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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880125
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188801255
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
- Monat1888-01
- Tag1888-01-25
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8 9. Ein buchhändlerischer, geschäftlicher Verkehr gilt als be gonnen durch Auftrag resp. dessen Ausführung, ferner durch Ent gegennahme einer unverlangten Sendung ohne Beanstandung binnen Monatsfrist. Die Annahme der Sendung gilt als erwiesen, wenn ihre Faktur gebucht oder ihr Inhalt in geschäftlichen Betrieb genommen ist. 8 10. Buchhändlerische Bekanntmachungen gelten als regelrecht er folgt, wenn sie durch das »Börsenblatt für den deutschen Buch handel« bewirkt wurden. Preis und Rabatt. 8 ii Die Preisbestimmung der buchhändlerischen Ware ist eine andere, als diejenige industrieller Fabrikate. Während hier der Grossist oder Detaillist vom Fabrikanten zu einem zwischen ihnen speziell vereinbarten Preise einkauft und den Verkaufspreis an seine Abnehmer selbständig bestimmt, erhält jedes Buch bei seinem Erscheinen seitens seines Verlegers einen allgemein gütigen, öffentlich angezeigten Verkaufspreis für das Publikum (Laden preis, Ordinärpreis), und die Sortimenter genießen davon einen seitens des Verlegers gewährten Rabatt, dessen Höhe oft ver schieden ist je nach der Anzahl der gleichzeitig bezogenen Exem plare (Freiexemplare bei Partiebestellungen), oder je nachdem der Sortimenter in Rechnung oder gegen bar bezieht. Der Erlaß preis für den Sortimenter wird Netto-Preis, bezw. Bar-Preis oder Netto-Bar-Preis genannt. 8 12. Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ein Buch teurer als zu dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise an das Publikum zu verkaufen; ebenso darf er es nicht billiger verkaufen, als die Rabattbestimmungen des Kreisvereins gestatten, in dessen oder nach dessen Gebiet hin der Verkauf geschieht. Zum deutschen Buch handel gehörige, außerhalb des Deutschen Reiches wohnhafte Sor timenter dürfen mit dem Ladenpreis dem Schwanken ihrer Valuta folgen, bezw. die Umwandlung der Ladenpreise aus Markwährnng in ihre Landeswährung nach eigens vereinbartem festen Ver hältnis bewirken. Für außerhalb des eigentlichen Gebietes des deutschen Buchhandels (Deutsches Reich, Österreich-Ungarn und die Schweiz) erschienene Werke gelten diese Bestim mungen nicht. 8 13- Zur Gewährung des für seinen ganzen Verlag oder für den einzelnen Verlagsartikel festgesetzten Buchhändler-Rabatts gilt der Verleger so lange für verpflichtet, als er eine Abänderung nicht bekannt gemacht hat. Bei Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber denjenigen Sortimentern, welche die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) bekannt gemachten Bezugsbedingungen zu verschlechtern; der neue Jahr gang, Band rc. eines periodischen Unternehmens gilt in dieser Hinsicht aber nicht als »Fortsetzung«. 8 14. Ein auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter nicht verpflichtet zu behalten, wenn — ohne daß eine vorherige Bekanntmachung erfolgt wäre — der darauf gewährte Rabatt geringer ist als 25 Prozent. Auf Kommissions-Verlags-Artikel hat diese Bestimmung keine Anwendung. Bestellungen und ihre Ausführung. 8 15. Bestellungen des Sortimenters an den Verleger ohne die Bezeichnung als neu resp. L condition (bedingungsweise) gelten als für feste Rechnung gemacht, wenn auch nicht besonders dazu bemerkt ist »fest«; ebenso gelten Bestellungen »zur Fortsetzung« als für feste Rechnung erteilt. 8 16. Von dem Verleger gemachte Sendungen »zur Fortsetzung« gelten nicht für feste Rechnung, wenn kein bestimmter Auftrag aus den letzten sechs Monaten dafür vorliegt, sondern wenn sie nur nach Maßgabe des Bedarfs von früher erschienenen Teilen des Werkes gemacht wurden. Der Sortimenter ist aber binnen drei Monaten nach Empfang solcher Fortsetzungen, welche er nicht fest behalten will, verpflichtet, dem Verleger eine bezügliche Mitteilung zu machen und auf dessen Aufforderung spätestens drei Monate nach Empfang der letzteren die Rücksendung des Werkes zu bewirken. 8 17. Berechnet ein Verleger bei Übersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Heft) im voraus bereits mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang rc.), so ist der Sortimenter verpflichtet, das Werk ebenso zu verrechnen, d. h. zu bezahlen oder zurückzuschicken. 8 18. Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten Teile eines Werkes auch wirklich laut Faktur zu liefern. Geschieht dies inner halb Jahresfrist nicht, so ist der Sortimenter berechtigt, die bereits empfangenen Teile unter Berechnung des ihm für das Ganze an gesetzten Betrages zurückzuschicken, auch wenn dieselben in ge brauchtem Zustande oder eingebunden sind. Ist die Rückgabe unmöglich, so hat der Verleger für die nicht gelieferten Teile Ersatz zu leisten. 8 19- Enthalten die Bestellformulare eines Sortimenters den Ver merk »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt«, so gelten diese Bestellungen als Barbestellungen, wenn die Rabatt erhöhung mindestens 5 Prozent vom Ladenpreise beträgt. Beschaffenheit der gelieferten Bücher. 8 20. Der Verleger ist in jedem Falle verpflichtet, von dem bestellten Buche die neueste Auflage in schadlosen und vollständigen Exem plaren zu liefern; er hat aber nicht die Pflicht, bei Expedition ohne besonderes Befragen von dem etwa bald bevorstehenden Erscheinen einer neuen Auflage Mitteilung zu machen. 8 21. Besitzt der Verleger keine schadlosen Exemplare des bestell ten Buches, so hat er dem bestellenden Sortimenter hiervon Mitteilung zu machen; unterläßt er es, so ist er im Falle der Annahmeverweigerung zur Rücknahme verpflichtet. Stellt sich heraus, daß das gelieferte Exemplar defekt, d. h. nicht voll ständig ist, so bleibt der Verleger innerhalb Jahresfrist nach dem Bezüge verpflichtet, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln w.) unentgeltlich sofort nachzuliefern oder das Exemplar umzutauschen. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, wenn es inzwischen etwa auch bereits für das Einbinden vorbereitet wurde, zurückzunehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter ent gangenen Gewinns ist er dagegen nicht verpflichtet. Die hand schriftliche vom Inhaber oder seinem Kommissionär eigenhändig Unterzeichnete Bemerkung auf der Faktur: »Vor Expedition kol lationiert« verpflichtet den Empfänger zu sofortiger Anzeige eines Vorgefundenen Mangels und entzieht ihm das Recht späterer Reklamation. Rücknahme gelieferter Bücher. 8 22. Zur Rücknahme fest oder bar gelieferter Bücher ist der Verleger nicht verpflichtet; dagegen hat er fest zur Fortsetzung expedierte Zeitschriften und Journale zurückzunehmen, falls der Sortimenter dieselben alsbald nach Empfang der ersten Nummern oder Hefte des berechneten Quartals, Jahrganges oder Bandes abbestellt.
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