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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1879
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1879
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- Deutsch
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172, 28. Juli. Nichtamtlicher Theii. 2945 und zu vertreiben, weil kein internationaler Vertrag die deutschen Urheberrechte in Rußland schützt. Der deutsche Buchdrucker, welcher im Aufträge des russischen Verlegers ein deutsches Werk, an welchem das Urheberrecht noch geschützt ist, vervielfältigt, und die Exemplare dem Russen zu senden beabsichtigt, würde den Grundsätzen des Er kenntnisses gemäß kein Uebertreter des Gesetzes sein, weil der Nach druck des betreffenden Werkes in Rußland ja erlaubt sei! K. 18. verurtheilt ihn aber; denn der Umstand, daß der veranstaltete Nachdruck in das Ausland, mag dies England oder Frankreich oder Rußland sein, übergeht, entkleidet denselben nicht von der Eigen schaft, daß er ohne Genehmigung des Urhebers in Deutschland ent standen und aus Deutschland vertrieben ist. Die Vervielfältigung des im „getheilten Eigenthum" befindlichen Werkes, welche in Deutschland für den ausländischen Mitverleger und in dessen Auf träge veranstaltet ist, ist vollständig ebenso ohne Genehmigung des des Urhebers entstanden. Sollte dem Gesetze ein solcher Wider spruch eingeimpst werden, dann müßte in dem Gesetze auch die Ab sicht, welche die Verbreitung verbotenen Nachdrucks gestattet, charakterisirt sein. Das ist, wie natürlich, nicht geschehen. Ver breitung bleibt Verbreitung, auch die ohne alle Gewinnsucht aus- gesührte schenkende Verbreitung, welche jedenfalls noch lauterer ist, als der bezahlte Druck nach dem Auslande gesandter Musikstücke. Der heilige Crispin bleibt ein Dieb, obwohl er die aus gestohlenem Leder gefertigten Schuhe an Arme verschenkt. Die Versendung der Musikalien nach Frankreich, nach England, ist eine Verbreitung. Denn, sagt das Reichs-Obcrhandelsgericht anderswo, der Ausdruck: „Verbreiten ist im weitesten Sinne zu nehmen". Damit soll doch wohl gesagt sein, daß nicht bloß der Einzelverkauf der Nachdruck exemplare, sondern jede Ausgabe der Vervielfältigung seitens des Veranstalters an Andere Verbreitung ist. Um nun die neue Ansicht zu schützen, geht man einen Schritt in der Auslegung zurück, indem man behauptet, daß das Gesetz die Absicht der Verbreitung zum Nachtheile des Berechtigten verlange, und leugnet die Be- nachtheiligung des Urhebers oder inländischen Mitverlegers durch die betreffende Vervielfältigung. Wir haben aber schon oben den mehrsachen Nachthcil, welcher aus Vertragsbruch, den das Er- kenntniß in Schutz nimmt, für die Berechtigten entsteht, nachgewiesen. Der Hauptzweck des Gesetzes ist daraus gerichtet, den Urheber, beziehentlich dessen Rechtsnachfolger (also auch den inländischen Mitvcrleger) gegen jede wesentliche Beeinträchtigung seines Rechts wirksam zu schützen. Daß aber ein wirksamer Rechtsschutz in dem freien Willen eines Notendruckers, eine widerrechtlich veranstaltete Vervielfältigung nach dem Auslande zu senden oder auch nicht, nicht gesunden werden kann, liegt für Jedermann auf der Hand, der sehen will, da der Drucker nicht wissen kann, welcher Gebrauch im Auslande von den Exemplaren gemacht wird. Auch wird ja Seite 22. der Broschüre die Schädigung des Klägers zugestanden, und somit ist der Nachtheil des Berechtigten nicht nur vorhanden, sondern auch anerkannt! Wir bleiben demnach dabei stehen, die Absichten der Verbreitung können sein, welche sie wollen, — sie nehnien dem Nachdrucke nichts von seiner Ungesetzlichkeit. Die Absicht der Verbreitung ist in K. 18. nichts weiter, als den ver anstalteten Nachdruck zu eigener Verfügung verwenden zu wollen. Eine