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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1879
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- Erscheinungsdatum
- 28.07.1879
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- Deutsch
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2944 Nichtamtlicher Theil. 172, 28. Juli. Vervielfältigungsrecht zu rehabilitiren, d. h. die unbefugt veran stalteten Exemplare zu rechtmäßigen umzuwandel». Wir haben daher nachzuwcisen, daß in dem „getheilten Eigenthum" 1) die von, ausländischen Mitverleger gegen de» Vcrlagsvertrag im Jnlande veranstalteten Exemplare „Wider die Vorschriften dieses Gesetzes" hergestellt sind — 2) daß cs gesetzlich keine erlaubte und unerlaubte Verbreitung von widergesetzlich hergestellten Exemplaren gibt — und 3) daß vielmehr jede Verbreitung solcher Exemplare eine un erlaubte, und daß die Sendung der Exemplare von einer deutschen Druckerei nach England eine Verbreitung ist. Im vorliegenden Falle verlangt der klagende inländische Mit verleger die Vernrtheilung der im Jnlande auf Bestellung des aus ländischen nur für seine Grenzen verlagSbercchtigten Mitverlegers veranstalteten Vervielfältigung als eine seinem vom Urheber recht mäßig abgeleiteten Verlagsrecht? gegenüber unbefugte. Deshalb beschäftigt sich das Erkenntniß, leider aber nur einseitig, mit der Frage, ob die Vervielfältigung eine berechtigte sei, und stützt die Bejahung ans Z. 18. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870. Der Paragraph verlangt zur Constatirung des Nachdrucks nach Z. 4. die Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten. Nach diesem Paragraphen ist ganz kurz die Vervielfältigung verbotener Nachdruck, welche ohne Genehmigung des Urhebers veranstaltet worden ist, wenn die Absicht der Ver breitung im In- oder Auslande vorliegt. Eine Unterscheidung zwischen einer erlaubten und einer unerlaubten Absicht findet sich im ganzen Gesetze nicht. Das Erkenntniß dagegen läßt den Begriff des Nachdruckes als einer Vervielfältigung ohne Genehmigung des Urhebers veranstaltet fallen, und hält sich nur an die Absicht der Verbreitung, indem es folgert: nach A. 22. ist das Vergehen des Nachdrucks vollendet, sobald ei» Nachdrucks exemplar den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider her- gestellt worden ist. Die in Frage kommenden vom Beklagten her gestellten Exemplare seien aber nicht den Vorschriften des gegen wärtigen Gesetzes zuwider angefertigt, denn der zur Vervielfälti gung vom Urheber berechtigte Verleger habe sie anfertigen lassen; dieser Schluß ist ein falscher, weil seine Prämissen zu allgemein sind. Er ruht aus Z. 18. ohne Hinzuziehung des tz. 3. und 4. Abs. 1. Nach den letztangezogenen Paragraphen genügt aber für den Beweis, daß eine Vervielfältigung nicht wider die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet sei, keineswegs die einfache Behauptung, daß der Veranstalter vom Urheber die Erlaubniß zu einer Verviel fältigung erlangt habe, sondern es muß nachgewiesen werden, daß der Urheber das Vervielfältigungsrecht unbeschränkt oder, wenn beschränkt, in welchen Schranken er es dem Vervielfältiger ab getreten habe, und daß die betreffende Vervielfältigung innerhalb dieser Schranken veranstaltet sei. Nur wenn der Veranstalter innerhalb der ihm crtheilten Befugniß gehandelt hat, ist seine Ver vielfältigung eine nach dem Gesetze berechtigte. Es ist dies ganz unabweisbar der Sinn des Gesetzes. Sonst würde die vom Reichz- Oberhandelsgericht selbst anerkannte, auf das „getheilteEigcnthum" sich erstreckende Befugniß des Urhebers aus K. 3., sein Urheberrecht beschränkt oder unbeschränkt aus Andere zu übertragen, völlig illu sorisch. Das darf nicht geschehen, der Wille des Gesetzgebers ist klar. Der Urheber darf auch dadurch nicht gekürzt werden, daß man willkürlich ihm gewisse Schranken setzen oder gewisse Schranke» zu ziehen verbieten wollte, denn das Gesetz kennt gar keine Schran ken. Der Richter ist daher auch nicht berechtigt, einen Unterschied zwischen den vom Urheber aufgestellten Beschränkungen zu machen, die eine Art anzuerkennen, die andere zu verwerfen, sondern