabrechnung nach dem Umsatz umstellen. Die Vergütung unterliegt der freien Vereinbarung; doch soll sie in der Regel nicht weniger als 12,5°/» vom Umsatz betragen. Die Vergütung kann unter 12,5°/» vom Umsatz vereinbart werden: a> für die ersten 2000 Stück; sobald diese verkauft sind, muß aber auch hierfür ein Honorar nicht unter 10°/» vom Umsatz ge zahlt werden, b) für alle Auslagen, wenn triftige Gründe vorliegen, die dem Geist dieser Anordnung nicht widersprechen, z. B. bei Volksaus gaben, Massenauflagen usw. Der Verleger darf den Verfasser an den Verlagskosten, sei es in Form von Umsatzgarantien, Druckkostenzuschüssen oder dergl., nur mit Einwilligung des Präsidenten der Neichsschrifttumskammer beteiligen. Bei größerem Umsatz soll der Verfasser am Gewinn angemessen beteiligt werden. Falls das Honorar nicht nach dem Umsatz berechnet wird, gelten 12,5°/° vom Umsatz — 10°/» vom Ladenpreis des gehefteten Stückes, — 7,5°/° vom Ladenpreis des gebundenen Stückes. 8. Durch den Verlagsvcrtrag kann der Verleger den Verfasser verpflichten, höchstens die nächsten fünf Werke oder höchstens die Pro duktion der nächsten drei Jahre zuerst dem Verleger anzubietcn (Optionsrecht). Dem Optionsrecht muß eine Gegenleistung des Verlegers gegenüberstehen. Diese kann bestehen: a) in der Einführung eines Erstlingswerkes des Verfassers, b) in einer Vorauszahlung auf künftige Werke, e) im Erwerb des Vorkaufsrechts gegen eine gesondert festzusetzende Summe. 9. Die Parteien können in dem Vertrag vereinbaren, daß Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechts wegs von dem zwischen dem Reichsverband Deutscher Schriftsteller und dem Bund Reichsdeutscher Buchhändler eingerichteten Schiedsgericht des deutschen Schrifttums entschieden werden sollen. L. Zuwiderhandlungen. 10. über Verstöße gegen diese Bestimmungen entscheidet der Präsident der Neichsschrifttumskammer im Rahmen der Reichskultur kammergesetzgebung. Danach können Verwarnungen, Verweise, Geldbußen und in schweren Fällen Ausschlüsse aus der Reichs schrifttumskammer verhängt werden. 11. Diese Anordnung tritt heute in Kraft. Berlin, den 3. Juni 1935. Der Präsident der Neichsschrifttumskammer I. V.: Wismann. Verlagsvertrag § 1. Zwischen als Verleger und als Verfasser wird folgender Verlagsvertrag geschlossen. 8 2. Der Verfasser überträgt dem Verleger für alle Ausgaben und Auflagen das alleinige Verlagsrecht an seinem Werk Er steht dafür ein, daß er allein berechtigt ist, über das Urheber recht zu verfügen, und daß er dieses weder ganz noch teilweise ver geben hat. tz 3. Der Verfasser überträgt dem Verleger gleichfalls das Recht a) des Nachdrucks in Zeitungen und Zeitschriften, soweit der Nachdruck nach Erscheinen des Buches erfolgt, d) des Nachdrucks in Buchform. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sich gegebenenfalls ins Benehmen zu setzen wegen der Verwertung des Rechts e) der Übersetzung, ä) der Bearbeitung als Drama oder Hörspiel, SOS
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