Notendruckerei, welche im Aufträge eines Ausländers eine Vervielfältigung gegen Bezahlung veranstaltet, und demselben die ganze Auflage zusendet, hat den Nachdruck mit der Absicht der Ver breitung veranstaltet und hat ihn, sobald sie denselben absendete, wirklich verbreitet. Wenn der Drucker nachweist, daß er nicht äoloso noch fahrlässig gehandelt hat, kann er von der Strafe befreit bleiben, aber Nachdruck, verbotener Nachdruck bleibt jene Verviel fältigung, welche allen Folgen des Nachdrucks unterliegen muß: Confiscation, Vernichtung, Entschädigung bis zum Betrage der Bereicherung. Wir bleiben bei der Behauptung stehen: Die auf Bestellung des Hrn. I. Maho in Paris und der Hrn. Novello, Ewer L Co. in London bei C. G. Röder hergestellte Vervielfältigung des im „ge theilten Eigenthum" der Hrn. C. F. W. Siegel in Leipzig, I. Maho in Paris und Novello, Ewer L Co. in London befindlichen Werkes: „Murmelnder Bach", obgleich der Eine das Verlagsrecht nur für Frankreich, die Andern nur für England erworben haben, ist: da das Gesetz vom 11. Juni 1870 dem Urheber in A. 3. die Befugniß zuspricht, das Urheberrecht an seinem Werke be schränkt oder unbeschränkt zu übertragen — da der Rechtsschutz vom Gesetze dem Rechtsnachfolger des Urhebers im gleichem Umsange, wie diesem selbst ertheilt wird — da die Begebung eines Werkes in den Verlag Mehrerer d.h. in das „getheilte Eigenthum" eine Uebertragung des Urheber rechts in beschränkter Weise ist — da diese Beschränkung des Urheberrechts in der Begrenzung des Verlagsrechts auf bestimmte Landesgrenzen der Mitver leger besteht — da die von einem Mitverleger im Lande des andern Mit verlegers veranstaltete Vervielsältigung des Werkes wider den Willen und ohne Genehmigung des Urhebers veranstaltet ist — eine den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider angesertigte Verviel fältigung, ein verbotener Nachdruck, und müssen die Exemplare vernichtet, die Veranstalter aber sammt Theilnehmer zur Ent schädigung der in ihrem Rechte verletzten Interessenten sowie zu der angedrohten Strafe herbeigezogen werden. Schließlich sei noch die Bemerkung gestattet, daß die Be hauptung, daß eine erlaubte Absicht für die Verbreitung ein ohne Genehmigung des Urhebers entstandenes Exemplar gegen die Ver folgung als Nachdruck schütze, die Grundsätze des Urheberrechts, wie es sich bisher gestaltet hat, auf den Kopf stellt. Das Gesetz vom I I. Juni 1870 ist aus dem Grunde des ausschließlichen Verviel fältigungsrechts des Urhebers aufgebaut. Die Ansicht der Ent- scheidnngsgründe läßt sich nur erklären, wenn man das Veröffent lichungsrecht als Basis nimmt und die aus dem Vervielsältigungs- recht bisher streng abgeleiteten Befugnisse des Urhebers durch die dem Gesetze unrichtig imputirten Ansichten über das Verösfent- lichungsrecht modelt. Miscellen. Aus dem Reichspostwesen. — Seit dem 1. Juli müssen im deutsch-belgischen Verkehr die Sendungen im Gewicht bis 5 Kilogramm vom Absender frankirt werden. — Seit dem 15. Juli sind besondere, mit je 2 Frankostempeln von 10Pf. versehene Weltpostkarten mit Antwort eingeführt, welche bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten für den Stempelwerth verkauft werden. Diese Karten sind verwendbar für Mittheilungen nach Belgien, Frankreich, Helgoland, Italien, Luxemburg, Nieder land, Norwegen, Portugal, Rumänien, der Schweiz, Spanien und der Argentinischen Republik. b Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheilungen aus den Kreise» des Buchhandels, siuden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte dci Buchhandels und der Buchdruckerlunst — Aussätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Verlagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und
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