ver pflichtet, den Verleger in allen vom Urheber erlangten Befugnissen zu schützen. Es gibt keine Quelle des Verlagsrechts, als den Urheber — ! und es gibt keine andere Erkenntniß der Berechtigung des Ver legers, ihres Umfanges, ihrer Art, als aus dem Berlagsvertrage. Jede Vervielfältigung eines Werkes, welche gegen die dem Ver leger im Berlagsvertrage eingeräumten Befugnisse veranstaltet ist, ist also ohne ausdrückliche Genehmigung des Berechtigten (K. 4. Abs. 1.), d. h. des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers (K. 1.) den Vorschriften des Gesetzes, welches die beschränkt oder un beschränkt ertheilte Ucbertragung des Urheberrechts verlangt, zu wider hergestellt (ß. 22.), also verbotener Nachdruck. Der Richter hat, wie oben schon gesagt worden, kein Recht, in die Willenserklä rung des Urhebers etwas hineinzutragen, was derselbe nicht hinein- gclegt hat, noch weniger, dieSchrankeu, die er gezogen, zu erweitern oder zu durchbrechen. Das „getheilte Eigenthum" ist ein durch den Geschäftsverkehr normirter feststehender Begriff, zu dessen Erläute rung es keines Richters bedarf. Diesem Begriffe gemäß ist der Vcrlagsvertrag zwischen dem Urheber und den Mitverlegern ab geschlossen worden. DerZweck ist die Beschränkung des Verlagsrechts auf locale Grenzen. Diese Beschränkungbezieht sichaufdasganzeVer- lagsrecht, also auf beide wesentliche Bestandtheile des Verlagsrechts, aus Bervielsältigungs- und Veröffentlichungsrecht gleichmäßig, weil diese untrennbar sind. Denn ein Vervielsältigungsrecht ohne Veröffent- lichungsrecht, d. h. ohne Berechtigung, die Exemplare zu vertreiben, bildet so wenig ein Verlagsrecht, als das Vertriebsrecht ohne Vervielfältigungsrecht.*) Das erstere allein umfaßt nur die Be fugniß, auf mechanischem Wege eine Anzahl Exemplare des Geistes werkes herzustellen. Das letztere allein gedacht begründet das Ver hältnis; eines Commissionärs oder des Sortimenters. Das Gewicht des soeben dargelegten Inhalts des Gesetzes hat man gefühlt, und darum mußte man mit einem anderen Grunde der fehlerhaften Deductio» zu Hilfe kommen. Um diese unrichtige Anschauung über die berechtigte Ent stehung des offenbaren Nachdruckes zu stützen, wird nämlich erstens der Begriff der Verbreitung beschränkt und zweitens die bereits erwähnte Unterscheidung zwischen einer erlaubten und unerlaubten Verbreitung in das Gesetz hineingetragen. Man kann sich doch die Augen (und sei man noch so gelehrt!) nicht soweit verbinden, »m nicht zu erkennen, daß an und für sich die Veranstaltung einer Ver vielfältigung des Werks seitens des Mitverlegers, welchem ein Verlagsrecht nur für Frankreich, nur für England gewährt ist, in Leipzig, dem Wohnorte des Mitverlegers, welcher das ausschließliche Verlagsrecht für Deutschland besitzt, nicht statthaft gewesen. Man mußte daher einen neuen Grund ausfinden, um von dem platten Begriffe des verbotenen Nachdrucks los zu kommen. Denselben glaubte nian aus 8. 18. interpretiren zu können. Zwar ist in dem selben ganz allgemein gesagt, daß, um einen verbotenen Nachdruck zu constatiren, die Absicht dabei sein müsse, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes (jetzt Deutschen Reiches) zu verbreiten, und hier so wenig wie sonst im Gesetz ist ein Unter schied zwischen einer erlaubten und unerlaubten Verbreitung ge macht, aber — nnckaoem kortuvn snvat! — der Begriff einer erlaubten Verbreitung wurde geschaffen, und der gelehrt ausein ander gesetzten Ansicht zu Grunde gelegt. Es ist aber Wohl zu be achten, daß K. 18. nur vom verbotenen Nachdruck nach tz. 4. spricht, daß also die Interpolation einer erlaubten Absicht bei der Ver breitung soviel heißen würde, als die erlaubte Verbreitung eines verbotenen Nachdrucks zu statuiren, was wir für ein juristisches Unding erklären. Einem solchen kann man nur eine einfache Verneinung entgegenstellen. Der russische Verleger hat die Erlaubniß, Werke deutscher Urheber und Verleger zu vervielfältigen *) Der sogenannte Commissionsverlag ist kein Verlag, sondern ein zwischen einem Urheber und einem Sortimenter geschlossener Cvm- missionsvertrag.
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